Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96 aA. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 291 
II. Ausnahmsweise 105) kann 107) aus wichtigen Gründen 105) die 
Uebertragung auf ein innerhalb derselben Gemeindemarkung 105) ge- 
legenes Haus 110) mit Zustimmung der Gemeindevertretung 109) durch 
die der Gemeinde vorgesetzte Verwaltungsbehördet##) gestattet werden. 107) 
Eine Häufung von Nutzungsrechten, wodurch mit Einem Hause mehr 
verboten war. S. Anm. 102 Abs. 1. Auch nach dem jetzigen Stande der Gesetzgebung 
soll diese Uebertragung regelmäßig untersagt, jedoch unter den im Gesetze 
d. h. im jetzigen Art. 33 selbst statuierten Voraussetzungen ausnahmsweise ge- 
stattet sein. 
1%) Diese Ausnahmsbestimmungen sind aber — eben als solche — strictissime 
zu interpretieren. Eine Ausnahme kann daher nicht gewährt werden, wo (— nach 
Abs. II —) nicht „wichtige Gründe“ im Sinne dieses Abs. II vorliegen oder 
wo nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. IV überhaupt zweifellos ge- 
geben sind. S. Anm. 108, 118, 120. 
1067) „kann“" (nicht: muß) d. h. die Verbescheidung im einzelnen Falle 
ist dem Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimgegeben. Vergl. dagegen Abs. IV. 
verb: so ist 2c.; Anm. 124, auch 118, desgl. nachst. Anm. 108. 
1°) Die Frage, ob „wichtige Gründe“ vorliegen, ist lediglich nach freiem 
Ermessen von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantworten und demgemäß 
von ihr Entscheidung zu treffen, da das Gesetz selbst es unterlassen hat, die 
Gründe festzustellen, aus welchen diese ausnahmsweise zugelassene Uebertragung 
gewährt werden soll. Die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit ist daher bei 
Streitigkeiten, welche unter Abs. II des Art. 33 fallen, ausgeschlossen. Beschwerde 
gegen die betr. Beschlüsse der Verwaltungsbehörden gehen daher an die den letz- 
teren vorgesetzten Verwaltungsstellen. In allen diesen Fällen entscheidet das kgl. 
Staatsministerium des Innern in letzter Instanz. S. Anm. 117. 
Auf keinen Fall soll diese Genehmigung zur Uebertragung von Nutzungs- 
rechten erteilt werden, wenn dadurch öffentliche Interessen, speciell die der betr. 
Gemeinde geschädigt würden, ganz besonders soll nach den Gesetzesmotiven der 
Spekulationssucht in Bezug auf den Handel mit Gemeinderechten entgegengewirkt 
werden. Vergl. hiezu v. Kahr S. 300 f Note 4. S. auch nachstehende Anm. 109, 
ferner Anm. 122. 
109) Die Gemeinde, — und zwar in Gemeinden mit städtischer Verfassung 
der Magistrat (ohne Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten), in Landgemeinden 
der Gemeindeausschuß — beschließt kraft des ihr zustehenden Selbstverwaltungs- 
rechtes und nach freiem Ermessen, die zur Genehmigung kompetente Verwaltungs- 
behörde ist aber natürlich an diese Zustimmung sowie an die derselben zu Grunde 
liegenden Erwägungen nicht gebunden. S. Anm. 108. Vergl. hiezu auch Art. 
33 Abs. VI und Anm. 127, auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Mai 
1886 Bd. 8, 85 k. Anm. 128 I lit. a. 
11%) Haus ist gleichbedeutend mit „Wohnhaus“. S. hiezu Abs. IV, wo 
das Wort Haus und hierauf in Bezug auf das letztere das Wort „Wohnstätte"“ 
in dem Sinne gebraucht ist, daß hiemit die in diesem Hause befindliche bezw. be- 
findlich gewesene Wohnstätte gemeint sein soll. ½*m 
Die Uebertragung auf ein unüberbautes Grundstück oder auf ein seinem 
Zwecke nach nicht zur menschlichen Wohnung bestimmtes Haus, z. B. auf einen 
Stadel, einen Stall, ein Tanzsaalgebäude ohne Wohnstätte 2c. ist unzulässig. 
Vergl. Entsch, d. Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Mai 1893 Bd. 14, 265 besonders 
267 f. in Anm. 128 I lit. d besonders d, auch lit. g und i. 
Vergl. Bl. für adm. Pr. Bd. 22, 316 über die Uebertragung eines 
Gemeinderechtes auf ein Leerhaus. 
111) Die kagl. Kreisregierung, K. d. J., bei unmittelbaren Städten, die kgl. 
Bezirksämter bei den übrigen Gemeinden. Vgl. Anm. 117. 
197
	        
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