Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

280 8 986a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 
Die Gem.-Ordn. von 1869 beabsichtigte aber, den in Bezug auf 
die Benutzung des unverteilten Gemeindevermögens überkommenen 
Rechtszustand aufrecht zu erhalten 2c. 
Siehe Anm. 80 und 81. 
r. vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 211: „Gemeindenutzungen“ im Sinne des 
Art. 32 der Gem.-Ordn. beschränken sich auf Realbesitz und sind an 
dem beweglichen Gemeindevermögen, insbesondere an Aktivkapitalien, 
selbst in dem Falle ausgeschlossen, wenn aus irgend einem Grunde an 
die Stelle des bisher den Gegenstand der Nutzung bildenden Realbe- 
sitzes ein Aktivkapital tritt. 
Ferner ebenda S. 217, abgedruckt oben Anm. 44 Nr. I lit. b 
zu Art. 27. S. Anm. 84 und Anm. 39 a. E. 
s. vom 29. Januar 1886 Bd. 7, 168: Eine Verwaltungsrechtssache im 
Sinne des Art. 8 Ziff. 28 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. setzt voraus, daß 
das Objekt, an welchem das Nutzungsrecht in Anspruch genommen 
wird, sich im Besitze der Gemeinde befindet. S. Anm. 84. 
t. vom 19. Mai 1880 Bd. 1, 281: Bestrittene Ansprüche auf Nutzungen 
des Gemeindevermögens aus dem Titel des Gemeindeverbandes verlieren 
nicht dadurch den Charakter einer Verwaltungsrechtssache, daß die Be- 
streitung nicht von der Gemeindeverwaltung oder einzelnen Gemeinde- 
bürgern, sondern von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ausgeht, und 
daß diese ihren desfallsigen Beschluß von aufsichtswegen erläßt. 
Siehe besonders ebenda die Ausführungen auf S. 283 und hiezu 
oben Anm. 84 a. E. 
u. vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 191 f.: Ansprüche aus dem Gemeindever- 
bande, insbesondere auf Nutzungen am Gemeindevermögen sind zunächst 
gegen die betreffende Gemeinde zu richten und zwar selbst dann, wenn 
thatsächlich die Gemeinde aus den Erträgnissen des fraglichen Gemeinde- 
gutes eine Einnahme nicht beziehen, sondern der Gesamtertrag des be- 
treffenden Vermögensgegenstandes ausschließlich bestimmten Gemeinde- 
bürgern zufließen sollte, so daß die Anerkennung eines erhobenen Nutz- 
anspruches an sich lediglich eine Aenderung des den einzelnen Nutzungs- 
teilhabern bisher zugekommenen Bezuges zur Folge hätte. 
Bei derartigen Ansprüchen sind jedoch auch die Nutzungsberech- 
tigten (die sogen. Gemeinderechtler) einzuvernehmen und letztere als 
mittelbar beteiligt selbst dann zu erachten, wenn der erhobene Antrag 
auf eine von der bisherigen Uebung abweichende Nutzungsverteilung 
eine Minderung ihrer seither bestehenden Bezüge nicht in sich schließt. 
Vergl. Anm. 85. 
Ebenda S. 193 f.: Das Nebeneinanderbestehen des seither üblichen 
und eines andern von diesem verschiedenen Verteilungsmaßstabes ist 
weder gesetzlich zulässig noch auch nur denkbar und thatsächlich möglich. 
Ebenda S. 194: Die rechtsrhein. Gem.-Ordn. hat der Thatsache, 
daß Gemeindenutzungen etwa nach bestehendem Ortsrechte mit dem Be- 
sitze gewisser Höfe oder Grundstücke verbunden sind — so in Art. 22 
Abs. II und in Art. 33 — entschiedene Bedeutung beigelegt. 
v. vom 9. April 1880 Bd. 1, 224: Vertrag und Herkommen können als 
Befreiungsgründe (bezüglich der Entrichtung örtlicher Abgaben) im ver- 
waltungsrechtlichen Verfahren nur dann Berücksichtigung finden, wenn 
sie ihre Begründ ung im öffentlichen Rechte haben. 
Siehe Anm. 86, auch 87.
	        
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