Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

296 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 
duellen Rechten der Gemeindebürger oder einzelner Klassen von 
Gemeindeangehörigen geworden sind, rechtsgeschichtlich auf die ehemalige 
Markgenossenschaft bezw. den unverteilten, genossenschaftlichen Besitz der 
sog. Realgemeinde zurückführen. Der Grundbesitz, welcher s. Z. den 
Markgenossen bei Ausscheidung und Zuweisung bestimmter Anteile an 
der Mark zugefallen war, hatte seine wirtschaftliche Ergänzung in dem 
Anspruche auf fortdauernde Benutzung der unverteilt gebliebenen 
Weiden, Wälder u. s. w. zu finden. Sowohl die in das Privateigentum 
der Einzelnen übergegangenen Teile der Mark als die Berechtigung zur 
Benützung der Mark galten in der Regel als Zugehör des „Hauses und 
Hofes im Dorfe oder vielmehr der Haus= und Hofstätte“. „Denn 
die Wohnung im Dorfe oder vielmehr der Grund und Boden, auf 
welchem Haus und Hof stand (die Hofstatt . . . area, mansus 
u. s. w.) wurde von jeher als der wichtigste Bestandteil und als das 
Haupt des ganzen Besitztums betrachtet.“ Schon in der ältesten Zeit 
bestand aber der Bauernhof nicht blos in der Behausung und den er- 
forderlichen Nebengebäuden, sondern umfaßte in gemein samer Um- 
friedung weiter auch noch den zur haus= und landwirtschaftlichen 
Benützung unentbehrlichen Hofraum und Hausgarten. Wo also in 
bäuerlichen Gemeinden örtliche Abweichungen und Besonderheiten nicht 
nachweisbar sind, muß als Regel angenommen werden, daß weder 
die Behausung im engsten Sinne, noch das Gesammtanwesen, sondern 
vielmehr die Haus= und Hofstätte der Träger der Markberech- 
tigung war. 
Soferne daher die aus der Markberechtigung hervorgegangene Teil- 
nahme an den Nutzungen des Gemeindevermögens herkommlich nur be- 
stimmten Anwesen zusteht, ist daran festzuhalten, daß auch sie regel- 
mäßig auf den Haus= und Hofstätten ruht, an welche ursprüng- 
lich die Markberechtigung geknüpft war. S. Anm. 104 u. 110, auch 
unten lit. g u. i. 
e. vom 10. Juli 1889 Bd. 11, 474: Das in Art. 33 der Gem.-Ordn. 
festgesetzte Verbot der Lostrennung der auf dem Gemeindeverbande sich 
gründenden und auf einem Hause oder Grundstücke ruhenden Rechte auf 
Gemeindenutzungen war — vor Erlassung des Gesetzes vom 14. März 
1890 betr. die Abänderung des Art. 33 der Gem.-Ord. — ein unbe- 
dingtes. S. Anm. 102 Abs. 1. 
f. vom 3. Juli 1890 Bd. 11, 449: In einem Streite darüber, ob ein mit 
einem Anwesen verbunden gewesenes Nutzungsrecht an untverteilten 
Gemeindegründen in rechtsgiltiger Weise von diesem abgetrennt und auf 
ein anderes Anwesen übertragen werden konnte, ist — außer der Ge- 
meinde und den Nutzungsberechtigten — auch der Besitzer des letzteren 
Anwesens als Beteiligter zu erachten. Aum. 124 a. E., auch 126. 
g. vom 23. Mai 1894 Bd. 15, 193: Nach den deutschrechtlichen Grund- 
sätzen über das Benutzungsrecht an den gemeinen Marken ruht die 
Markberechtigung auf dem Hause und Hofe und zwar auf der 
Hauptwohnstätte, nicht aber auf den Nebengebäuden. Wenn daher neue 
Gebäude neben der Hauptwohnung auch von einem Markgenossen er- 
richtet wurden, so erhielten sie, wenn die übrigen Markgenossen nicht 
zugestimmt hatten, keine Marknutzung 2c. 2c. S. Anm. 104 und 110; 
ferner oben lit. d u. de, desgl. lit. i. 
h. Plenar-Entsch. vom 16. Januar 1895 Bd. 16, 1 ff.:) 
J. Unter den „bestehenden Verordnungen“ im Sinne des § 26 des 
Gem.-Ed. vom 17. Mai 1818 sind zunächst die ediktsmäßigen Be- 
*) Gegen die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofs vom 24. Juli 1889 Bd. 11, 464 ff. speziell. 469, 
vom 14. Oktober 1891 Bd. 13, 270, oben unter lit. b u. c. S. Anm. 102.
	        
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