Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

268 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32 
Art. 32 (25).8) 
I. Abgesehen von dem Falle des Art. 31 Abs. II82) ist die 
Verwendung 88) von Nutzungen des Gemeindevermögenss") zum Privat- 
dieser Regel durch § 26 mit § 19 Ziff. 3 des Gem.-Ed. — ähnlich wie durch 
Art. 31 Abs. 11 und 32 der Gem.-Ordn. — geschaffene Ausnahme.) 
Weiter siehe hiezu v. Kahr S. 289 f., ferner folgende Entscheidungen und 
Abhandlungen: 
a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Januar 1882 Bd. 3, 49 Anm. 
101 I lit, e a. E.; vom 11. März 1887 Bd. 9, 61 f. Anm. 101 I 
lit. f#A0 E.; vom 5. März 1890 Bd. 12, 135 ff. Anm. 101 I lit. g; 
vom 21. Mai 1890 Bd. 12, 211 ff.; ferner vom 23. Mai 1894 
Bd. 15, 191 in Anm. 101 Nr. I lit. q a. E. und p; 
b. Abhandlungen Bl. für admin. Pr. Bd. 13, 155 speziell 162 ff.; 20, 
155 ff.; 28, 223; 42, 301 f. in Anm. 101 Nr. III lit. Bb S. 287 f. 
Zu Art. 32. 
81) Zu Art. 32 muß weiter ebenso wie zu Art. 31 wiederholt betont 
werden, daß beide Artikel sich lediglich auf das öffentliche Recht beschränken 
und alle privatrechtlichen Nutzungsrechte vollständig unberührt gelassen haben. 
Vergl. oben Anm. 63. Siehe hiezu v. Kahr S. 282 f. und die daselbst ange- 
führte Aeußerung des Min.-Komm. in den Ausschußverhandlungen der Abgeord- 
neten-Kammer: „Unter Gemeindenutzungen (im Sinne der Gemeindeordnung, 
speziell Art. 33 und Art. 31 wie 32) seien nur die ans dem Gemeinde- 
verbande fließenden Ansprüche auf die Teilnahme an den Erträgnissen des un- 
geteilten Gemeindevermögens verstanden.“ Siehe auch v. Hauck-Lindner S. 110 
und 111; ferner unten Anm. 84. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Mai 1888 Bd. 10, 29, auch 
vom 7. Oktober 1891 Bd. 13, 246 ff., speziell 255; desgleichen vom 21. Mai 
1890 Bd. 12 S. 211—213, speziell 212; unten Anm. 101 Nr. I lit. d, m 
und q Abst. 3. 
*2) Siehe oben Anm. 69—72, besonders auch 73. In Art. 31 Abs. II 
sind „nicht übliche“ d. h. nicht auf Ortsübung oder örtlichem Gewohnheitsrecht 
beruhende Nutzungen behandelt, hier bei Art. 32 handelt es sich dagegen um 
solche Nutzungen, welche aus einem durch (einen Rechtstitel oder) ein Herkommen 
(örtlichem Gewohnheitsrecht) begründeten Nutzungs rechte sich herleiten, und in- 
folgedessen „üblich" geworden sind. 
"*") Eine Verwendung von Nutzungen des Gemeindevermögens zum 
Privatvorteil kann gegeben sein: 
a. wenn die Beteiligten auf Grund eines Privatrechtstitels z. B. eines 
dem Civilrechte angehörigen Vertrages auf das fragliche Gemeinde- 
nutzungsrecht einen event. durch gerichtliche Klage verfolgbaren Anspruch 
  
*) Diese Bestimmungen des Gem.-Ed. lauten: 
*34. Gemeinde-Umlagen oder Beiträge an Geld oder Naturalien aus dem Privatver- 
mögen der Gemeindeglieder finden zu Gemeindezwecken nur dann statt, wenn die Bedürfnisse der 
Gemeinde weder durch den Ertrag des ständigen Gemeinde-Vermögens, noch durch andere den Ge- 
meinden bewilligte Gefälle, noch durch die Zuschüsse aus dem Staats-Vermögen, nock durch frei- 
willige Zusammenwirkung der Gemeindeglieder selbst, gedeckt werden können; — ebenso, wenn das 
Bedürfuis der örtlichen Stiftungen nicht aus dem Ertrage ihres Vermögens bestritten werden kann. 
*# 26. So lange Gemeinde-Gründe unveräußert oder unverteilt bleiben, richtet sich die 
Benutzung derselben nach den bestehenden Verordnungen und dem rechtmäßigen Herkommen. 
8 1. und 2. 2c. 
3. 2c. Wenn nicht besondere Verträge oder partikuläre Ortsrechte ein anderes bestimmen, 
wird vermutet, daß jedes Gemeindeglied von der Zeit seines Eintrittes gleiche Gemeinde-Rechte be- 
sitze und auch gleiche Gemeinde-Lasten zu tragen habe.
	        
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