8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 293
Grundstücke des Berechtigten,121) welches in derselben!22) Gemeinde-
markung gelegen und mit welchem ein Nutzungsrecht nicht verbunden
ist, 123) wieder aufgerichtet, 120) so ist 124) die Uebertragung der auf
dem bisher berechtigten Hause haftenden Nutzungsrechte auf das
neuet25) Haus durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu gestatten. 1½24)
Der gemeindlichen Zustimmung bedarf es in diesem Falle nicht.
V. Streitigkeiten über die Zulassung der im vorstehenden Absatz
bezeichneten Uebertragungen sind Verwaltungsrechtssachen im Sinne
nicht — abgetretenen Wohnhauses ein anderes Wohnhaus neu aufgebaut
wird: nur dieser Fall gehört zu Abs. IV; wird hiegegen ein solcher Wohnhaus-
Neubau nicht bethätigt, will vielmehr das auf dem zerstörten, abgebrochenen oder
abgetretenen Wohnhause ruhende Nutzungsrecht lediglich auf ein bereits bestehendes
Wohnhaus übertragen werden, so sind die Bestimmungen des Abs. II maßgebend.
151) Der „Berechtigte“ im Sinne vorwürfiger Bestimmung ist der Eigen-
thümer des bisherigen Wohnhauses, welches zerstört 2c. wurde und auf wel-
chem das nunmehr auf das neuerbaute Wohnhaus zu übertragende Nutzungsrecht
ruht bezw. geruht hat. Vergl. Anm. 116, auch 124 Abs. II.
132) Die Transferierung eines Nutzungsrechtes gemäß Art. 33 d. Gem.-Ordg.
in die Markung einer anderen politischen Gemeinde ist absolut unzulässig u. kann
auch nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde resp. mit minist. Genehmigung
erfolgen. Eine solche Uebertragung ist nach dem Gesetze nur denkbar innerhalb
des Bezirkes ein u. derselben (politischen) Gemeinde, also auch von der Mar-
kung einer Ortsgemeinde in die einer anderen, soferne beide betheiligten Ortsge-
meinden zu ein und derselben politischen Gemeinde gehören und es sich um ein
Nutzungsrecht an einem Grundstücke der politischen Gemeinde handelt; dagegen
bei Nutzungsrechten am besonderen Ortschaftsvermögen einer Ortsgemeinde
(im Sinne des Art. 5 und 153 d. G.-O.) ist die Uebertragung auf ein außer-
halb derselben Orts markung gelegenes Haus auch dann ausgeschlossen, wenn
dieses Haus in derselben politischen Gemeinde liegt. Vergl. auch Anm. 109 und
Abs. VI des Art. 33; ferner Just.-Min.-E. vom 20. März 1893 oben Anm. 102
Note ). Vgl. E.-V.-G.-H. in Anm. 128 I lit. a und h Abs. II und IV.
1353) Eine Häufung von Nutzungsrechten auf ein und demselben häuslichen
Anwesen in der Art, daß mehr als ein volles Nutzungsrecht auf demselben ruht,
soll überhaupt möglichst vermieden und nur ausnahmsweise mit ministerieller
Genehmigung für zulässig erklärt werden. S. Anm. 112 und 114 zu Abs. II.
Würde also auf dem Grundstücke, auf welchem der fragliche Neubau errichtet
werden soll, schon irgend ein Nutzungsrecht (wenn auch kein volles) ruhen, so
könnte Abs. IV nicht eintreten, es wäre vielmehr zur beabsichtigten Uebertragung
die nach Abs. II vorgeschriebene Genehmigung der Aufsichtsbehörde bezw. des
Ministeriums, ebenso die Zustimmung der Gemeinde nothwendig. Vgl. auch
Anm. 120 u. 124. #
120) Ist zu gestatten: Die vorgesetzte Verwaltungsbehörde (kgl. Bezirksamt
bei allen nicht unmittelbaren Gemeinden, kal. Kreisregierung bei unmittelbaren
Städten) hat also nur zu prüfen, ob alle gesetzlichen Erfordernisse des Abs. IV
gegeben sind; ist dies der Fall, dann muß sie die Genehmigung ertheilen, andern-
falls dagegen wäre eventuell das Verfahren nach Abs. II Art. 33 einzuleiten.
Siehe Anm. 107, 118, auch 120 u. 123.
Allen Betheiligten (nicht blos den Berechtigten nach Anm. 116 u. 121)
steht ein durch verwaltungsrechtliche Klage verfolgbarer Anspruch auf Ertheilung
dieser Erlaubniß zu, soferne die gesetzlichen Voraussetzungen für dieselbe gegeben
erscheinen. S. Anm. 126. Ueber den Begriff „Betheiligten“ s. Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes in Anm. 128 I lit. k.
136) Siehe Anm. 120.