Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 277 
Annahme einer opino necessitatis sprechen, nicht gegeben sind. Siehe 
Anm. 87, vergl. auch lit. 1. 
Ebenda S. 460: Für die Feststellung eines Gewohnheitsrechtes 
greift der Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung insoweit 
Platz, als letztere nicht ausdrücklich durch positive Vorschriften über 
Zahl, Beschaffenheit und Zeitdauer der Uebungsfälle eingeschränkt ist: 
s. oberstr. Erk. unten in Nr. III A lit. e; 
k. vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23: Die öffentlich-rechtliche Wirk- 
samkeit einer Vereinbarung zwischen Gemeinderechtsbesitzern und der 
Gemeindebehörde in Bezug auf die Nutzung gewisser Gemeindegrund- 
stücke unter der Herrschaft des revidierten Gem.-Ed. von 1818/34 war 
von einer rechtsförmlichen Beschlußfassung der Gemeindeverwaltung 
und der Genehmigung der Kuratelbehörde abhängig. Derartige Zu- 
erkennungen bevorzugter Nutzungsrechte in Bezug auf Gemeinde- 
grundstücke an Gemeinderechtsbesitzer konnten (unter der Herrschaft des 
Gem.-Ed.) nur zeitweilig und in widerruflicher Weise eingeräumt 
werden. Vergl. oben lit. g. eodem S. 34: Um ein rechtsbegründetes 
Herkommen annehmen zu können, muß nachgewiesen sein, daß die in 
einer Gemeinde üblich gewesene Nutzung des Gemeindevermögens durch 
Gemeindeangehörige zu ihrem Privatvorteile gegen und trotz ein- 
getretener Notwendigkeit zur Erhebung von Gemeinde- 
umlagen schon vor Einführung des Gem.-Ed. von 1818 inrechts- 
herkömmlicher Weise stattgefunden und dieser Rechtszustand bis 
zur Geltendmachung des Anspruchs fortgedauert habe. 
Siehe oben lit. e; 
I. vom 9. April 1891 Bd. 13, 197 f., s. oben lit. c. 
Ebenda S. 202: Für Feststellung eines Gewohnheitsrechtes greift 
der Grundsatz freier richterlicher Würdigung Platz. (Vergl. § 259, 
265 der Civ.-Proz.-Ordn. und Entsch, des obersten Ger.-Hofs in 
Sammlung BDPd. 9, 569, unten Nr. III A lit, e.) S. oben Anm. 87 
a. E. und § 96 a S. 172 Anm. 179 Abs. 4. 
Vergl. hiezu oben lit. i. 
m. vom 7. Oktober 1891 Bd. 13 S. 246 ff., speziell 255 f.: Die Gewährung 
von bisher nicht üblichen Gemeindenutzungen in Art. 31 Abs. II und 
III ist vor allem von der materiellen Voraussetzung abhängig gemacht, 
daß alle Gemeindebedürfnisse ohne Erhebung von Gemeindeumlagen 
und örtlichen Verbrauchssteuern gedeckt und größere Ausgaben für 
außerordentliche Bedürfnisse nicht in Aussicht sind, ferner werden nur 
unter den gleichen Voraussetzungen selbst bisher übliche Nutzungen am 
Gemeindevermögen gestattet, während im entgegengesetzten Falle, dann 
insbesondere, wenn Gemeindeumlagen erhoben werden müssen, gemäß 
Art. 32 Abs. I der Gem.-Ordn. Nutzungen am Gemeindevermögen zum 
Vorteile der Gemeindeangehörigen nur auf Grund eines vom Gesetze 
anerkannten rechtlichen Ausnahmeverhältnisses zulässig sind, falls 
nämlich für die Verwendung von Gemeindenutzungen zum Privat- 
vorteile neben der Erhebung von Gemeindeumlagen ein besonderer 
Rechtstitel oder ein rechtsbegründetes Herkommen be- 
steht. Denn in solchem Falle ist die allgemeine gesetzliche Befugnis 
der Gemeinde zur Verwendung ihrer Vermögenserträgnisse für die ge- 
meindlichen Bedürfnisse durch bevorzugte besondere Rechte ihrer 
Angehörigen entweder beschränkt oder ganz ausgeschlossen. (Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Mai 1889 Bd. 11, 178 ff. besonders 
S. 184; s. unten Anm. zu Art. 35.)
	        
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