286 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32.
c. Erk. des obersten Landesger. vom 6. März 1894 Bd. 15 S. 80 ff.:
Rechte einzelner Gemeindeglieder am Gemeindeeigentum können Aus-
flüsse eines ihnen zustehenden Privatrechtes oder ihrer Zugehörigkeit
zur Gemeinde sein. Auch auf letzterem Gebiete sind Verschiedenheiten
in den Ansprüchen der einzelnen Gemeindeangehörigen an die Ge-
Gemeinde auf Nutzungen am Gemeindevermögen nicht ausgeschlossen;
es können sich solche insbesondere auf dem Wege des Herkommens ge-
bildet haben.
Der wesentliche Unterschied in der Bedeutung derartiger Nutzungen
äußert sich darin, daß eintretenden Falles diese Nutzungen, wenn sie im
Gemeindeverbande wurzeln, dem Berechtigten insoweit entzogen.
werden können, als sie zur Deckung der Gemeindebedürfnisse erforderlich
sind, daß ihnen aber diese Rechte, wenn sie pri vatrechtlicher
Natur sind, unverkürzt belassen und die zur Deckung der Ge-
meindebedürfnisse erforderlichen Mittel durch Umlagen und sonstige
örtliche Abgaben flüssig gemacht werden müssen 2c.
Der Nachweis eines Rechtserwerbs wird nicht blos auf dem Gebiete
des Privatrechts, sondern auch auf dem des öffentlichen Rechts durch
Darlegung einer entsprechend langen Ausübung ersetzt, und ist letzteres
gerade bezüglich der Nutzungen von Gemeindegründen vom Gesetze an-
erkannt (Art. 31 und 32 der Gem.-Ordn.)
Die Kläger, welche ein privatrechtliches Bezugsrecht für sich
beanspruchen, haben also auch diesen privatrechtlichen Charakter nach-
zuweisen.
d. Vergl. hiezu auch noch Urteil des obersten Gerichtshofs vom 29.
Oktober 1877 Bd. 7, 135: Gerichtliche Zuständiqkeit für Entscheidung
über die Klage einer Gemeinde auf Zuerkennung der Gegenleistung
für ein an Ortsangehörige überlassenes Weiderecht, ferner vom 8. Oktober
1887 Bd. 11, 709: Kann eine Forstnutzung auch aus öffentlichen Rechten
fließen, so gehört die Behauptung, daß jene ein Privatrecht sei, zum
Klagegrund;
endlich vom 10. April 1893: Privatrechtlicher Charakter der aus
einer Markgenossenschaft sich herleitenden Nutzungsrechte einzelner Ge-
meindeangehöriger am Gemeindeeigentume. — Daß solche Nutzungs-
rechte privatrechtlich mit dem Besitze gewisser, im Gemeindebezirke
gelegener Anwesen verbunden sein können, obwohl die Gemeinde als
die Eigentümerin der zu benützenden Grundstücke anerkannt werden
muß, ist für Bayern in der Gem.-Ordn Art. 35 und 36 ausdrücklich
bestimmt. Ebenso steht fest, daß, wenn in einer Gemeinde einzelne
Anwesensbesitzer derartige (d. h. auf dem Privatrechte beruhende
Nutzungs-Rechte für sich in Anspruch nehmen, sie diese Rechte, im
Falle sie bestritten werden, zu erweisen haben 2c.;
e. Erk. vom 27. März 1882 Bd. 9, 569: Auch für Feststellung eines
Gewohnheitsrechtes greift der Grundsatz freier richterlicher Beweis-
würdigung Platz. Vergl. oben Nr. I lit. i und 1; ferner § 95 a.
S. 172 Anm. 179 und § 96 a Anm. 87;
1. Ob. Erk. vom 17. September 1884 Bd. 10, 507: Bei Geltendmachung
privatrechtlicher Nutzungsbefugnisse an unverteilten Gemeinde-
besitzungen auf Grund unvordenklicher Verjährung ist die Rücksicht-
nahme auf Besitzhandlungen nach dem Jahre 1818 nicht ausgeschlossen.
S. oben Anm. 87.
B. Bl. für admin. Pr.:
a. ieer Herkommen; Begriff des Herkommens; desgleichen Beweis des-
elben: