276 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. JI der Gemeindeordnung. Art. 32.
gemeinen und gleichheitlichen Anteilsberechtigung zurückkehrende Uebung
wieder beseitigt worden ist.
S. Anm. 80;
g. vom 5. März 1890 Bd. 12, 135 ff.: Durch Aenderungen in dem Um-
fange eines gemeindlichen Grundvermögens werden zwar die an dem-
selben rechtlich begründeten Gemeindenutzungen an sich hinsichtlich des
der Gemeinde verbliebenen Teiles nicht berührt, es können jedoch
Nutzungsrechte an den alten Gemeindegründen nicht auf ein erst nach
dem Jahre 1818 an deren Stelle oder zu denselben von der Gemeinde
erworbenes Grundstück ausgedehnt werden. Auch schon unter der
Herrschaft des revidierten Gem.-Ed. von 1818/34 konnten durch kuratel-
amtlich genehmigte Gemeindebeschlüsse am Gemeindevermögen nicht
neue Nutzungs rechte geschaffen, sondern nur neue Nutzungen zeit-
weilig und in widerruflicher Weise eingeräumt werden. (Vergl.
unten lit. k.)
Hiezu ebenda S. 140: Das Gem.-Ed. von 1818|34 hat eine aus-
drückliche Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine
Neugewährung von Gemeindenutzungen zulässig sei, nicht enthalten,
während Art. 31 Abs. II der nunmehrigen Gem.-Ordn. insbesondere
vorschreibt, daß die Gewährung von Nutzungen an Bestandteilen des
Gemeindevermögens, an welchen diese bisher nicht üblich war, unter
den sonstigen gesetzlichen Vorbedingungen nur in widerr uflicher
Weise zulässig ist. Allein die letzterwähnte Beschränkung ist an sich nur
eine selbstverständliche Konsequenz des der Gemeindegesetzgebung von
1818/34 und jener von 1869 gemeinsamen Grundsatzes, daß die
Erträgnisse des Gemeindevermögens zur Bestreitung der Gemeinde-
bedürfnisse bestimmt und dauernde Ausnahmen von dieser Regel nur
zu Gunsten bereits erworbener Rechte zulässig sind 2c. S.
Anm. 88, auch 80;
h. vom 23. April 1890 Bd. 12, 184 und 179.
S. 184: Wenn ein rechtsbegründetes Herkommen im Sinne des
Art. 32 Abs. 1 der Gem-Ordn. anerkannt werden soll, so muß die
(behauptete) Verwendung von (sogen. bevorzugten oder gualifizierten)
Nutzungen des Gemeindevermögens zum Privatvorteile ungeachtet der
Notwendigkeit einer Gemeindeumlagenerhebung schon vor Erlassung des
Gem.-Ed. von 1818 herkömmlich gewesen sein, ferner muß dieser Rechts-
zustand auch nach dem Jahre 1818 bis in die neueste Zeit fortgedauert
haben s. obige lit, e, ferner Anm. 85 Note “ und 88.
S. 179: Eine zeitweilige Einstellung der Nutzungsbezüge
ist für die Fortdauer eines rechtsbegründeten Herkommens im Sinne
des Art. 32 Abs. 1 der Gem.-Ordn. dann belanglos, wenn die Ge-
meindeberechtigten mit Rücksicht auf eine besondere Notlage der Ge-
meinde freiwillig und vorübergehend auf genau bestimmte Zeit von
ihren Nutzungen zurücktraten, ohne daß seitens der Gemeinde-Kor-
poration oder Gemeinde-Kuratel ein Vorrecht auf die Nutzungen geltend
gemacht und seitens der Nutzungsberechtigten unzweideutig anerkannt
worden ist;
i. vom 21. Januar 1891 Bd. 12, 459: Zur Annahme eines rechtsbegrün-
deten Herkommens im Sinne des Art. 32 Abs. I der Gem.-Ordn. ist
es im Geltungsbereiche des bayer. Landrechts nicht unbedingt geboten,
daß für einen Zeitraum von 30 Jahren, von 1818 zurückgerechnet, die
das Bewußtsein einer Rechtsausübung bekundenden Erfordernisse des
Gewohnheitsrechtes dargethan sind; vielmehr genügt es unter Um-
ständen, wenn dieser Nachweis für eine Reihe von Jahren vor 1818
erbracht ist und aus früherer Zeit Anhaltspunkte, welche gegen die