96 a. Gesetzestext zu Abt.- III Abschn. I der Gemeindcordnung. Art. 31. 267
Gewährung, nicht aber zur Zurückziehung solcher stets widerruflich gewährter
Nutzungsbefugnisse; zum Widerruf genügt einerseits ein desbezüglicher Beschluß
der betreffenden Gemeinde, oder andrerseits die Zurückziehung der staatsaufsicht-
lichen Genehmigung für sich allein. Vergl. Anm. 79.
) Die Erteilung dieser staatsaufsichtlichen Genehmigung ist wohl dem
freien Ermessen der vorgesetzten Verwaltungsbehörde anheimgegeben, allein sie
darf einerseits nur erteilt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen des Art. 31
Abs. II erfüllt sind, andrerseits muß die Genehmigung zur Gewährung von
solchen „nicht üblichen“ (d. h. nicht durch Gewohnheitsrecht aus der Zeit vor 1818
begründeten und bis jetzt fortgesetzten) Nutzungen wieder zurückgezogen werden,
sobald eine der Voraussetzungen für ihre seinerzeitige Genehmigung wieder in Wegfall
kommt. Ein Rückersatz der einmal verteilten Ueberschüsse findct in keinem Falle
mehr statt. Die Frage, ob diese gesetzlichen Vorbedingungen gegeben bezw.
weggefallen sind, würde im Streitfalle der verwaltungs rechtlichen Entscheidung
unterliegen, während im übrigen bezüglich derartiger staatsaussichtlicher Genehmi-
gungen lediglich die Zuständigkeit der aktiven Verwaltungs-Behörden bezw. Stellen
gegeben erscheint.
Vergl. Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. Mai 1890 Bd. 12, 205 in
Anm. 101 Nr. I lit. q, hieher speziell S. 209: Eine Verteilung von lleberschüssen,
welche übrigens nicht blos den Gemeindenutzungsberechtigten, sondern allen Ge-
meinde= resp. Ortsbürgern zugutkommen müßte (Bl. für admin. Pr. 21, 84 ff.),
ist aber nur dann zulässig, wenn alle Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 und 3
erfüllt sind.
Die Erteilung oder Versagung der staatsaufsichtlichen Genehmigung zu
einer solchen Verteilung bildet zwar dann, wenn die Voraussetzungen des
Art. 31 Abs. II sowie die Zustimmung der Gemeinde= bezw. Ortsversammlung
vorliegen, eine Frage des freien Ermessens; in Ermangelung auch nur einer
dieser Voraussetzungen muß dagegen die staatsaufsichtliche Genehmigung ver-
weigert werden und eine gleichwohl erteilte Genehmigung wäre jedenfalls gegen-
über den Umlagenpflichtigen, zu deren Schutz die Vorschriften in Art. 31 Abs.
II und III vorzugsweise bestimmt sind, verwaltungsrechtlich wirkungslos.
Hienach ist also eine Verteilung von Ueberschüssen jeweils stets nur nach Er-
füllung sämtlicher in Abs. II und III des Art. 31 aufgeführten Vorbeding-
ungen, d. h. immer blos von Fall zu Fall statthaft. » Mit Rücksicht auf einen
vordringenden Gemeindebedarf kann bei Gemeindebeschlüssen nicht — wie bei der
fortlaufenden Gewährung von Gemeindenutzungen — eine Einstellung der
Verteilung, sondern nur die Zulassung oder Nichtzulassung einer solchen für jedes
einzelne Jahr in Frage kommen. Vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
in Anm. 101 I lit. ss Abs. 2.
Zu Art. 31 und 32.
80) Entscheidungen und Abhandlungen zu Art. 31 siehe wegen der Zu-
sammengehörigkeit der beiden Art. 31 und 32 in der Anm. 101 zu Art. 32.
Zu Art. 31 und 32 ist noch weiter besonders zu bemerken, daß von beiden
Artikeln die zur Zeit des Inkrafttretens der Gemeindeordnung vorhandenen, also
von letzterer vorgefundenen Rechtsverhältnisse in Bezug auf Gemeindenutzungen
prinzipiell aufrecht erhalten wurden, daß aber an dem Grundsatze, daß neue
Rechte auf Grund von Herkommen, überhaupt neue auf dem Gemeindeverban de
beruhende Nutzungsrechte (über die Bestimmungen des Art. 31 und 32 hinaus)
unter der Geltung der Gemeindeordnung nicht mehr entstehen können und dürfen,
durchaus festgehalten wird: ebenso wie auch schon unter der Herrschaft des Ge-
meinde-Ediktes 1818/34 neue Nutzungsrechte nicht mehr entstanden sind und
auch auf Grund von örtlichem Gewohnheitsrecht nicht mehr entstehen konnten.
Vergl. hiezu den im § 34 des Gem.-Ed. aufgestellten (mit Art. 31 Abs. I
der Gem.-Ordn. im wesentlichen übereinstimmenden) Grundsatz und die von