96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 269
haben. Dieser Fall ist von der Behandlung durch die Gem.-Ordn.,
speziell Art. 31 ff. derselben ausgeschlossen, gehört also überhaupt
nicht hieher.
Siehe Anm. 81 und 63; ferner die Entsch, des obersten Gerichts-
Hofes bezw. obersten Landesgerichts in Anm. 101, III A;
b. wenn die Beteiligten hierauf einen auf dem öffentlichen Rechte
beruhenden Rechtstitel haben. Siehe hiezu Anm. 86, auch 72 und 73;
C. wenn den Berechtigten hiefür ein rechtsbegründetes Herkommen oder
das sogenannte örtliche Gewohnheitsrecht, die Ortsüblichkeit, zur
Seite steht, wenn also die Nutzungen infolgedessen „üblich“ sind.
Siehe Anm. 87, vergl. auch Anm. 82, desgleichen Aum. 72 und 73;
d. bei den nicht unter lit. c genannten also den „nicht üblichen“ (im
Sinne des Art. 31 Abs. II Satz 2) dann, wenn die Gemeinde auf
Grund des Art. 31 Abs. II beim Vorhandensein bezw. unter Erfüllung
aller daselbst angeführten Voraussetzungen und Bedingungen, speziell
mit Genehmigung der staatlichen Aufsichrsbehörde solche Nutzungen in
stets widerruflicher Weise gewährt hat. Siehe Anm. 73.
Vergl. hiezu die Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. März 1896 in
Anm. 128 I lit. k Abs. 2.
"!) Unter „Nutzungen am Gemeindevermögen" oder „Ge-
meindenutzungen“" im Sinne der Gemeindeordnung also ganz ab-
gesehen von den privatrechtlichen Ansprüchen auf gewisse Erträgnisse des
Gemeindevermögens, welche wohl gleichfalls als „Gemeindenutzungsrechte“ oder
„Gemeinderechte“ bezeichnet, die aber als ausschließlich dem Privatrechte ange-
hörend von der Gemeindeordnung nicht behandelt werden — ist lediglich zu ver-
stehen: Die aus dem Gemeindeverbande sich herleitende und auf diesem
beruhende Anteilnahme an den Nutzungen oder Erträgnissen der unverteilten Ge-
meindegründe oder des sogenannten Allmendgutes“.
Wo also die Gemeindeordnung schlechthin den Ausdruck „Gemeinde-
nutzungen“ gebraucht, sind ausschließlich die auf dem Gemeindeverbande beruhen-
den, lediglich dem öffentlichen Rechte angehörigen Nutzungen am (unverteilten)
Gemeindegrundvermögen zu verstehen.
Siehe v. Kahr S. 282 f. und oben Anm. 81.
Bei diesen rein öffentlich-rechtlichen Gemeindenutzungen ist aber absolute
Voraussetzung, daß der Gegenstand des Nutzungsrechtes sich im Eigentume der
Gemeinde befindet, also ein Teil des Gemeindevermögens ist. Mit dem Momente,
in welchem derselbe aufhört, gemeindliches Vermögensobjekt zu sein, hört auch das
auf dem Gemeindeverbande begründete Nutzungsrecht auf.
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Mai 1884 Bd. 5,
217 und vom 29. Januar 1886 Bd. 7, 168. Anm. 101 I lit. r a. E. und s.
Ferner finden solche Gemeindenutzungen nur am unbeweglichen Gemeinde-
vermögen statt, niemals an Aktivkapitalien und zwar auch dann nicht, wenn
dieselben etwa von dem Erlöse aus dem Verkaufe eines gemeindlichen Grund-
stückes herrühren, also gewissermaßen an dessen Stelle getreten sind.
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. Mai 1880 Bd. 1,
281 ff. und vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 211 und 217. Anm. 101 I lit. 1 undr,
auch ss. »
Auch können die dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten öffentlichen
Sachen — res publicae — wie auch die Gegenstände des gemeindlichen Ver-
waltungsvermögens z. B. öffentliche Wege, Plätze, Anlagen, Schulhäuser, Schul-
gärten, gemeindliche Turnhallen 2c. nicht Nutzungsobjekte für gemeindliche Nutzungs-
rechte sein. Die Benützung der dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten Einrich-
tungen und Anstalten der Gemeinde sind daher nicht Gemeindenutzungen im Sinne
von Art. 31 ff. der Gem.-Ordn. Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom
25. Juni 1880 Bd. 1, 401 f., vom 26. Oktober 1883 Bd. 4, 603 und vom
16. Mai 1884 Bd. 5, 211 Anm. 101 I lit. a, b und r.