8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 279
Ebenso muß das im II., III. und IV. Absatz des Art. 32 er-
wähnte Herkommen, wonach die Teilnahme an Gemeindenutzungen
einzelnen Klassen von Gemeindeangehörigen allein zustehen kann, auch
andere Personen als die im Gesetze bezeichneten Gemeindeangehörigen
an den Gemeindenutzungen teilnehmen und die Teilnahmsberechtigten
auch ungleiche Anteile an den Nutzungen haben können, schon vor
dem Inslebentreten des Gem.-Ed. von 1818 begründet
gewesen sein. S. Anm. 90, auch 98. (Vgl. auch Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes vom 24. Juli 1889 Bd. 11, 464 und vom 14.
Oktober 1891 Bd. 13, 270; s. Art. 33 Anm. 128 I lit. d, c, dagegen
aber die Plenarentscheidung d. V.-G.-H. unten bei lit. pp., bezw. in
Anm. 128 Nr. I lit. h).
]. vom 31. Mai 1893 Bd. 14, 302 f.: Die Entrichtung von Gemeinde-
umlagen vor der Einführung des Gem.-Ed. von 1818 als Erfordernis
eines rechtlichen Herkommens im Sinne des Art. 32 Abs. I der Gem.-=
Ordn. gilt nur dann als festgestellt, wenn Pflichtbeiträge an Geld oder
Naturalien von allen Gemeindegliedern und für wirkliche Ge-
meinde zwecke (jedoch nicht lediglich als Entgelt für Benützung be-
stimmter gemeindlicher Einrichtungen oder an Stelle persönlicher Dienst-
leistungen) nach Maßgabe des jeweiligen gemeindlichen Bedürf-
nisses, also nicht in unwandelbaren, jährlich ständig wiederkehrenden.
Beträgen erhoben worden sind.
Siehe Anm. 85 und Note “ daselbst.
p. vom 23. Mai 1894 Bd. 15, 190 f.: Nach den zu den bestehenden
Verordnungen im Sinne des § 26 des Gem.-Ed. von 1818 zählenden
Bestimmungen des preußischen Landrechtes in Teil II Tit. 7 §88 1, 2,
18, 20 und 28 konnte sich für den ausschließlichen Genuß einzelner
Klassen von Gemeindeangehörigen an den Gemeindenutzungen ein
Rechtstitel oder Rechtsverhältnis im Sinne des Art. 32 Abs. II (Ein-
leitung) der Gem.-Ordn. bilden. S. Anm. 86, ferner § 95 a Anm. 179
Abs. 4 oben S. 172, desgleichen unten lit. x.
q. vom 21. Mai 1890 Bd. 12, 205: Eine Verteilung von Ueberschüssen
der Ortsgemeindekasse nach Art. 31 Abs. II der Gem.-Ordn. hat nicht
blos den Gemeindenutzungsberechtigten, sondern allen Ortsbürgern zu-
zukommen; dieselbe kann jedoch stets nur nach Erfüllung sämtlicher in
Abs. II und III a. O. aufgeführten Vorbedingungen, daher immer
blos von Fall zu Fall stattfinden.
Die unvordenkliche Verjährung ist kein besonderer Rechtstitel für
öffentlich-rechtliche Nutzungsansprüche am unverteilten Gemeinde-
vermögen im Sinne des Art. 32 der Gem.-Ordn. Vergl. Anm. 79
und 86. S. hiezu besonders die Ausführungen zu dieser Entscheidung
auf S. 211 f., unten lit. X auf S. 281.
Weiter ebenda S. 212: Die Bedeutung des § 26 des Gem.-Ed.
von 1818/34 liegt darin, daß derselbe die Rechtsnormen, auf Grund
welcher öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Benützung unverteilter
Gemeindegründe anerkannt werden sollten, erschöpfend feststellte und
für die Zukunft im wesentlichen abschloß, nänmlich nur die be-
reits bestehende Verordnung und das schon begründete Her-
kommen aufrecht erhielt; dagegen hat sich das Gem.-Ed. mit der
Frage, ob losgelöst von den Beziehungen der einzelnen Gemeindeglieder
zum Gemeindeverbande, also innerhalb des rein privatrechtlichen Ge-
bietes Nutzungsrechte am Gemeindevermögen auch ferner noch erworben
werden können, gar nicht befaßt 2c.