Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 251 
Zällen nach Einvernahme der betr. Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft zu be- 
scheiden. 
4. Kann bei dieser Einvernahme eine Einigung nicht erzielt werden, so 
hat die Forstpolizeibehörde der betreffenden Verwaltung zu eröffnen, daß es ihr 
freistehe, binnen 14 Tagen ausschließender Frist Antrag auf Erhebung von Sach- 
verständigen-Gutachten einzubringen. Bezüglich dieser Sachverständigen und der 
von ihnen abzugebenden Gutachten haben die Bestimmungen des folgenden § 9 
Abs. 7—10 Anwendung zu finden. 
— 
5. Nach Einlauf der Gutachten, oder wenn die betreffende Verwaltung 
innerhalb der erwähnten Frist von 14 Tagen Antrag auf Erhebung von Sach- 
verständigen-Gutachten nicht gestellt hat, entscheidet die Forstpolizeibehörde — 
veranlaßten Falles nach Einvernahme des Forstamtes. 
6. Handelt es sich dagegen um Waldungen, bezüglich welcher die 
Forstpolizeistelle zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes zu- 
stän dig ist (Art. 7 Abs. 2), so sind die vom Forstamte eingekommenen Akten 
(Abs. 2) von der Forstpolizeibehörde, wenn geboten nach Einvernahme der Ge- 
meinde, Stiftung oder Körperschaft, mit gutachtlicher Acußerung der kgl. Regier- 
ung, Kammer des Innern, zur Verbescheidung vorzulegen, welche diese nach den 
Bestimmungen des folgenden § 9 zu bethätigen hat. 
§ 9. 1. Die kgl. Regierung, Kammer des Innern, wird in wichtigeren 
Fällen, besonders aber dann, wenn erhebliche Erinnerungen des Forstamts 
gegen die Anträge der Gemeinden, Stiftungen oder Körperschaften bestehen, die 
Abordnung des einschlägigen Bezirksinspektionsbeamten und des Sachreferenten 
der Regierungsforstabteilung zur Prüfung der Angelegenheit und zur Begleichung 
der Differenzpunkte an Ort und Stelle veranlassen. 
2. Die bezügliche Verfügung wird die kgl. Regierung, Kammer des Innern, 
der Forstpolizeibehörde mit dem Auftrage eröffnen, auch die betreffende Gemeinde- 
oder Stiftungsverwaltung, bezw. Körperschaft anzuweisen, einen oder zwei Ver- 
treter aus ihrer Mitte zur genannten Kommission zu bestellen. 
3. ꝛc. 
4. 2c. 
5. Die Kammer des Innern wird, soferne bei den kommissionellen Verhand- 
lungen Einigung erzielt worden ist, die Vorlage — eventuell nach eingeholtem 
Gutachten der Regierungsforstabteilung — verbescheiden. 
6. Kann bei den kommissionellen Verhandlungen ein Ausgleich nicht herbei- 
geführt werden, so hat der Vorsitzende der Kommission den Vertretern der Ge- 
meinde oder Stiftung, bezw. Körperschaft zu Protokoll zu eröffnen, daß es der 
Gemeinde 2c. frei stehe, binnen 14 Tagen ausschließender Frist durch die Forst- 
polizeibehörde bei der kgl. Regierung, Kammer des Innern, Antrag auf Erhebung 
von Sachverständigen-Gutachten einzubringen. Gleichzeitig gibt der Vorsitzende 
der Kommission hierüber Mitteilung an die Forstpolizeibehörde. 
7. Die Sachverständigen dürfen nicht aus der Reihe der Interessenten ge- 
wählt werden. 
8. In einfachen Fällen wird das Gutachten eines — von der Gemeinde, 
Stiftung oder Körperschaft vorzuschlagenden Sachverständigen genügen. Wenn in 
besonders wichtigen Fällen die Anhörung mehrerer (aber höchstens dreier) Sach- 
verständigen angezeigt erscheint und dies auch ausdrücklich von der betreffenden 
Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung, bezw. Körperschaft beantragt wird, so ist 
der erste Sachverständige von der betreffenden Verwaltung bezw. Körperschaft, der 
zweite vom Bezirksamte, der dritte vom einschlägigen landwirtschaftlichen Bezirks- 
ausschuß vorzuschlagen. 
9. Die Entschädigung der Sachverständigen obliegt unter allen Umständen 
der betreffenden Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft, bezw. dem Nutznießer des 
Waldes.
	        
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