290 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33.
meindenutzungen, welche auf einem Hause oder Grundstücke ruhen, 10)
dürfen hievon in der Regel 105) nicht getrennt werden. 1052)
und vor allen Dingen die vorgen. Plenarentsch. vom 16. Januar 1895 Bd. 16,
1 ff. in Anm. 128 Nr. I lit. a, d, c, d und h (bes. Abs. IV u. V).
Durch die Justiz-Min.-E vom 8. Januar 1876 (Web. 11, 313) wurde
unter Hinweis auf Art. 33 der Gem.-Ordn. von 1869 darauf aufmerksam gemacht,
„daß durch das Verbot dieses Art. 33 (in der Fassung von 1869) die obengen.
Min.-E. vom 16. November 1868 eine wesentliche Modifikation erfahren hat und
auch nach der Richtung außer Wirksamkeit gesetzt erscheint, daß eine Abtrennung
von Nutzungsrechten der im Art. 33 bezeichneten Art auf gemeindliche Zustimmung
stattfinden könne."“
Gemäß der jetzigen Fassung des Art. 33 der Gem.-Ordn. auf Grund
des Gesetzes vom 14. März 1890 sind die obengenannten Justiz-Min.-E. von
1868 und 1876 durch Justiz-Min.-E. vom 20. März 1893 “7) nebst Min.-E. vom
4. April 1893 außer Kraft gesetzt worden. (Min.-Bl. 1893 S. 67 bis 69.))
9 ““# über die historische Entwicklung des Art. 33 s. bei v. Kahr
Ueber die Grundsätze, welche für die Entscheidungen von Streitigkeiten in
Bezug auf jene im Gemeindeverbande wurzelnden Rechte auf Gemeindenutzungen,
welche auf einem Hause oder Grundstücke ruhen, zur Anwendung zu kommen
haben, s. nunmehr vorzugsweise die schon obenerwähnte Plenarentsch, des Verw.=
Ger.-Hofes vom 16. Januar 1895 Bd. 16, 1 ff. in Anm. 128 I lit. h, bes.
Abs. X u XI.
1°) Im Gegensatz zu den „auf einem Privatrechts titel beruhenden“. —
Art. 33 bezieht sich — wie in der alten so auch in der neuen Fassung — aus-
schließlich nur auf die wahren und wirklichen Gemein denutzungsrechte, d. h.
auf diejenigen Nutzungsrechte, welche sich ausschließlich aus dem Gemeinde-
verbande herleiten.
1%%) Das auf dem Gemeindeverband begründete Nutzungsrecht muß auf
einem ganz bestimmten Hause, d. h. Wohnhause oder häuslichem Anwesen (Haus-
stätte, Hofstätte) oder einem ganz bestimmten Grundstücke ruhen, d. h. mit dem-
seben ohne Rücksicht auf den jeweiligen Besitzer verbunden sein.
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Mai 1893 Bd. 14,
265 und 267 f. und vom 23. Mai 1894 Bd. 15, 193 in Anm. 128 I lit. d
Abs. 1, d?, g und auch i.
· 1°5) Die Einschaltung der Worte „in der Regel“ bezeichnet den wesent-
lichen Unterschied zwischen der jetzigen Fassung des Art. 33 gegenüber derjenigen
der Gem.-Ordn. von 1869, nach welch letzterer diese Uebertragung ausnahmslos
*“) Die Justiz.Min.-E. vom 20. März 1893 lautet — soweit hieher von Interesse: „Das kal.
Staatsministerium der Justiz sieht sich im Siwwerständuift mit dem kgl. Staatsministerium des
Innern veranlaßt, die Notare darauf hinzuweisen, daß nach Art. 33 der Gem.-Ordn. für die Landes-
teile diess. d. Rh. vom 29. April 1869 in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 1890 (Ges.= und
Verordn.-Bl. S. 111 ff.) zwar die Uebertragung derartiger Nutzungsrechte auf ein anderes inner.
halb derselben Gemeindemarkung oder innerhalb derselben Ortsmarkung gelegenes Haus aus-
nahmsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist, aber die Zustimmung der Gemeinde= oder Ortsvertretung
erfordert und überdies von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde — in gewissen Fällen von dem
kgl. Staatsministerium des Innern — ausdrücklich gestattet sein muß, daß dagegen die Ueber-
tragung auf ein außerhalb derselben Gemeindemarkung und bei Nutzungsrechten am Ortschafts.
vermögen auf ein außerhalb derselben Ortsmarkung gelegenes Haus nach wie vor gänzlich aus.
geschlossen ist. (Vergl. hiezu unten Anm. 122.)
Die Notare haben über dieses Rechtsverhältnis die Beteiligten im Sinne des Art. 45 des
Notariatsgesetzes eingehend zu belehren. ç ·
Dieam16.Novembcr1868(Just«13-Mm.sBl.S.24-I)undam8.Januar1876(Jufttz-Min..
Bl. S. 94) erlassenen Entschließungen gleichen Betreffs sind außer Wirksamkeit getreten.“
*# ) Die vorstehende Justiz-Min.-E. wurde durch Entschl. des Staatsministerium des
Innern vom 4. April 1893 (Min.-Bl. S. 67 f.) auch den Gemeindebehörden mit dem Bemerken be-
kannt gegeben, „daß auch bei sonstigen Anlässen die einschlägigen Interessenten über die Rechtsver.
hältnisse in Bezug auf Teilung und Uebertragung von Gemeinderechten angemessen aufzuklären sind,
um die aus gesetzwidrigen Verfügungen über Gemeinderechte nicht selten erwachsenen Anstände und
Streitigkeiten für die Folge hintanzuhalten."