284 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32.
sondern rein staatsaufsichtlicher Natur. Denn auf die Verteilung von
Ueberschüssen aus dem Ertrage des Gemeindevermögens steht den Be-
teiligten niemals ein vermögensrechtlich verabfolgbarer Anspruch zu und
die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, von deren Genehmigung die Ver-
teilung von Ueberschüssen unter allen Umständen abhängt, ist zwar
dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verteilung er-
mangeln, zur Versagung dieser Genehmigung verpflichtet; sie ist aber
im entgegengesetzten Falle keineswegs gebunden, dem einschlägigen Be-
schlusse der Gemeinde= oder Ortsversammlung die Genehmigung zu
erteilen. S. Anm. 79, vgl. auch Anm. 100 a.
Ebenda S. 128: Gemeindenutzungsrechte sind nicht blos an den
unverteilten Gemeindegründen, sondern auch an den der Gemeinde zu-
stehenden Rechten gesetzlich zulässig. Es besteht ferner für die Nutz-
ungsberechtigten kein unbedingter Zwang, die Nutzungen in natura zu
beziehen; es ist vielmehr unter Umständen rechtlich möglich, daß ein
Nutzungsberechtigter die Nutzungen einem anderen gegen Entgelt über-
läßt und daß aus diesen oder aus anderen Gründen der Nutzen, den
die Nutzungsberechtigten aus ihrem Rechte beziehen, in Bargeld statt
in Naturalbezügen besteht.
Wenn aber die der Ortschaft (oder Gemeinde) gehörigen Aecker und
Wiesen, sowie das gemeindliche Fischereirecht (an welchen die fraglichen
Nutzungen stattfinden) — nicht etwa durch die Nutzungsberechtigten,
sondern — in Besorgung einer gemeindlichen Angelegenheit durch die
Ortschaft (Gemeinde) als solche verpachtet wurde und der Pachterlös
2c. in die Ortschafts= (oder Gemeinde-)Kasse geflossen ist, so folgt daraus
mit Notwendigkeit, daß von einer Nutzung des betreffenden Gemeinde-
vermögens durch die Gemeinderechtler nicht die Rede sein kann. Denn
ein Nutzungsrecht an den Barbeständen einer Ge-
meindekasse ist rechtlich undenkbar.
II. v. Seydel bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. II S. 634 ff.: „Besondere
Bestimmungen treffen die Gemeindeordnungen bezüglich der Gemeindenutzungen.
Diese Vorschriften beziehen sich nur auf Nutzungen, die ihren Grund im Ge-
meindeverbande, nicht auf solche, die ihren Grund in einem privatrechtlichen
Titel haben.
Gemeindenutzungen sind nicht an allen Bestandteilen des Gemeindever-
mögens möglich. Sie sind nicht möglich an öffentlichen Sachen und am gemeind-
lichen Verwaltungsvermögen, weil sie mit der Zweckbestimmung dieser Gegenstände
in Widerspruch stehen würden. Sie sind auch nicht an allen Arten gemeindlichen
Finanzvermögens möglich, sondern nur an Liegenschaften und an dinglichen Rechten,
welche der Gemeinde an fremden Liegenschaften zustehen.
Dem Begriffe der Gemeindenutzung ist wesentlich, daß sie auf der
Gemeindezugehörigkeit beruht. Sobald daher bezüglich einer Nutzung am
Gemeindevermögen feststeht, daß dieselbe in einer von der Gemeindezugehörigkeit
unabhängigen Berechtigung begründet ist, steht auch fest, daß sie keine Gemeinde-
nutzung im Sinne der Gemeindeordnung ist. 2c.
Die diesrheinische Gemeindeordnung unterscheidet zwischen der Gewährung
von Gemeindenutzungen, welche ohne Verpflichtung hiezu seitens der Gemeinde
durch einen freiwilligen Verwaltungsakt stattfindet, und Gemeindenutzungs-
rechten.)
Widerrufliche Gemeindenutzungen können unter denselben Voraussetzungen
gewährt werden, unter welchen die Verteilung von Ueberschüssen zulässig ist, und
sie können nur unter den nämlichen Voraussetzungen fortbestehen.
*) Siehe oben Anm. 72.