Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

292 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 
als Ein volles 12) Nutzungsrecht verbunden wird, 1122) desgleichen die 
Zerstückelung 113) eines Nutzungsrechtes in Bruchteile kann nur von 
dem Staatsministerium des Innern gestattet werden. 14) 
III. Gegen den Bescheid der vorgesetzten Verwaltungsbehördet!5) 
steht sowohl dem Berechtigtent16) als der Gemeindevertretungtos) in- 
nerhalb einer ausschließenden Frist von vierzehn Tagen die Beschwerde 
zur nächsthöheren Verwaltungsbehörden!5) und gegen die Entscheidung 
der letzteren, soferne diese eine Kreisregierung, Kammer des Innern, 
ist, 11!) Beschwerde zum Staatsministerium des Innerntos) offen. 
IV.11) Wird ein Haus,t119) auf welchem ein oder mehrere 
Gemeindenutzungsrechte ruhen, durch Brand oder ein anderes Natur- 
ereigniß zerstört, oder abgebrochen, oder für einen öffentlichen Zweck 
abgetreten, und wird die bisherige Wohnstättenso) auf einem anderen 
1n) Auch nicht der geringste Bruchtheil über Einem vollen Nutzungs- 
recht z. B. auch nicht 1½°0 oder noch weniger über 1 darf auf ein und das- 
selbe häusliche Anwesen ohne eine staatliche Genehmigung gehäuft werden. 
Siehe Anm. 112a. 
113 a) Es ist keineswegs ausgeschlossen, bezw. bedarf der ministeriellen Ge- 
nehmigung nicht, daß ein und derselbe Besitzer mehrere Häuser oder Grund- 
stücke erwirbt oder eigenthümlich besitzt, auf welchen solche gemeindliche Nutzungs- 
rechte ruhen und daß er hiedurch mehrere Nutzungsrechte in seiner Hand vereinigt. 
Siehe Anm. 112, auch 128 Nr. IIb und Nr. III. 
115) z. B. die Zerlegung eines ganzen Nutzungsrechtes in 2 halbe, 3 drittels, 
4 viertels rc. 2c. Nutzungsrechte oder die eines halben Nutzungsrechts in 2 viertels, 
3 sechstels, 4 achtels rc. 2c. Rechte. 
114) Ueber die Motive zu dieser Bestimmung s. v. Kahr S. 302 Note 8. 
11o0) Siehe hiezu oben Anm. 108, auch 111. 
116) Der „Berechtigte“ im Sinne der vorliegenden Bestimmung ist der- 
jenige, welcher Eigenthümer desjenigen Hauses bezw. Grundstückes ist, mit welchem 
das in Frage stehende Nutzungsrecht zur Zeit der Antragstellung bezw. der Ver- 
bescheidung der Sache verbunden ist, dagegen nicht derjenige, welcher das Haus 
besitzt, auf welches dieses Nutzungsrecht nunmehr übertragen werden soll. Vergl. 
hiezu v. Kahr S. 303; auch Anm. 121 und 124 Abt. 2. 
117) Ist sie dagegen — wie dies der Fall, wenn vorwürfige Sache in einer 
mittelbaren Stadt oder in einer Land-Gemeinde spielt — ein kgl. Bezirksamt, 
dann geht die Beschwerde erst an die kgl. Kreisregierung und von dieser an das 
kgl. Staatsministerium. Solchen Falles giebt es also 3 Instanzen. S. Anm. 108, 
auch 111. 
118) Im Gegensatz zu Abs. II behandelt Abs. IV diejenigen Fälle, in 
welchen die Uebertragung eines Nutzungsrechtes auf ein anderes häusliches An- 
wesen nicht an die Zustimmung der Gemeinde gebunden bezw. deren freiem Er- 
messen anheimgegeben, desgleichen auch nicht von der auf freiem Ermessen beruhen- 
den Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde abhängig gemacht ist, in 
denen vielmehr die Betheiligten gegebenen Falles, d. h. wenn die vom Gesetze 
selbst statuierten Voraussetzungen vorliegen, einen durch verwaltungsrechtliche Klage 
geschützten Anspruch auf diese Uebertragung besitzen. Entsteht daher solchen Falles 
Streit über die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit der Uebertragung, so wird der- 
selbe im verwaltungs rechtlichen Verfahren ausgetragen. S. unten Anm. 126. 
1½) Siehe Anm. 110. 
20) d. h. wenn an Stelle des bisherigen durch Brand 2c. zerstörten 
oder abgebrochenen oder für einen öffentlichen Zweck — sei es zum Abbruch oder
	        
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