Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 271 
  
  
betreffenden Orte giltigen Civilgesetze. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 
23. Februar 1886 Bd. 7, 71, ferner die in § 95a Anm. 183 I lir. d ange- 
führte Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. Januar 1891 Bd. 12, 460, sowie 
die Entch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. April 1891 Bd. 13, 197 f. in Anm. 
88 a. E. 
Ueber die — in der Regel nach freiem richterlichen Ermessen — erfolgende 
Feststellung eines Herkommens s. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 12, 460, 
auch 409 und Bd. 13, 202 unter Anm. 101 I lit. i Abs. 2 und 1 Abs. 2; ferner 
Erk. des ob. Ger.-Hofes vom 27. März 1882 in Anm. 101 III A mlit. e. 
Vergl. dagegen bezüglich der Geltendmachung privatrechtlicher Nutz- 
ungsbefugnisse an dem unverteilten Gemeindevermögen auf Grund der unvordenk- 
hchen Verlährung das oberst. Erk. vom 17. September 1884 Bd. 10, 507, unten 
r. III A lit. 7. 
Ueber die Erfordernisse zur Bildung eines Herkommens s. v. Hauck-Lindner 
S. 112: Gleichförmigkeit, Oeffentlichkeit und Häufigkeit der betr. Uebung, Duldung 
derselben durch die Gesetzgebung und Bethätigung derselben in der Ueberzeugung 
von ihrer Berechtigung (Uebung ohne Furcht und Zwang). 
5/ ) Die Gemeinden sind befugt, herkömmliche Gemeindenutzungen, 
welche sie im Falle des Bedürfnisses nach Art. 35 einziehen können, doch auch 
dann fortzugewähren, wenn die regelmäßigen Gemeindeeinnahmen resp. primären 
Deckungsmittel zur Befriedigung der Gemeindebedürfnisse nicht vollständig aus- 
reichen; s. hiezu Anm. 15 a zu § 96 S. 187. 
ss) Sowohl die Rechtstitel oder Erwerbstitel (Anm. 86) als auch das ört- 
liche Gewohnheitsrecht oder rechtsbegründete Herkommen (Anm. 87) des Art. 32 
müssen einerseits schon mit dem Inkrafttreten des Gem.-Ed. von 1818 gegeben 
gewesen sein — s. Aum. 80 —; andrerseits muß aber, was die herkömmlichen 
Gemeindenutzungsrechte anbelangt, das betr. örtliche Gewohnheitsrecht auch bis 
zur Erhebung des durch dasselbe begründeten Nutzungsrechtsanspruches fortge- 
dauert haben, da selbstverständlich nur das zu dieser Zeit noch bestehende Her- 
kommen (von der Gem.-Ordn. anerkannt bezw.) durch verwaltungsrichterliche 
Klage mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Am öffentlichen zum allgemeinen 
Gebrauch bestimmten Gemeinde-Eigentum können durch einen — wenn auch noch 
so langen — Gebrauch individuelle Rechte nicht begründet werden. 
Vergl. Anm. 84. S. hiezu v. Kahr S. 291 f. 
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. Oktober 1883 Bd. 4, 603; 
vom 4. Januar 1882 Bd. 3, 493; vom 11. März 1887 Bd. 9, 59; vom 
9. Mai 1888 Bd. 10, 29; vom 5. März 1890 Bd. 12, 135 ff. (140); hiezu 
Entsch. vom 23. April 1890 Bd. 12, 184 und 179; ferner vom 21. Jannar 1891 
Bd. 12, 459; vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23 ff, speziell S. 34; vom 
9. April 1891 Bd. 13, 197 f.; vom 7. Oktober 1891 Bd. 13, 246 ff., besonders 
S. 256 f.; vom 23. November 1892 Bd. 14, 89, besonders 94 und vom 31. Mai 
1893 Bd. 14, 302; endlich vom 23. Mai 1894 Bd. 15, 190 f. (Anm. 86) unten 
in Anm. 101 Nr. I lit. b, d a. E., e, 1, , h, i. 
*") Nach dem in Anm. 88 Gesagten können Nutzungsrechte auf Grund- 
stücken, welche von der Gemeinde erst nach dem Inkrafttreten des Gem.-Ed. von 
1818 bis heute erworben wurden, nicht neu entstehen bezw. auf solche seit 1818 
erst erworbenen Grundstücke diese vor 1818 bestandenen Rechte nicht ausgedehnt 
werden. 
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. März 1890 Bd. 12, 135 in 
Anm. 101 I lit. g. 
Ein aus der Rodung eines Gemeindewaldes anfallender außerordent- 
licher Holzerlös gehört nicht zu den regelmäßigen Nutzungen, fällt also den Nutz- 
ungsberechtigten nicht zu, derselbe fließt vielmehr nach Art. 29 Abs. II in die 
Gemeindekasse.
	        
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