8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 31. 263
Art. 31 (24).63)
I. Der Ertrag des Gemeindevermögens ist zur Bestreitung
der Gemeindebedürfnisse zu verwenden. 64) 65) 66)
4. Auf den vom betriebführenden Sachverständigen ausgestellten Zahlungs-
anweisungen hat diejenige Persönlichkeit, auf Grund deren Aufschreibungen die
Anweisung erfolgt, die richtig vollzogene Arbeitsleistung durch Unterschrift zu
estätigen.
ß Nach Beendigung der sämtlichen Arbeiten hat der betriebführende Sach-
verständige die Nachweisungen unter Summierung der Kostenbeträge abzuschließen,
sodann in den von der betreffenden Verwaltung oder Koörperschaft zurückzu-
fordernden Duplikaten der Anträge ebenfalls die Nachweisung zu fertigen und
deren Weiterbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 gegenwärtiger
Vollzugsvorschriften zu veranlassen.
Die Formularien
a. zu § 25 der Vollz.-Vorschr.: Hiebs-Repartition und Fällungs-Nach-
weisung;
b. zu § 30 der Vollz.-Vorschr.: Loseinteilungsverzeichnis über das an-
gefallene Holz;
c. zu 8 42 der Vollz.-Vorschr.: Kultur-Vorschlag und Nachweisung s.
Min.-Bl. 1897 S. 249—255.
62 ) Bezüglich des Abtriebes von Privatwaldungen wurden — vorzugs-
weise um der zunehmenden Abschwendung entgegenzutreten — durch Min.-Bek.
vom 11. Februar 1897 Bestimmungen getroffen, auf welche hier gleichfalls ver-
wiesen wird. Dieselben befinden sich im Min.-Bl. 1897 S. 50—53. Siehe
ferner hiezu Min.-E. vom 20. Juni 1897, den Abtrieb von Privatwaldungen
betr. (Min.-Bl. 273 f.).
Zu Art. 31.
65) Die Art. 31 ff. enthalten nur Bestimmungen des öffentlichen
Rechtes; speziell beziehen sich dieselben nur auf die im Gemeindeverbaude
begründeten Nutzungen bezw. Nutzungsrechte. Eine privatrechtliche
Regelung in Bezug auf Gemeindenutzungen will und wollte die Gemeindeordnung
nicht treffen. S. hiezu v. Kahr S. 282 f.; ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
in Anm. 101 Nr. I lit. q Abs. 3 und 4, auch Anm. 81, desgleichen Anm. 128 1
lit. k Abs. 3 a. E.
# ""!) Von der in Art. 31 Abs. I aufsgestellten Grund= und Generalregel ist
die gesamte gemeindliche Finanzwirtschaft beherrscht; dieselbe gilt überall im
gemeindlichen Finanzwesen, soferne und soweit nicht von der Gemeindcordnung
selbst etwas anderes statuiert ist. Die weiteren Bestimmungen des Art. 31, sowie
des Art. 32 f. erscheinen demnach der Vorschrift des Art. 31 Abs. 1I gegenüber als
Ausnahmen und sind daher gegebenen Falles strictissime zu interpretieren.
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 494 in Anm. 101 I lit. 1I. S. Art. 39
der Gem.-Ordn. und unten Anm. 69.
":) Der Ertrag des Gemeindevermögens ist teils Geldertrag, teils Natural-
ertrag oder Naturalnutzung an den zum Gemeindevermögen gehörigen Sachen
(Grundstücken).
Der im Art. 1 der Gem.-Ordn. aufgestellte Grundsatz führt nun von selbst
zu der Regel, daß die Gemeinden auch befugt sind, frei über den Ertrag des
Gemeindevermögens zu verfügen, jedoch „nach Maßgabe der Gesetze“, also unter
genauer Beobachtung der jedesmal in Bezug hierauf gegebenen gesetzlichen Vor-
schriften. Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Mai 1889 Bd. 11,
180 in Anm. 101 I lit. g «
DemgemäßkömIeudieGemeiudenauch—unterBerücksichtigungderhiefiiv
gegebenen Bestimmungen — über Ueberschüsse (Geldertrags-Ueberschüsse), desgl.