§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 295
I. Entsch. des Verwaltungsgerichtshofes:
A.
d2.—
vom 28. Mai 1886 Bd. 8, 85: Nach den älteren gemeindegesetzlichen
Normen — § 26 des Gem.-Ed. von 1818/34 — hatte sich die Be-
nützung der unvertheilten Gemeindegründe nach den bestehenden Ver-
ordnungen und dem rechtmäßigen Herkommen zu richten. Während nun
die Uebertragung eines im Gemeindeverbande wurzelnden Nutzungs-
rechtes am Gemeindevermögen in eine „andere (polit.) Gemeinde“ oder
in eine „andere Ortschaft mit gefordertem Vermögen derselben Ge-
meinde“ selbstverständlich in Folge des untrennbaren Zusammenhanges
des Rechtes mit dem engeren gemeindlichen Verbande unbedingt als
unstatthaft zu erkennen war (— s. Min.-Entschl. vom 12. November 1837
Döll. 11, 265“) —), wurde eine solche Uebertragung auf andere Rea-
litäten innerhalb derselben Gemeinde oder Ortschaft mit Zustim-
mung der einschlägigen Gemeindevertretung als Besitzerin des den Ge-
genstand der Nutzung bildenden Grundeigentumes als zulässig erachtet
(S. Entschl. des Just.-Min. vom 16. November 1868, Just.-Min.-Bl.
S. 241). S. hiezu Anm. 102 auch 122, besonders aber die unten bei
lit. h angeführte Plenarentsch, vom 16. Januar 1895 Bd. 16 S. 1 ff.
vom 24. Juli 1889 Bd. 11, 464 f.: Streitigkeiten über die Rechts-
giltigkeit einer unter der Herrschaft des revid. Gem.-Ed. von 1818/34
stattgehabten Lostrennung eines auf einem Hause oder einem Grund-
stücke ruhenden und im öffentlichen Rechte wurzeluden Gemeinderechtes
sind Verwaltungsrechtssachen im Sinne des Art. 8 Ziff. 28 des Verw.=
Ger.-Hofs-Gesetzes. (Ein rechtmäßiges Herkommen im Sinne des 8§26
des erwähnten Gem.-Ed. für die Lostrennung eines derartigen Ge-
meinderechtes mußte sich schon vor Einführung dieses Gem.-Ed. gebildet
haben.) S. Anm. 102 auch Anm. 101 I lit. n a. E. u. nachst. lit c.
ganz besonders aber die Plenarentscheidung vom 16. Jannar 1895 Bd.
16 S. 1 ff. unten bei lit. h und Note “ hiezu. Vgl. auch Anm. 126.
vom 14. Oktober 1891 Bd. 13, 270 f: Eine unter der Herrschaft des rev.
Gem.-Ed. von 1818/34 erfolgte Uebertragung eines im Gemeindeverbande
wurzelnden Gemeinderechtes von einem Anwesen auf ein anderes ist
vom öffentlich-rechtl. Standpunkte nur dann wirksam, wenn (sich in der
Gemeinde vor Einführung dieses Gem.-Ed. ein diesbezügliches Her-
kommen gebildet u.) die Gemeinde bezw. Ortschaft zu der in Frage
stehenden Transferierung die Zustimmung ertheilt hat. S. Anm. 102 auch 101
lit. a a. E. u. vorstehende lit. d, auch nachst. lit. d, spec. auch die
oben schon bei lit. a u. b genannte Plenarentscheidung vom 16. Ja-
nuar 1895 Bd. 16, S. 1 ff unten bei lit. h und Note s hiezu.
vom 10. Mai 1893 Bd. 14, 265: Die aus der ehemaligen Mark-
genossenschaft abgeleiteten Gemeindenutzungsrechte sind in der Regel mit
dem Grund und Boden der alten Haus= und Hofstätten verbunden.
(S. hiezu die Ausführungen unten lit. d' u. g).
Als Transferierung eines Gemeinderechtes ist nur die wirkliche Los-
trennung der Gemeindenutzungen von den Häusern oder Grundstücken,
worauf sie ruhen, nicht auch eine solche Abmachung zu betrachten, welche
für die Zukunft das Gemeindenutzungsrecht, ohne dessen Verbindung
mit der alten Stätte zu durchbrechen, lediglich auf einen bestimmten
Teil derselben räumlich einengt und fixiert. Anm. 102 u. vorst. lit.
u. b. Vgl. auch Anm. 126.
vom 10. Mai 1894 Bd. 14, 265 ff. besonders 267 f. (s. oben lit. d Abs. 1):
Wie der kgl. Verwaltungsgerichtshof wiederholt schon anerkannt hat
(Entsch. vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 211 ff., speziell 215 f.) lassen sich
die Nutzungsansprüche am Gemeindevermögen, soweit sie zu indivi-
*) Siehe diese Entschl. bei Web. 7, 522 Note ““.