Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 275 
selben ein rechtsbegründetes Herkommen zur Seite steht oder wenn der- 
selbe auf einen anderweitigen, dem Gebiete des öffentlichen 
Rechtes angehörigen Rechtstitel gestützt werden kann. Ein zum 
Nachweise eines solchen (qualifizierten) Nutzungsrechtes dienliches Her- 
kommen würde (s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Januar 1882 
Bd. 3, 493 in lit. e) nur dann anzunehmen sein, wenn eine aus der 
Erhebung von Umlagen erkennbare, dem Bedarfe der Ortsgemeinde 
vorgehende Verwendung der Nutzungen des Gemeindevermögens zum 
Privatvorteile schon vor Einführung des Gem.-Ed. vom 17. Mai 1818 
in rechtsherkömmlicher Weise stattgefunden und dieser Rechtszustand 
bis zu der Zeit fortgedauert haben würde, in welcher der betreffende 
Anspruch thatsächlich geltend gemacht worden ist. 
Siehe Anm. 85 Note ' und Anm. 88. Hiezu auch 
e. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Januar 1882 Bd. 3, 493: Die 
Verwendung von Nutzungen des Gemeindevermögens zum Privat- 
vorteile kann neben der Erhebung von Gemeindeumlagen 
auf Grund eines rechtsbegründeten Herkommens nur dann 
in Anspruch genommen werden, wenn eine solche Verwendung trotz der 
Notwendigkeit von Gemeindeumlagen schon vor der Einführung des 
Gem.-Ed. vom 17. Mai 1818 in rechtsherkömmlicher Weise stattge- 
funden und dieser Rechtszustand bis zur Geltendmachung des Anspruches 
fortgedanert hat. S. Anm. 85 Note * und Anm. 88. 
Vergl. auch unten lit. h, k, a. E., kk, Il., m Abs. 2. 
Ebenda S. 496 f.: Der Zeitpunkt, bis zu welchem sich ein Rechts- 
zustand überhaupt bilden konnte, der eine herkömmliche, auf dem Ge- 
meindeverbande ruhende Nutzung des Gemeindevermögens zum Privatvor- 
teile rechtfertigen soll, hat jedenfalls mit der Gemeindegesetzgebung 
des Jahres 1818 seinen Abschluß gefunden, ein Grundsatz, welcher in 
Theorie und Praxis stets zur Anerkennung gebracht ist. Nach diesem 
Zeitpunkt war demnach die Neugestaltung eines solchen Rechtszustandes 
ausgeschlossen, wenngleich dessen Fortdauer erfolgen mußte, um die 
spätere Geltendmachung desselben zu rechtfertigen. S. Anm. 80; 
f. vom 11. März 1887 Bd. 9, 59: Eine ausschließliche Berechtig- 
ung oder doch teilweise Bevorrechtigung gewisser Klassen von Ge- 
meindeangehörigen an den Gemeindenutzungen kann auf Herkommen 
nur dann gestützt werden, wenn schon vor Erlaß des Gem.-Ed. vom 
17. Mai 1818 in der Gemeinde noch andere Klassen von Gemeinde- 
angehörigen bestanden haben, durch deren Ausschließung von 
oder deren geringere Beteiligung an den Gemeindenutzungen 
sich das Bewußtsein einer Rechtsausübung seitens der Sonder= oder 
der HöherBerechtigten deutlich bekundet hat. S. Anm. 85 Note “, 
desgl. Anm. 88, auch 87; 
ebenda S. 61 f.: Das Gem.-Ed. von 1818/34 stellte in § 19 
Ziff. 3 die Vermutung (d. h. den Grundsatz) auf, daß jedes Gemeinde- 
glied von der Zeit seines Eintrittes an gleiche Gemeinderechte besitzen 
und gleiche Gemeindelasten zu tragen habe, wenn nicht besondere Ver- 
träge oder partikuläre Ortsrechte ein anderes bestimmen, wie auch 
in § 26 des Gem.-Ed. für die Benutzung unverteilter Gemeindegründe 
das rechtmäßige Herkommen vorbehalten wurde 2rc. 2c.; gegenüber der 
ausdrücklichen Vorschrift des § 19 Ziff. 3 des Gem.-Ed. konnte sich 
ein abweichendes Gewohnheitsrecht nicht mehr neu bilden, sondern 
nur noch ein zum partikulären Ortsrechte gewordener Rechtszustand 
forterhalten; andrerseits kann man sich auf ein vor 1818 bestandenes 
Herkommen jetzt dann nicht mehr mit Erfolg berufen, wenn dasselbe 
später durch eine gegenteilige, d. h. zur gesetzmäßigen Regel der all- 
18“
	        
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