§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 277
Annahme einer opino necessitatis sprechen, nicht gegeben sind. Siehe
Anm. 87, vergl. auch lit. 1.
Ebenda S. 460: Für die Feststellung eines Gewohnheitsrechtes
greift der Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung insoweit
Platz, als letztere nicht ausdrücklich durch positive Vorschriften über
Zahl, Beschaffenheit und Zeitdauer der Uebungsfälle eingeschränkt ist:
s. oberstr. Erk. unten in Nr. III A lit. e;
k. vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23: Die öffentlich-rechtliche Wirk-
samkeit einer Vereinbarung zwischen Gemeinderechtsbesitzern und der
Gemeindebehörde in Bezug auf die Nutzung gewisser Gemeindegrund-
stücke unter der Herrschaft des revidierten Gem.-Ed. von 1818/34 war
von einer rechtsförmlichen Beschlußfassung der Gemeindeverwaltung
und der Genehmigung der Kuratelbehörde abhängig. Derartige Zu-
erkennungen bevorzugter Nutzungsrechte in Bezug auf Gemeinde-
grundstücke an Gemeinderechtsbesitzer konnten (unter der Herrschaft des
Gem.-Ed.) nur zeitweilig und in widerruflicher Weise eingeräumt
werden. Vergl. oben lit. g. eodem S. 34: Um ein rechtsbegründetes
Herkommen annehmen zu können, muß nachgewiesen sein, daß die in
einer Gemeinde üblich gewesene Nutzung des Gemeindevermögens durch
Gemeindeangehörige zu ihrem Privatvorteile gegen und trotz ein-
getretener Notwendigkeit zur Erhebung von Gemeinde-
umlagen schon vor Einführung des Gem.-Ed. von 1818 inrechts-
herkömmlicher Weise stattgefunden und dieser Rechtszustand bis
zur Geltendmachung des Anspruchs fortgedauert habe.
Siehe oben lit. e;
I. vom 9. April 1891 Bd. 13, 197 f., s. oben lit. c.
Ebenda S. 202: Für Feststellung eines Gewohnheitsrechtes greift
der Grundsatz freier richterlicher Würdigung Platz. (Vergl. § 259,
265 der Civ.-Proz.-Ordn. und Entsch, des obersten Ger.-Hofs in
Sammlung BDPd. 9, 569, unten Nr. III A lit, e.) S. oben Anm. 87
a. E. und § 96 a S. 172 Anm. 179 Abs. 4.
Vergl. hiezu oben lit. i.
m. vom 7. Oktober 1891 Bd. 13 S. 246 ff., speziell 255 f.: Die Gewährung
von bisher nicht üblichen Gemeindenutzungen in Art. 31 Abs. II und
III ist vor allem von der materiellen Voraussetzung abhängig gemacht,
daß alle Gemeindebedürfnisse ohne Erhebung von Gemeindeumlagen
und örtlichen Verbrauchssteuern gedeckt und größere Ausgaben für
außerordentliche Bedürfnisse nicht in Aussicht sind, ferner werden nur
unter den gleichen Voraussetzungen selbst bisher übliche Nutzungen am
Gemeindevermögen gestattet, während im entgegengesetzten Falle, dann
insbesondere, wenn Gemeindeumlagen erhoben werden müssen, gemäß
Art. 32 Abs. I der Gem.-Ordn. Nutzungen am Gemeindevermögen zum
Vorteile der Gemeindeangehörigen nur auf Grund eines vom Gesetze
anerkannten rechtlichen Ausnahmeverhältnisses zulässig sind, falls
nämlich für die Verwendung von Gemeindenutzungen zum Privat-
vorteile neben der Erhebung von Gemeindeumlagen ein besonderer
Rechtstitel oder ein rechtsbegründetes Herkommen be-
steht. Denn in solchem Falle ist die allgemeine gesetzliche Befugnis
der Gemeinde zur Verwendung ihrer Vermögenserträgnisse für die ge-
meindlichen Bedürfnisse durch bevorzugte besondere Rechte ihrer
Angehörigen entweder beschränkt oder ganz ausgeschlossen. (Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Mai 1889 Bd. 11, 178 ff. besonders
S. 184; s. unten Anm. zu Art. 35.)