272 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32.
II. Zur Teilnahme 90) an Gemeindenutzungen sind, soferne die-
selben nicht nach besonderen Rechtstiteln oder nach rechtlichem Her-
kommen einzelnen Klassen von Gemeindeangehörigen allein zustehen,
berechtigt: 90)
1) alle Gemeindebürger, 1) jedoch in Gemeinden, in denen eine
Gemeinderechtsgebühr eingeführt ist, nur jene, welche die sie
treffende Gebühr bezahlt haben; 90)
2) vormalige nutzungsberechtigte Gemeindebürger, welche das
Bürgerrecht lediglich wegen Verlustes der Selbständigkeit
im Sinne des Art. 11 Abs. II verloren haben;2)
3) Witwen 93) nutzungsberechtigter Gemeindebürger, wenn sie
nach dem Tode ihres Gatten den Hausstand in der Ge-
meinde fortsetzen und daselbst direkte Steuer zahlen; )
Bl. für admin. Pr. 21, 378 ff.: Behandlung des Holzerlöses bei einer
Gemeindewald-Rodung. Ergibt sich durch diesen außerordentlichen Anfall ein
Ueberschuß, so hat eine etwaige Verteilung desselben nach den Bestimmungen des
Art. 31 Abs. II der Gem.-Ordn. zu erfolgen. S. oben Anm. 57 und 67.
50) Während in Art. 31 Abs. II und III sowie Art. 32 Abs. I diejenigen
Voraussetzungen bestimmt werden, unter welchen eine Gewährung von Gemeinde-
nutzungen zum Privatvorteil überhaupt stattfinden darf, setzt nun Art. 32
Abs. II den Kreis derjenigen fest, welche solchen Falles an dieser Nutzungsge-
währung teilzunehmen berechtigt sind. Das sind nun in erster Linie die Besitzer
von Nutzungsrechten, welchen „nach besonderen Rechtstiteln oder nach Herkommen“
die betreffenden Nutzungen allein und ausschließlich zustehen, sodann in zweiter
Linie und für den Fall, daß bezw. insoweit als solche ausschließliche Nutzungs-
rechte nicht bestehen, in der Regel alle in Art. 32 Abs. II Ziff. 1 bis 4 aufge-
führten Nutzungsberechtigten, und zwar diese in zweiter Linie Berufenen sämtlich
zu gleichen Teilen (Abs. IV).
Ausnahmsweise kann der Kreis der nach Art. 32 Abs. II Ziff. 1—4 Berufenen
auch noch gemäß Abs. III I. c. erweitert sein, so z. B. wenn herkömmlich das frag-
liche Nutzungsrecht auf bestimmten Häusern ruht, ohne Rücksicht darauf, ob der
betreffende Hausbesitzer das Bürgerrecht besitzt oder nicht. S. Anm. 98, desgl.
Euisch ersH. erw.-Ger-Hoies vom 23. November 1892 Bd. 14, 89 in Anm. 101
it. n . 3.
*1) Siehe hiezu die Bestimmung des Art. 201 Abs, II der Gem.-Ordn.,
ferner § 95a Anm. 154, 176, 177, 180 zu Art. 19 Abs. II Ziff. 3 und Art. 22
sowie 201 Abs. III der Gem.-Ordn.
Die Bedingung, daß die Gemeinderechtsgebühr gezahlt sein muß, wenn der
betreffende Bürger an den Gemeindenutzungen teilnehmen will, tritt kraft des
Gesetzes ein, also auch dann, wenn eine derartige Bestimmung in dem betreffenden
Gemeindestatut nicht besonders vorgesehen ist. Siehe hiezu auch Art. 22 Abs. II
der Gem.-Ordn.
„) Siehe § 95a Anm. 144—146 zu Art. 18 Abs. IV und Anm. 10, 16,
18 und 20—27 zu Art. 11.
"2) D. h. solche Frauen, welche bis zum Tode des betreffenden nutzungs-
berechtigten Bürgers mit diesem in giltiger Ehe gelebt haben.
“) Die Veranlagung mit direkter Steuer allein genügt nicht, es ist viel-
mehr die wirkliche Entrichtung nötig, so daß also diejenigen, welche an den Nutz-
ungen teilnehmen wollen, mit Steuern nicht rückständig sein dürfen.