Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

276 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. JI der Gemeindeordnung. Art. 32. 
gemeinen und gleichheitlichen Anteilsberechtigung zurückkehrende Uebung 
wieder beseitigt worden ist. 
S. Anm. 80; 
g. vom 5. März 1890 Bd. 12, 135 ff.: Durch Aenderungen in dem Um- 
fange eines gemeindlichen Grundvermögens werden zwar die an dem- 
selben rechtlich begründeten Gemeindenutzungen an sich hinsichtlich des 
der Gemeinde verbliebenen Teiles nicht berührt, es können jedoch 
Nutzungsrechte an den alten Gemeindegründen nicht auf ein erst nach 
dem Jahre 1818 an deren Stelle oder zu denselben von der Gemeinde 
erworbenes Grundstück ausgedehnt werden. Auch schon unter der 
Herrschaft des revidierten Gem.-Ed. von 1818/34 konnten durch kuratel- 
amtlich genehmigte Gemeindebeschlüsse am Gemeindevermögen nicht 
neue Nutzungs rechte geschaffen, sondern nur neue Nutzungen zeit- 
weilig und in widerruflicher Weise eingeräumt werden. (Vergl. 
unten lit. k.) 
Hiezu ebenda S. 140: Das Gem.-Ed. von 1818|34 hat eine aus- 
drückliche Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine 
Neugewährung von Gemeindenutzungen zulässig sei, nicht enthalten, 
während Art. 31 Abs. II der nunmehrigen Gem.-Ordn. insbesondere 
vorschreibt, daß die Gewährung von Nutzungen an Bestandteilen des 
Gemeindevermögens, an welchen diese bisher nicht üblich war, unter 
den sonstigen gesetzlichen Vorbedingungen nur in widerr uflicher 
Weise zulässig ist. Allein die letzterwähnte Beschränkung ist an sich nur 
eine selbstverständliche Konsequenz des der Gemeindegesetzgebung von 
1818/34 und jener von 1869 gemeinsamen Grundsatzes, daß die 
Erträgnisse des Gemeindevermögens zur Bestreitung der Gemeinde- 
bedürfnisse bestimmt und dauernde Ausnahmen von dieser Regel nur 
zu Gunsten bereits erworbener Rechte zulässig sind 2c. S. 
Anm. 88, auch 80; 
h. vom 23. April 1890 Bd. 12, 184 und 179. 
S. 184: Wenn ein rechtsbegründetes Herkommen im Sinne des 
Art. 32 Abs. 1 der Gem-Ordn. anerkannt werden soll, so muß die 
(behauptete) Verwendung von (sogen. bevorzugten oder gualifizierten) 
Nutzungen des Gemeindevermögens zum Privatvorteile ungeachtet der 
Notwendigkeit einer Gemeindeumlagenerhebung schon vor Erlassung des 
Gem.-Ed. von 1818 herkömmlich gewesen sein, ferner muß dieser Rechts- 
zustand auch nach dem Jahre 1818 bis in die neueste Zeit fortgedauert 
haben s. obige lit, e, ferner Anm. 85 Note “ und 88. 
S. 179: Eine zeitweilige Einstellung der Nutzungsbezüge 
ist für die Fortdauer eines rechtsbegründeten Herkommens im Sinne 
des Art. 32 Abs. 1 der Gem.-Ordn. dann belanglos, wenn die Ge- 
meindeberechtigten mit Rücksicht auf eine besondere Notlage der Ge- 
meinde freiwillig und vorübergehend auf genau bestimmte Zeit von 
ihren Nutzungen zurücktraten, ohne daß seitens der Gemeinde-Kor- 
poration oder Gemeinde-Kuratel ein Vorrecht auf die Nutzungen geltend 
gemacht und seitens der Nutzungsberechtigten unzweideutig anerkannt 
worden ist; 
i. vom 21. Januar 1891 Bd. 12, 459: Zur Annahme eines rechtsbegrün- 
deten Herkommens im Sinne des Art. 32 Abs. I der Gem.-Ordn. ist 
es im Geltungsbereiche des bayer. Landrechts nicht unbedingt geboten, 
daß für einen Zeitraum von 30 Jahren, von 1818 zurückgerechnet, die 
das Bewußtsein einer Rechtsausübung bekundenden Erfordernisse des 
Gewohnheitsrechtes dargethan sind; vielmehr genügt es unter Um- 
ständen, wenn dieser Nachweis für eine Reihe von Jahren vor 1818 
erbracht ist und aus früherer Zeit Anhaltspunkte, welche gegen die
	        
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