Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 293 
Grundstücke des Berechtigten,121) welches in derselben!22) Gemeinde- 
markung gelegen und mit welchem ein Nutzungsrecht nicht verbunden 
ist, 123) wieder aufgerichtet, 120) so ist 124) die Uebertragung der auf 
dem bisher berechtigten Hause haftenden Nutzungsrechte auf das 
neuet25) Haus durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu gestatten. 1½24) 
Der gemeindlichen Zustimmung bedarf es in diesem Falle nicht. 
V. Streitigkeiten über die Zulassung der im vorstehenden Absatz 
bezeichneten Uebertragungen sind Verwaltungsrechtssachen im Sinne 
nicht — abgetretenen Wohnhauses ein anderes Wohnhaus neu aufgebaut 
wird: nur dieser Fall gehört zu Abs. IV; wird hiegegen ein solcher Wohnhaus- 
Neubau nicht bethätigt, will vielmehr das auf dem zerstörten, abgebrochenen oder 
abgetretenen Wohnhause ruhende Nutzungsrecht lediglich auf ein bereits bestehendes 
Wohnhaus übertragen werden, so sind die Bestimmungen des Abs. II maßgebend. 
151) Der „Berechtigte“ im Sinne vorwürfiger Bestimmung ist der Eigen- 
thümer des bisherigen Wohnhauses, welches zerstört 2c. wurde und auf wel- 
chem das nunmehr auf das neuerbaute Wohnhaus zu übertragende Nutzungsrecht 
ruht bezw. geruht hat. Vergl. Anm. 116, auch 124 Abs. II. 
132) Die Transferierung eines Nutzungsrechtes gemäß Art. 33 d. Gem.-Ordg. 
in die Markung einer anderen politischen Gemeinde ist absolut unzulässig u. kann 
auch nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde resp. mit minist. Genehmigung 
erfolgen. Eine solche Uebertragung ist nach dem Gesetze nur denkbar innerhalb 
des Bezirkes ein u. derselben (politischen) Gemeinde, also auch von der Mar- 
kung einer Ortsgemeinde in die einer anderen, soferne beide betheiligten Ortsge- 
meinden zu ein und derselben politischen Gemeinde gehören und es sich um ein 
Nutzungsrecht an einem Grundstücke der politischen Gemeinde handelt; dagegen 
bei Nutzungsrechten am besonderen Ortschaftsvermögen einer Ortsgemeinde 
(im Sinne des Art. 5 und 153 d. G.-O.) ist die Uebertragung auf ein außer- 
halb derselben Orts markung gelegenes Haus auch dann ausgeschlossen, wenn 
dieses Haus in derselben politischen Gemeinde liegt. Vergl. auch Anm. 109 und 
Abs. VI des Art. 33; ferner Just.-Min.-E. vom 20. März 1893 oben Anm. 102 
Note ). Vgl. E.-V.-G.-H. in Anm. 128 I lit. a und h Abs. II und IV. 
1353) Eine Häufung von Nutzungsrechten auf ein und demselben häuslichen 
Anwesen in der Art, daß mehr als ein volles Nutzungsrecht auf demselben ruht, 
soll überhaupt möglichst vermieden und nur ausnahmsweise mit ministerieller 
Genehmigung für zulässig erklärt werden. S. Anm. 112 und 114 zu Abs. II. 
Würde also auf dem Grundstücke, auf welchem der fragliche Neubau errichtet 
werden soll, schon irgend ein Nutzungsrecht (wenn auch kein volles) ruhen, so 
könnte Abs. IV nicht eintreten, es wäre vielmehr zur beabsichtigten Uebertragung 
die nach Abs. II vorgeschriebene Genehmigung der Aufsichtsbehörde bezw. des 
Ministeriums, ebenso die Zustimmung der Gemeinde nothwendig. Vgl. auch 
Anm. 120 u. 124. # 
120) Ist zu gestatten: Die vorgesetzte Verwaltungsbehörde (kgl. Bezirksamt 
bei allen nicht unmittelbaren Gemeinden, kal. Kreisregierung bei unmittelbaren 
Städten) hat also nur zu prüfen, ob alle gesetzlichen Erfordernisse des Abs. IV 
gegeben sind; ist dies der Fall, dann muß sie die Genehmigung ertheilen, andern- 
falls dagegen wäre eventuell das Verfahren nach Abs. II Art. 33 einzuleiten. 
Siehe Anm. 107, 118, auch 120 u. 123. 
Allen Betheiligten (nicht blos den Berechtigten nach Anm. 116 u. 121) 
steht ein durch verwaltungsrechtliche Klage verfolgbarer Anspruch auf Ertheilung 
dieser Erlaubniß zu, soferne die gesetzlichen Voraussetzungen für dieselbe gegeben 
erscheinen. S. Anm. 126. Ueber den Begriff „Betheiligten“ s. Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes in Anm. 128 I lit. k. 
136) Siehe Anm. 120.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.