Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 31. 263 
Art. 31 (24).63) 
I. Der Ertrag des Gemeindevermögens ist zur Bestreitung 
der Gemeindebedürfnisse zu verwenden. 64) 65) 66) 
4. Auf den vom betriebführenden Sachverständigen ausgestellten Zahlungs- 
anweisungen hat diejenige Persönlichkeit, auf Grund deren Aufschreibungen die 
Anweisung erfolgt, die richtig vollzogene Arbeitsleistung durch Unterschrift zu 
estätigen. 
ß Nach Beendigung der sämtlichen Arbeiten hat der betriebführende Sach- 
verständige die Nachweisungen unter Summierung der Kostenbeträge abzuschließen, 
sodann in den von der betreffenden Verwaltung oder Koörperschaft zurückzu- 
fordernden Duplikaten der Anträge ebenfalls die Nachweisung zu fertigen und 
deren Weiterbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 gegenwärtiger 
Vollzugsvorschriften zu veranlassen. 
Die Formularien 
a. zu § 25 der Vollz.-Vorschr.: Hiebs-Repartition und Fällungs-Nach- 
weisung; 
b. zu § 30 der Vollz.-Vorschr.: Loseinteilungsverzeichnis über das an- 
gefallene Holz; 
c. zu 8 42 der Vollz.-Vorschr.: Kultur-Vorschlag und Nachweisung s. 
Min.-Bl. 1897 S. 249—255. 
62 ) Bezüglich des Abtriebes von Privatwaldungen wurden — vorzugs- 
weise um der zunehmenden Abschwendung entgegenzutreten — durch Min.-Bek. 
vom 11. Februar 1897 Bestimmungen getroffen, auf welche hier gleichfalls ver- 
wiesen wird. Dieselben befinden sich im Min.-Bl. 1897 S. 50—53. Siehe 
ferner hiezu Min.-E. vom 20. Juni 1897, den Abtrieb von Privatwaldungen 
betr. (Min.-Bl. 273 f.). 
Zu Art. 31. 
65) Die Art. 31 ff. enthalten nur Bestimmungen des öffentlichen 
Rechtes; speziell beziehen sich dieselben nur auf die im Gemeindeverbaude 
begründeten Nutzungen bezw. Nutzungsrechte. Eine privatrechtliche 
Regelung in Bezug auf Gemeindenutzungen will und wollte die Gemeindeordnung 
nicht treffen. S. hiezu v. Kahr S. 282 f.; ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 
in Anm. 101 Nr. I lit. q Abs. 3 und 4, auch Anm. 81, desgleichen Anm. 128 1 
lit. k Abs. 3 a. E. 
# ""!) Von der in Art. 31 Abs. I aufsgestellten Grund= und Generalregel ist 
die gesamte gemeindliche Finanzwirtschaft beherrscht; dieselbe gilt überall im 
gemeindlichen Finanzwesen, soferne und soweit nicht von der Gemeindcordnung 
selbst etwas anderes statuiert ist. Die weiteren Bestimmungen des Art. 31, sowie 
des Art. 32 f. erscheinen demnach der Vorschrift des Art. 31 Abs. 1I gegenüber als 
Ausnahmen und sind daher gegebenen Falles strictissime zu interpretieren. 
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 494 in Anm. 101 I lit. 1I. S. Art. 39 
der Gem.-Ordn. und unten Anm. 69. 
":) Der Ertrag des Gemeindevermögens ist teils Geldertrag, teils Natural- 
ertrag oder Naturalnutzung an den zum Gemeindevermögen gehörigen Sachen 
(Grundstücken). 
Der im Art. 1 der Gem.-Ordn. aufgestellte Grundsatz führt nun von selbst 
zu der Regel, daß die Gemeinden auch befugt sind, frei über den Ertrag des 
Gemeindevermögens zu verfügen, jedoch „nach Maßgabe der Gesetze“, also unter 
genauer Beobachtung der jedesmal in Bezug hierauf gegebenen gesetzlichen Vor- 
schriften. Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Mai 1889 Bd. 11, 
180 in Anm. 101 I lit. g « 
DemgemäßkömIeudieGemeiudenauch—unterBerücksichtigungderhiefiiv 
gegebenen Bestimmungen — über Ueberschüsse (Geldertrags-Ueberschüsse), desgl.
	        
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