§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 255
bediensteten nach Art. 122 des Forstgesetzes ein Forstrügeverzeichnis zu führen
haben, auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß ihnen die hiezu erforderliche Be-
fähigung zur Seite steht.
2. Den Gemeinden, Stiftungen und Körperschaften bleibt unbenommen, mit
anderen Gemeinden, Stiftungen und Körperschaften gemeinsam für den Forstschutz
Sorge zu tragen, oder auch mit der Staatsforstverwaltung eine Vereinbarung da-
hin zu treffen, daß der Schutz durch Forstschutzorgane der Staatsforstverwaltung
übernommen werde.
§ 20. 1. Art. 11 des Forstgesetzes bezweckt, Gemeinden, Stiftungen und
Körperschaften mit kleinem Waldbesitze von geringem Ertrage, oder im Besitze von
Waldungen, die einer regelmäßigen, auf Wirtschaftspläne gegründeten Bewirt-
schaftung nicht fähig sind, eine wesentliche Erleichterung im Kostenaufwande für
den Betrieb und den Schutz ihrer Waldungen zu ermöglichen. Zur Verwirklichung
dieses Zweckes ist Gesuchen, die auf eine Vereinigung der Betriebsaus-
führung mit dem Forstschutze gerichtet sind, möglichst entgegenzukommen,
und ist unter den im Art. 11 bezeichneten Voraussetzungen die Genehmigung nicht
zu versagen, wenn eine pflegliche Waldbehandlung sonst genügend gesichert er-
scheint. 2c.
IV. Ausführung des jährlichen Betriebes.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 21. 1. Die Ausführung des jährlichen Betriebes hat nach Maßgabe
des forstpolizeilich genehmigten Wirtschaftsplanes und, in den Grenzen desselben,
unter möglichster Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Bedürfnisse der Ge-
meinden, Stiftungen und Körperschaften — und im Falle die Betriebsausführung
von der Staatsforstverwaltung übernommen ist, unter genauer Beachtung der
Bestimmungen im § 18 gegenwärtiger Vorschriften zu erfolgen.
2. Behufs der Einleitung und Führung des laufenden Betriebes hat der
betriebsführende Sachverständige Jahresvorschläge (Betriebsvorschläge, Betriebs-
anträge) für die ihm unterstellten Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschaftswald-
ungen über das zu gewinnende Holzmaterial (Hiebsrepartition), sowie über die
anfallenden Forstnebennutzungen, dann über die notwendigen Verbesserungen (als
Forstkulturen, Holzabfuhrwege und sonstige Verbesserungen) zum bestimmten Ter-
mine (8 25) zu entwerfen und sodann in doppelter Ausfertigung der betreffenden
Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung, bezw. Körperschaft zu übermitteln.
3. ꝛc.
4. Die Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung, bezw. Körperschaft hat die
ihr zukommenden Betriebsanträge, mit ihrer Zustimmung oder ihren eventuellen
erunen versehen, dem einschlägigen Forstamte vorzulegen bezw. zurück-
zustellen.
5. Die Betriebsvorschläge für Waldungen, in welchen die Betriebsaus-
führung nicht von der Staatsforstverwaltung übernommen ist oder bethätigt wird,
werden vom Forstamte unter Würdigung der von den Gemeinden, Stiftungen
und Körperschaften etwa erhobenen Erinnerungen geprüft und bestätigt, oder soweit
nötig, abgeändert. «
6. Waren gegen Betriebsanträge für Waldungen, in welchen die Betriebs—
ausführung durch die Staatsforstverwaltung erfolgt, Erinnerungen erhoben, so
sind letztere — veranlaßten Falls im wiederholten Benehmen mit der betreffenden
Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft gleichfalls zu würdigen und die Betriebs-
anträge, wenn den Erinnerungen stattgegeben werden kann, entsprechend abzuändern.
7. Die in den vorstehenden Absätzen 5 und 6 bezeichneten Betriebsanträge
sind hierauf vom Forstamte der betreffenden Verwaltung oder Körperschaft zu-
zustellen, welche, soferne sie weitere Erinnerungen dagegen nicht zu erheben hat,
haben; Anzeige- und Pfandgebühren sind aufgehoben. — Art. 120: Als Forstdiener überhaupt und
Forstbedienstete insbesondere dürfen nur volljährige und unbescholtene Personen aufgestellt werden.