Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

26 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
4 des Einf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ordn. (Web. 11, 758), 
daß solchen Falles die allgemeinen Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung über Zwangsvollstreckung Platz zu greifen 
haben. Siehe nachstehend lit. b. 
b. Handelt es sich dagegen um Zwangsvollstreckung wegen 
Geldforderungen, so kommen folgende Vorschriften zur An- 
wendung: § 15 Abs. 1 Ziff. 4 des Einf.-Ges. zur Civ.= 
Proz.-Ordn. bestimmt: Die landesgesetzlichen Vorschriften 
über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen 
den Fiskus, Gemeinden und andere Kommunalverbände 
(Provinzial-, Kreis-, Amts-Verbände), sowie gegen solche 
Corporationen, deren Vermögen von Staatsbehörden ver- 
waltet wird, insofern nicht dingliche Rechte verfolgt werden, 
bleiben unberührt. Hiezu nun ergehen durch das bayer. 
Ausf.-Ges. zur Civ.-Pr.-Ordn. in Art. 9 Abs. 2 folgende 
Vorschriften: Für die Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
forderungen gegen Gemeinden und die unter Leitung 
des Staates oder einer Gemeinde stehenden Körper- 
schaften und Stiftungen haben die vom Staat bestellten 
Aufsichtsbehörden Anordnung zu treffen und diese, wenn 
die Gemeinde, Körperschaft oder Stiftung nicht selbst, so- 
weit es ihren organischen Befugnissen entspricht, der Ver- 
pflichtung Genüge leistet, mittelst der durch die Verwal- 
tungsgesetzgebung dargebotenen Zwangsmittel ohne Ein- 
mischung der Gerichte zum Vollzuge zu bringen. 
Der Art. 9 Abs. 3 l. c. fügt dann noch bei: Die vor- 
stehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit 
dingliche Rechte verfolgt werden. Siehe lit. a. 
Bezüglich „der (in vorstehender lit. b a. E. erwähnten) 
durch die Verwaltungsgesetzgebung dargebotenen Zwangs- 
mittel“ ist für die Gemeinden auf die Vorschrift des 
Art. 157 Abs. 7 und 8 der Gem.-Ordn. zu verweisen. 
Näheres hierüber unten bei Behandlung dieses Art. 157 l.c. 
G. Einige spezielle Rechte und Pflichten der Gemeinden nach 
Civilrecht. (Siehe auch oben sub lit. B.) 
1) Das Eigentumsrecht und das Recht des Besitzes. 
Der Gemeinde steht vor allen Dingen das Eigentumsrecht und 
bezw. Besitzrecht zu an denjenigen beweglichen oder unbeweglichen 
Sachen und Rechten, welche zum Gemeindevermögen gehören. Ueber 
Gemeinde-Vermögen wird in der Abt. III zu Art. 26 ff. der Gem.= 
Ordn. näheres erörtert. Hier sei nur erwähnt, daß Streitigkeiten 
darüber, ob eine bestimmte Sache, ein Vermögensstück im Eigentume 
oder Miteigentume einer Gemeinde oder irgend eines anderen steht 
oder zu welchem Teile bezw. in welcher Art der Gemeinde oder einem 
Dritten das Miteigentums= oder Benützungs= oder Besitz-Recht rc.
	        
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