8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 251
Zällen nach Einvernahme der betr. Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft zu be-
scheiden.
4. Kann bei dieser Einvernahme eine Einigung nicht erzielt werden, so
hat die Forstpolizeibehörde der betreffenden Verwaltung zu eröffnen, daß es ihr
freistehe, binnen 14 Tagen ausschließender Frist Antrag auf Erhebung von Sach-
verständigen-Gutachten einzubringen. Bezüglich dieser Sachverständigen und der
von ihnen abzugebenden Gutachten haben die Bestimmungen des folgenden § 9
Abs. 7—10 Anwendung zu finden.
—
5. Nach Einlauf der Gutachten, oder wenn die betreffende Verwaltung
innerhalb der erwähnten Frist von 14 Tagen Antrag auf Erhebung von Sach-
verständigen-Gutachten nicht gestellt hat, entscheidet die Forstpolizeibehörde —
veranlaßten Falles nach Einvernahme des Forstamtes.
6. Handelt es sich dagegen um Waldungen, bezüglich welcher die
Forstpolizeistelle zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes zu-
stän dig ist (Art. 7 Abs. 2), so sind die vom Forstamte eingekommenen Akten
(Abs. 2) von der Forstpolizeibehörde, wenn geboten nach Einvernahme der Ge-
meinde, Stiftung oder Körperschaft, mit gutachtlicher Acußerung der kgl. Regier-
ung, Kammer des Innern, zur Verbescheidung vorzulegen, welche diese nach den
Bestimmungen des folgenden § 9 zu bethätigen hat.
§ 9. 1. Die kgl. Regierung, Kammer des Innern, wird in wichtigeren
Fällen, besonders aber dann, wenn erhebliche Erinnerungen des Forstamts
gegen die Anträge der Gemeinden, Stiftungen oder Körperschaften bestehen, die
Abordnung des einschlägigen Bezirksinspektionsbeamten und des Sachreferenten
der Regierungsforstabteilung zur Prüfung der Angelegenheit und zur Begleichung
der Differenzpunkte an Ort und Stelle veranlassen.
2. Die bezügliche Verfügung wird die kgl. Regierung, Kammer des Innern,
der Forstpolizeibehörde mit dem Auftrage eröffnen, auch die betreffende Gemeinde-
oder Stiftungsverwaltung, bezw. Körperschaft anzuweisen, einen oder zwei Ver-
treter aus ihrer Mitte zur genannten Kommission zu bestellen.
3. ꝛc.
4. 2c.
5. Die Kammer des Innern wird, soferne bei den kommissionellen Verhand-
lungen Einigung erzielt worden ist, die Vorlage — eventuell nach eingeholtem
Gutachten der Regierungsforstabteilung — verbescheiden.
6. Kann bei den kommissionellen Verhandlungen ein Ausgleich nicht herbei-
geführt werden, so hat der Vorsitzende der Kommission den Vertretern der Ge-
meinde oder Stiftung, bezw. Körperschaft zu Protokoll zu eröffnen, daß es der
Gemeinde 2c. frei stehe, binnen 14 Tagen ausschließender Frist durch die Forst-
polizeibehörde bei der kgl. Regierung, Kammer des Innern, Antrag auf Erhebung
von Sachverständigen-Gutachten einzubringen. Gleichzeitig gibt der Vorsitzende
der Kommission hierüber Mitteilung an die Forstpolizeibehörde.
7. Die Sachverständigen dürfen nicht aus der Reihe der Interessenten ge-
wählt werden.
8. In einfachen Fällen wird das Gutachten eines — von der Gemeinde,
Stiftung oder Körperschaft vorzuschlagenden Sachverständigen genügen. Wenn in
besonders wichtigen Fällen die Anhörung mehrerer (aber höchstens dreier) Sach-
verständigen angezeigt erscheint und dies auch ausdrücklich von der betreffenden
Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung, bezw. Körperschaft beantragt wird, so ist
der erste Sachverständige von der betreffenden Verwaltung bezw. Körperschaft, der
zweite vom Bezirksamte, der dritte vom einschlägigen landwirtschaftlichen Bezirks-
ausschuß vorzuschlagen.
9. Die Entschädigung der Sachverständigen obliegt unter allen Umständen
der betreffenden Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft, bezw. dem Nutznießer des
Waldes.