8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1I der Gemeindeordnung. Art. 32. 287
m' 21, 391 und 401 ff.: Herkommen nach der Gem.-Ordn. von
1869;
Bd. 22, 273 ff.: Ungenügender Beweis des Herkommens für Ge-
Gemeindenutzung neben Umlagen;
Bd. 28, 223 ff.: Alter des zur Verteilung von Gemeindenutzungen
erforderlichen Herkommens;
Bd. 29, 200 ff.: Erforschung des Herkommens für Verteilung der
Gemeindenutzungen;
Bd. 29, 23 ff.: Anteilsrecht bei einer Gemeindegrund-Verteilung.
Mangelnder Beweis eines Herkommens;
Bd. 30, 350: Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. April 1880:
Vertrag und Herkommen können als Befreiungsgründe im
verwaltungsrechtlichen Verfahren nur daun Berücksichtigung
finden, wenn sie ihre Begründung im öffentlichen Rechte haben;
Bd. 33, 182 ff.: Zur Frage der Nutzungsberechtigung von einer
gemeindlichen Viehweide; das Herkommen zur ausschließlichen
Nutzungsberechtigung einer bestimmten Klasse von Gemeindegliedern
muß schon vor dem Jahre 1818 bestanden haben; die Bestimmungen
des Art. 32 der Gem.-Ordn. sind auch maßgebend für Nutzungen am
Ortsgemeindevermögen;
Bd. 38, 305 ff.: v. Seydel: Zur Auslegung des Art. 31 Abs. II
der diesrheinischen Gemeindeordnung: Als Ergebnis dieser Abhand-
lung sind folgende Sätze (S. 312) niedergelegt, welche auch bei v.
Hauck-Lindner S. 108 wiedergegeben sind:
1) Neue Gemeindenutzungsrechte können nicht mehr begründet
werden.
2) Widerrufliche Gemeindenutzungen können unter den Voraussetzungen
des Art. 31 Abs. II gewährt werden.
3) Bestehende widerrufliche Gemeindenutzungen können unter denselben
Voraussetzungen fortbestehen, unter denen sie gewährt werden dürfen.
4) Die Neueinführung widerruflicher Gemeindenutzungen darf nur
unter Einhaltung der Vorschriften des Art. 31 Abs. III statt-
finden.
5) Der Fortbestand solcher Nutzungen, falls sie nicht überhaupt mit
zeitlicher Begrenzung gewährt worden sind, bedarf keiner neuen
Beschlußfassung, aber nicht wegen der Bestimmung des Art. 31
Abs. II, sondern weil Abs. III nur von Neueinführung handelt,
der eben aufgestellte Satz sich also von selbst ergibt.“)
6) Bestehende Gemeindenutzungsrechte bleiben aufrecht. Beruhen sie
auf besonderem Rechtstitel, so können sie überhaupt nicht beseitigt
werden; beruhen sie auf Herkommen, so können sie durch einen
Akt der Gemeindegesetzgebung nach Art. 35 beseitigt werden)
Vergl. hieher auch Bd. 39, 17 ff.: Stellung des Gemeindeausschusses
in einem Streite über Einziehung von Gemeindenutzungen.
Bd. 42, 283 ff. und besonders 301 f.: Ueber Gemeindenutzungen
speziell die Frage: Sind die Besitzer der auf Herkommen be-
ruhenden Sonder-Nutzungsrechte verpflichtet, nachzuweisen, daß bereits
vor dem Jahre 1818 ihr ausschließliches Nutzungsrecht auf Herkommen
eruhte?
Bd. 43, 245 und 247: Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bezug auf
Herkommen: Sammlung Bd. 13, 270; 13, 197; 2, 684; 13, 23; 3,
40% und 5, 1. Bl. für admin. Pr. Bd. 35, 187; 32, 293 und 33,
351).
*) Siehe die v. Kahr'sche Ansicht oben Anm. 76, welche wir gleichfalls teilen.
**) Vergl. hiezu v. Kahr, Comm, zur Gem.-Ordn. S. 309 ff., besonders 311 und Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Mai 1889 unten Anm. 145.