8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 271
betreffenden Orte giltigen Civilgesetze. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom
23. Februar 1886 Bd. 7, 71, ferner die in § 95a Anm. 183 I lir. d ange-
führte Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. Januar 1891 Bd. 12, 460, sowie
die Entch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. April 1891 Bd. 13, 197 f. in Anm.
88 a. E.
Ueber die — in der Regel nach freiem richterlichen Ermessen — erfolgende
Feststellung eines Herkommens s. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 12, 460,
auch 409 und Bd. 13, 202 unter Anm. 101 I lit. i Abs. 2 und 1 Abs. 2; ferner
Erk. des ob. Ger.-Hofes vom 27. März 1882 in Anm. 101 III A mlit. e.
Vergl. dagegen bezüglich der Geltendmachung privatrechtlicher Nutz-
ungsbefugnisse an dem unverteilten Gemeindevermögen auf Grund der unvordenk-
hchen Verlährung das oberst. Erk. vom 17. September 1884 Bd. 10, 507, unten
r. III A lit. 7.
Ueber die Erfordernisse zur Bildung eines Herkommens s. v. Hauck-Lindner
S. 112: Gleichförmigkeit, Oeffentlichkeit und Häufigkeit der betr. Uebung, Duldung
derselben durch die Gesetzgebung und Bethätigung derselben in der Ueberzeugung
von ihrer Berechtigung (Uebung ohne Furcht und Zwang).
5/ ) Die Gemeinden sind befugt, herkömmliche Gemeindenutzungen,
welche sie im Falle des Bedürfnisses nach Art. 35 einziehen können, doch auch
dann fortzugewähren, wenn die regelmäßigen Gemeindeeinnahmen resp. primären
Deckungsmittel zur Befriedigung der Gemeindebedürfnisse nicht vollständig aus-
reichen; s. hiezu Anm. 15 a zu § 96 S. 187.
ss) Sowohl die Rechtstitel oder Erwerbstitel (Anm. 86) als auch das ört-
liche Gewohnheitsrecht oder rechtsbegründete Herkommen (Anm. 87) des Art. 32
müssen einerseits schon mit dem Inkrafttreten des Gem.-Ed. von 1818 gegeben
gewesen sein — s. Aum. 80 —; andrerseits muß aber, was die herkömmlichen
Gemeindenutzungsrechte anbelangt, das betr. örtliche Gewohnheitsrecht auch bis
zur Erhebung des durch dasselbe begründeten Nutzungsrechtsanspruches fortge-
dauert haben, da selbstverständlich nur das zu dieser Zeit noch bestehende Her-
kommen (von der Gem.-Ordn. anerkannt bezw.) durch verwaltungsrichterliche
Klage mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Am öffentlichen zum allgemeinen
Gebrauch bestimmten Gemeinde-Eigentum können durch einen — wenn auch noch
so langen — Gebrauch individuelle Rechte nicht begründet werden.
Vergl. Anm. 84. S. hiezu v. Kahr S. 291 f.
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. Oktober 1883 Bd. 4, 603;
vom 4. Januar 1882 Bd. 3, 493; vom 11. März 1887 Bd. 9, 59; vom
9. Mai 1888 Bd. 10, 29; vom 5. März 1890 Bd. 12, 135 ff. (140); hiezu
Entsch. vom 23. April 1890 Bd. 12, 184 und 179; ferner vom 21. Jannar 1891
Bd. 12, 459; vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23 ff, speziell S. 34; vom
9. April 1891 Bd. 13, 197 f.; vom 7. Oktober 1891 Bd. 13, 246 ff., besonders
S. 256 f.; vom 23. November 1892 Bd. 14, 89, besonders 94 und vom 31. Mai
1893 Bd. 14, 302; endlich vom 23. Mai 1894 Bd. 15, 190 f. (Anm. 86) unten
in Anm. 101 Nr. I lit. b, d a. E., e, 1, , h, i.
*") Nach dem in Anm. 88 Gesagten können Nutzungsrechte auf Grund-
stücken, welche von der Gemeinde erst nach dem Inkrafttreten des Gem.-Ed. von
1818 bis heute erworben wurden, nicht neu entstehen bezw. auf solche seit 1818
erst erworbenen Grundstücke diese vor 1818 bestandenen Rechte nicht ausgedehnt
werden.
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. März 1890 Bd. 12, 135 in
Anm. 101 I lit. g.
Ein aus der Rodung eines Gemeindewaldes anfallender außerordent-
licher Holzerlös gehört nicht zu den regelmäßigen Nutzungen, fällt also den Nutz-
ungsberechtigten nicht zu, derselbe fließt vielmehr nach Art. 29 Abs. II in die
Gemeindekasse.