8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn, I der Gemeindeordnung. Art. 32. 281
W.
a.
bb.
vom 23. Februar 1883 Bd. 5, 42: Die Berufung auf einen Vertrag
schließt an sich die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit in einer dem öffent-
lichen Rechte angehörigen Angelegenheit nicht aus. S. Anm. 86.
vom 21. Mai 1890 Bd. 12, 211: Der § 26 des Gem.-Ed. von 1818/34
bestimmte, daß sich die Benützung der unverteilten Gemeindegründe
nach den bestehenden Verordnungen und dem rechtmäßigen Her-
kommen richte. Unter den bestehenden Verordnungen waren zwar
nicht blos die allgemeinen (etwa in den älteren Kulturmandaten ent-
haltenen) und die speziell für einzelne Orte ergangenen landesherr-
lichen Verordnungen, sondern auch gemeindestatutarische Be-
stimmungen verstanden und insoferne waren für die Zeit vor 1818 die
beiden Arten, in welchen sich die korporative Autonomie zu äußern
pflegt, nämlich die Erlassung von Statuten und die Bildung von
Observanzen, im § 26 als Quellen objektiver Rechtsnormen über
die Benutzung unverteilter Gemeindegründe anerkannt. Mit dieser
Auffassung stimmt auch § 19 Ziff. 3 des Gem.-Ed. überein. Auf
Grund des Gemeindeverbandes konnten daher Ansprüche auf
Benutzung der unverteilten Gemeindegründe unter der Herrschaft des
Gem.-Ed. von 1818/34 nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden,
wenn sich dieselben auf ausdrückliche, sei es landesherrliche, sei es ge-
endeltatutarische Ordnung oder auf das Herkommen zurückführen
ließen 2c.
Siehe Anm. 86, auch 87 und 88; oben lit. m a. E.; ferner lit. p
auch q und § 95 a S. 172 Anm. 179 Abf. 4.
. vom 1. Mai 1889 Bd. 11, 180: Wenn es sich darum handelt, in
welcher Art ein Gemeindegrundstück, dessen Erträgnisse zum besten
der Gemeindekasse zu verwenden sind, für die Gemeindekasse auch am
meisten und sichersten rentierlich gemacht werden kann, so liegt eine
reine Verwaltungs= bezw. eine Ermessensfrage im Sinne des Art. 13
Abs. I Ziff. 3 des Gesetzes vom 8. August 1878 vor. Die Bestimmung
der einträglichsten und zweckmäßigsten Bewirtschaftungsarten fällt dem
gemeindlichen Selbstverwaltungsrechte anheim; auch insoferne
letzteres unter Umständen gesetzlichen Beschränkungen und staatsaufsicht-
lichen Einwirkungen unterliegt, wird eine Zuständigkeit des kgl. Verw.=
Ger.-Hofes nur unter den durch Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom
8. August 1878 bezeichneten Voraussetzungen Platz greifen.
Siehe Anm. 65.
vom 10. Juli 1889 Bd. 11, 451: Eine rechtskräftig gewordene ver-
waltungsrechtliche Entscheidung des Inhalts, daß ein bevorzugtes
Nutzungsrecht der Gemeindebürger am Gemeindevermögen nicht anzu-
erkennen und die Verteilung dieser Nutzungen zum Privatvorteile bei
gleichzeitiger Erhebung von Gemeindeumlagen unzulässig
sei, enthält zugleich den Ausspruch, daß die Erhebung von Gemeinde-
umlagen schon vom Beginne des Streites an insoweit unzulässig und
ungesetzlich war, als durch den Ertrag des Vermögens der Gemeinde
die Bedürfnisse der letzteren gedeckt werden konnten. Vergl. Anm. 85.
vom 10. Juni 1881 Bd. 3, 94, oben Anm. 44 I lit. i.
vom 22. April 1881 Bd. 2, 684: Wenn in einer Gemeinde Streit ent-
steht, ob Nutzungen an Bestandteilen des Gemeindevermögens für die
Gemeindekasse oder zum Privatvorteile einer Klasse von Gemeindeange-
hörigen zu verwenden seien, und hiebei der Anspruch der letzteren auf
einen Privatrechtstitel gestützt wird, so sind die Verwaltungsinstanzen
zwar nicht zuständig, über die behauptete privatrechtliche Natur der
Nutzungen, wohl aber darüber Entscheidung zu treffen, ob auf Grund
des Vorbringens der angeblich Nutzungsberechtigten eine Abweichung