Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

266 §F 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 31. 
III. Für Verteilung von Ueberschüssen aus dem Ertrage des 
Gemeindevermögens, sowie für Gewährung 76) von Nutzungen an Be- 
standteilen des Gemeindevermögens auf Grund des Abst. II ist in 
Gemeinden mit städtischer Verfassung die Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden die Zustimmung der 
Gemeinde= bezw. der Ortsversammlung?7) und außerdem 78) die Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde 7) erforderlich. 78) 80) 
kommen beruhen. Im Gegenhalte zu diesen letztgenannten Autzungsrechten be- 
handelt nun, wie in Anm. 72 gesagt, der Art. 31 Abs. II Satz 2 diejenigen 
Nutzungen, welche nicht auf Rechtstitel, bezw. nicht auf Herkommen, Ortsübung oder 
örtliche Gewohnheitsrechte sich gründen; das „nicht üblich“ im Sinne dieser Ge- 
setzesbestimmung ist also gleichbedeutend mit „nicht auf Ortsübung oder örtlichem 
Gewohnheitsrecht beruhend“. 
Eine Nutzung am Gemeindevermögen kann also stattfinden entweder 
a. nach Art. 32 Abs. I: wenn sie auf einem Rechtstitel oder einer rechts- 
begründeten Ortsübung beruht (Nutzungs recht, Anm. 72 Abs. I lit. b) 
oder 
b. infolge Gewährung seitens der Gemeinde nach Art. 31 Abs. II Satz 2, 
wenn sie nicht auf örtlichem Gewohnheitsrecht beruht, also „nicht üblich“ 
im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist, gleichviel, ob sie noch gar nicht 
existierte oder ob sie in der Zeit von 1818 (seit Erscheinen des Gem.= 
Ed.) bis jetzt thatsächlich (ohne Recht hierauf infolge Rechts- 
titels oder Herkommens) schon geübt worden ist (vergl. Anm. 83). 
In beiden letztgenannten Fällen (lit. b) gehört eine solche Nutzung 
nicht unter Art. 32, sondern kann nur unter Art. 31 Abs. II fallen, 
da die Gemeindeordnung ebenso wie das Gem.-Ed. von 1818 und 1834 
— vergl. nachstehende Anm. 80 — nur die zur Zeit ihres Erscheinens 
bereits vorhandenen Rechtsverhältnisse aufrecht erhalten, nicht aber 
neue derartige Nutzungsrechte entstehen lassen wollte bezw. will. 
Vergl Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 101 I lit. g, h, d 
bs. 2. 
Siehe hiezu v. Kahr S. 283 ff. Note 4 zu Art. 31 und 32, auch 
S. 287 Note 6 Abs. II, ferner Anm. 72 und Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes in Anm. 128 I lit. k. 
““) Vergl. hiezu Aum. 72 und § 96 S. 186. 
7.) Auf die Verteilung von Gemeindegründen zur Nutznießung auf Lebens- 
dauer oder auf bestimmte Zeit findet Art. 31 Abs. II keine Anwendung; für die- 
selbe ist durch Art. 28 besondere Bestimmung getroffen. 
76) Gleichviel ob eine Neu gewährung einer solchen freiwilligen, widerruf- 
lichen Nutzung nach Art. 31 in Frage steht, oder die Fortgenießung einer wohl 
thatsächlich (während der Zeit von 1818 bis jetzt) bereits gegebenen Nutzung, 
bezüglich welcher aber ein schon aus der Zeit vor 1818 herrührendes rechtsbe- 
gründetes Herkommen nicht vorhanden ist. Vergl. v. Kahr S. 287 f. und Note 
15 auf S. 288; s. auch vorstehende Anm. 75 a. E., desgleichen Anm. 72. 
S. dagegen Anm. 101 Nr. III B, Bl. für admin. Pr. 38, 305 ff. unter Ziff. 5 
S. 287, auch Note ' daselbst. 
7'7) Der übereinstimmende Beschluß des Gemeindeausschusses ist nicht nötig, 
es genügt vielmehr die Zustimmung der Gemeinde= bezw. der Ortsversammlung. 
Bezüglich der letzteren s. oben Anm. 66. v. Kahr S. 288 Note 10, vergl. auch 
Art. 33 Abs. VI. 
) Dieses „außerdem“ gilt sowohl für die desbezüglichen Beschlüsse der 
städtischen Hollegien als für die der Gemeinde= bezw. Ortsversammlungen; bei allen 
in diesem Artikel behandelten Fällen ist staatsaufsichtliche Genehmigung nötig zur
	        
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