262 § 96., Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30.
selbst gewonnen oder aus ihren Waldungen bezogen werden, so hat der betrieb-
führende Sachverständige zum Ankaufe die nötige Anleitung zu geben, die Prüfung
des bezogenen Samens vor der Aussaat vorzunehmen und über die beste Aufbe-
wahrungsart bis zum Gebrauche das Sachdienliche zu veranlassen.
2. Die kgl. Forstämter haben den Gemeinde= und Stiftungsverwaltungen
bezw. Körperschaften auf Verlangen über die Preise und die Bezugsorte der für
die Staatswaldungen angeschafften Sämereien Mitteilung zu machen.
§ 45. 1. Wo für Gemeinden und Körperschaften bare Mittel flüssig
emacht werden können, liegt es im Interesse einer guten Ausführung der Forst-
ulturen und sonstigen Forstverbesserungen, zu denselben möglichst nur tüchtige
Taglöhner zu verwenden.
2. Manche Kultur= und Wegbauarbeiten können mittels Minderversteiger-
ung oder Akkord an den Wenigstnehmenden vergeben werden rc.
3. Die Regelung des Verfahrens geschieht auf Antragstellung im jähr-
lichen Forstkulturvoranschlag durch dessen Genehmigung. Etwaige Wünsche der Ge-
meinden, Stiftungen und Körperschaften sind hiebei thunlichst zu berücksichtigen.
4. 2c.
5. Erfolgt die Ausführung der Kulturen u. s. w. im Taglohn, so sind die
- Kulturarbeiter von der betreffenden Verwaltung oder Körperschaft ein-
zustellen.
· 6. Im Einverständnis mit der Verwaltung oder Körperschaft kann jedoch
die Einstellung der Arbeiter auch durch den betriebführenden Sachverständigen er—
folgen, insbesondere für die Ausführung solcher Kulturen, zu welchen nur ganz
besonders geübte Arbeiter befähigt sind. 2c.
7. Werden von Gemeindegliedern Naturaldienste geleistet, so sind diese
möglichst auf solche Arbeiten zu beschränken, welche ohne besondere Vorkenntnisse
oder technische Fertigkeit ausgeführt werden können.
8. Im Falle die Leistung von Naturaldiensten beabsichtigt ist, hat die be-
treffende Verwaltung oder Körperschaft möglichst schon vor Aufstellung des Jahres-
vorschlages das Erforderliche mit dem betriebführenden Beamten zu vereinbaren,
damit bei Aufstellung und Genehmigung des jährlichen Voranschlages auch dieser
Punkt entsprechende Würdigung finde.
§ 46. Läßt es eine Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft an der An-
schaffung des benötigten Kulturmaterials oder an der Stellung der erforderlichen
Arbeiter fehlen, so hat der betriebführende Sachverständige der einschlägigen
Forstpolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche sodann die Ausführung des ge-
nehmigten Kulturvorschlages auf Kosten der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft
verfügen wird. 2c. 2c.
& 47. 1. Die für Forstverbesserungen in einem Jahre festgesetzte Geld-
summe soll nicht überschritten werden. 2c.
2. Behufs Auslohnung der im Taglohn verwendeten Arbeiter und der
Akkordanten wird von den für die betreffenden Waldungen bestellten Forstschutz-
dienern, bezw. von den mit der Aufsicht über die Arbeiter betrauten Personen
auf Grund ihrer Aufschreibungen — unter Bestätigung der Arbeitsleistung —
der Verdienstschein hergestellt und an die einschlägige Kasse zum Vollzuge der
Auslohnung abgegeben, dem betriebführenden Sachverständigen aber behufs des
Uebertrages in die betreffende Nachweisung die erforderliche Mitteilung gemacht.
3. Auf Ansuchen der Gemeinden, Stiftungen oder Körperschaften haben
übrigens die betriebführenden Sachverständigen die Zahlungsanweisungen auf
Grund der vorbemerkten Aufschreibungen vorzunehmen, wo immer dies als
möglich und nützlich sich erweisen sollte; unter allen Umständen obliegt ihnen die
Anweisung der Verdienstscheine, wenn von ihnen (nach § 45 Abs. 6) im Einver-
ständnis mit der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft die Einstellung der
Arbeiter erfolgt.