Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1I der Gemeindeordnung. Art. 32. 287 
m' 21, 391 und 401 ff.: Herkommen nach der Gem.-Ordn. von 
1869; 
Bd. 22, 273 ff.: Ungenügender Beweis des Herkommens für Ge- 
Gemeindenutzung neben Umlagen; 
Bd. 28, 223 ff.: Alter des zur Verteilung von Gemeindenutzungen 
erforderlichen Herkommens; 
Bd. 29, 200 ff.: Erforschung des Herkommens für Verteilung der 
Gemeindenutzungen; 
Bd. 29, 23 ff.: Anteilsrecht bei einer Gemeindegrund-Verteilung. 
Mangelnder Beweis eines Herkommens; 
Bd. 30, 350: Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. April 1880: 
Vertrag und Herkommen können als Befreiungsgründe im 
verwaltungsrechtlichen Verfahren nur daun Berücksichtigung 
finden, wenn sie ihre Begründung im öffentlichen Rechte haben; 
Bd. 33, 182 ff.: Zur Frage der Nutzungsberechtigung von einer 
gemeindlichen Viehweide; das Herkommen zur ausschließlichen 
Nutzungsberechtigung einer bestimmten Klasse von Gemeindegliedern 
muß schon vor dem Jahre 1818 bestanden haben; die Bestimmungen 
des Art. 32 der Gem.-Ordn. sind auch maßgebend für Nutzungen am 
Ortsgemeindevermögen; 
Bd. 38, 305 ff.: v. Seydel: Zur Auslegung des Art. 31 Abs. II 
der diesrheinischen Gemeindeordnung: Als Ergebnis dieser Abhand- 
lung sind folgende Sätze (S. 312) niedergelegt, welche auch bei v. 
Hauck-Lindner S. 108 wiedergegeben sind: 
1) Neue Gemeindenutzungsrechte können nicht mehr begründet 
werden. 
2) Widerrufliche Gemeindenutzungen können unter den Voraussetzungen 
des Art. 31 Abs. II gewährt werden. 
3) Bestehende widerrufliche Gemeindenutzungen können unter denselben 
Voraussetzungen fortbestehen, unter denen sie gewährt werden dürfen. 
4) Die Neueinführung widerruflicher Gemeindenutzungen darf nur 
unter Einhaltung der Vorschriften des Art. 31 Abs. III statt- 
finden. 
5) Der Fortbestand solcher Nutzungen, falls sie nicht überhaupt mit 
zeitlicher Begrenzung gewährt worden sind, bedarf keiner neuen 
Beschlußfassung, aber nicht wegen der Bestimmung des Art. 31 
Abs. II, sondern weil Abs. III nur von Neueinführung handelt, 
der eben aufgestellte Satz sich also von selbst ergibt.“) 
6) Bestehende Gemeindenutzungsrechte bleiben aufrecht. Beruhen sie 
auf besonderem Rechtstitel, so können sie überhaupt nicht beseitigt 
werden; beruhen sie auf Herkommen, so können sie durch einen 
Akt der Gemeindegesetzgebung nach Art. 35 beseitigt werden) 
Vergl. hieher auch Bd. 39, 17 ff.: Stellung des Gemeindeausschusses 
in einem Streite über Einziehung von Gemeindenutzungen. 
Bd. 42, 283 ff. und besonders 301 f.: Ueber Gemeindenutzungen 
speziell die Frage: Sind die Besitzer der auf Herkommen be- 
ruhenden Sonder-Nutzungsrechte verpflichtet, nachzuweisen, daß bereits 
vor dem Jahre 1818 ihr ausschließliches Nutzungsrecht auf Herkommen 
eruhte? 
Bd. 43, 245 und 247: Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bezug auf 
Herkommen: Sammlung Bd. 13, 270; 13, 197; 2, 684; 13, 23; 3, 
40% und 5, 1. Bl. für admin. Pr. Bd. 35, 187; 32, 293 und 33, 
351). 
*) Siehe die v. Kahr'sche Ansicht oben Anm. 76, welche wir gleichfalls teilen. 
**) Vergl. hiezu v. Kahr, Comm, zur Gem.-Ordn. S. 309 ff., besonders 311 und Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Mai 1889 unten Anm. 145.
	        
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