Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

284 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 
sondern rein staatsaufsichtlicher Natur. Denn auf die Verteilung von 
Ueberschüssen aus dem Ertrage des Gemeindevermögens steht den Be- 
teiligten niemals ein vermögensrechtlich verabfolgbarer Anspruch zu und 
die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, von deren Genehmigung die Ver- 
teilung von Ueberschüssen unter allen Umständen abhängt, ist zwar 
dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verteilung er- 
mangeln, zur Versagung dieser Genehmigung verpflichtet; sie ist aber 
im entgegengesetzten Falle keineswegs gebunden, dem einschlägigen Be- 
schlusse der Gemeinde= oder Ortsversammlung die Genehmigung zu 
erteilen. S. Anm. 79, vgl. auch Anm. 100 a. 
Ebenda S. 128: Gemeindenutzungsrechte sind nicht blos an den 
unverteilten Gemeindegründen, sondern auch an den der Gemeinde zu- 
stehenden Rechten gesetzlich zulässig. Es besteht ferner für die Nutz- 
ungsberechtigten kein unbedingter Zwang, die Nutzungen in natura zu 
beziehen; es ist vielmehr unter Umständen rechtlich möglich, daß ein 
Nutzungsberechtigter die Nutzungen einem anderen gegen Entgelt über- 
läßt und daß aus diesen oder aus anderen Gründen der Nutzen, den 
die Nutzungsberechtigten aus ihrem Rechte beziehen, in Bargeld statt 
in Naturalbezügen besteht. 
Wenn aber die der Ortschaft (oder Gemeinde) gehörigen Aecker und 
Wiesen, sowie das gemeindliche Fischereirecht (an welchen die fraglichen 
Nutzungen stattfinden) — nicht etwa durch die Nutzungsberechtigten, 
sondern — in Besorgung einer gemeindlichen Angelegenheit durch die 
Ortschaft (Gemeinde) als solche verpachtet wurde und der Pachterlös 
2c. in die Ortschafts= (oder Gemeinde-)Kasse geflossen ist, so folgt daraus 
mit Notwendigkeit, daß von einer Nutzung des betreffenden Gemeinde- 
vermögens durch die Gemeinderechtler nicht die Rede sein kann. Denn 
ein Nutzungsrecht an den Barbeständen einer Ge- 
meindekasse ist rechtlich undenkbar. 
II. v. Seydel bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. II S. 634 ff.: „Besondere 
Bestimmungen treffen die Gemeindeordnungen bezüglich der Gemeindenutzungen. 
Diese Vorschriften beziehen sich nur auf Nutzungen, die ihren Grund im Ge- 
meindeverbande, nicht auf solche, die ihren Grund in einem privatrechtlichen 
Titel haben. 
Gemeindenutzungen sind nicht an allen Bestandteilen des Gemeindever- 
mögens möglich. Sie sind nicht möglich an öffentlichen Sachen und am gemeind- 
lichen Verwaltungsvermögen, weil sie mit der Zweckbestimmung dieser Gegenstände 
in Widerspruch stehen würden. Sie sind auch nicht an allen Arten gemeindlichen 
Finanzvermögens möglich, sondern nur an Liegenschaften und an dinglichen Rechten, 
welche der Gemeinde an fremden Liegenschaften zustehen. 
Dem Begriffe der Gemeindenutzung ist wesentlich, daß sie auf der 
Gemeindezugehörigkeit beruht. Sobald daher bezüglich einer Nutzung am 
Gemeindevermögen feststeht, daß dieselbe in einer von der Gemeindezugehörigkeit 
unabhängigen Berechtigung begründet ist, steht auch fest, daß sie keine Gemeinde- 
nutzung im Sinne der Gemeindeordnung ist. 2c. 
Die diesrheinische Gemeindeordnung unterscheidet zwischen der Gewährung 
von Gemeindenutzungen, welche ohne Verpflichtung hiezu seitens der Gemeinde 
durch einen freiwilligen Verwaltungsakt stattfindet, und Gemeindenutzungs- 
rechten.) 
Widerrufliche Gemeindenutzungen können unter denselben Voraussetzungen 
gewährt werden, unter welchen die Verteilung von Ueberschüssen zulässig ist, und 
sie können nur unter den nämlichen Voraussetzungen fortbestehen. 
*) Siehe oben Anm. 72.
	        
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