26 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
4 des Einf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ordn. (Web. 11, 758),
daß solchen Falles die allgemeinen Vorschriften der Civil-
prozeßordnung über Zwangsvollstreckung Platz zu greifen
haben. Siehe nachstehend lit. b.
b. Handelt es sich dagegen um Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen, so kommen folgende Vorschriften zur An-
wendung: § 15 Abs. 1 Ziff. 4 des Einf.-Ges. zur Civ.=
Proz.-Ordn. bestimmt: Die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen
den Fiskus, Gemeinden und andere Kommunalverbände
(Provinzial-, Kreis-, Amts-Verbände), sowie gegen solche
Corporationen, deren Vermögen von Staatsbehörden ver-
waltet wird, insofern nicht dingliche Rechte verfolgt werden,
bleiben unberührt. Hiezu nun ergehen durch das bayer.
Ausf.-Ges. zur Civ.-Pr.-Ordn. in Art. 9 Abs. 2 folgende
Vorschriften: Für die Zwangsvollstreckung wegen Geld-
forderungen gegen Gemeinden und die unter Leitung
des Staates oder einer Gemeinde stehenden Körper-
schaften und Stiftungen haben die vom Staat bestellten
Aufsichtsbehörden Anordnung zu treffen und diese, wenn
die Gemeinde, Körperschaft oder Stiftung nicht selbst, so-
weit es ihren organischen Befugnissen entspricht, der Ver-
pflichtung Genüge leistet, mittelst der durch die Verwal-
tungsgesetzgebung dargebotenen Zwangsmittel ohne Ein-
mischung der Gerichte zum Vollzuge zu bringen.
Der Art. 9 Abs. 3 l. c. fügt dann noch bei: Die vor-
stehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit
dingliche Rechte verfolgt werden. Siehe lit. a.
Bezüglich „der (in vorstehender lit. b a. E. erwähnten)
durch die Verwaltungsgesetzgebung dargebotenen Zwangs-
mittel“ ist für die Gemeinden auf die Vorschrift des
Art. 157 Abs. 7 und 8 der Gem.-Ordn. zu verweisen.
Näheres hierüber unten bei Behandlung dieses Art. 157 l.c.
G. Einige spezielle Rechte und Pflichten der Gemeinden nach
Civilrecht. (Siehe auch oben sub lit. B.)
1) Das Eigentumsrecht und das Recht des Besitzes.
Der Gemeinde steht vor allen Dingen das Eigentumsrecht und
bezw. Besitzrecht zu an denjenigen beweglichen oder unbeweglichen
Sachen und Rechten, welche zum Gemeindevermögen gehören. Ueber
Gemeinde-Vermögen wird in der Abt. III zu Art. 26 ff. der Gem.=
Ordn. näheres erörtert. Hier sei nur erwähnt, daß Streitigkeiten
darüber, ob eine bestimmte Sache, ein Vermögensstück im Eigentume
oder Miteigentume einer Gemeinde oder irgend eines anderen steht
oder zu welchem Teile bezw. in welcher Art der Gemeinde oder einem
Dritten das Miteigentums= oder Benützungs= oder Besitz-Recht rc.