Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 34. 299 
Art. 34 (26).120) 
I. Diejenigen, welche Gemeindenutzungen 130) beziehen 131) sind 
verpflichtet, die auf den Objekten ihres Nutzungsrechtes ruhenden 
Lasten 132) zu tragen, die zur Gewinnung der Nutzungen, zur Erhal- 
tung oder Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderlichen Auslagen 133) 
c. Erk. vom 25. Juni 1875 Bd. 5, 628 ff.: Rechtliche Natur der 
Nutzungsbefugnis von Gemeindegliedern an unverteilten Gemeinde- 
gründen, insbesondere bei deren Verbindung mit einem Hause oder 
Grundstücke und dem Eintrage derselben in den Grundsteuerkataster. 
Ebenda S. 29. S. Anm. 101 Nr. III A zu Art. 32. 
III. Abhandlungen: 
Bl. für admin. Pr. Bd. 30, 46: Besitz mehrerer Gemeindenutzungsrechte 
s. oben Nr. IIb, auch Anm. 112a. 
Bd. 22, 316: Uebertragung des Gemeinderechtes auf ein Leerhaus. 
Bd. 28, 198 ff. besonders S. 202 Abs. 2: Wiedereinziehung einer 
(gesetzwidrig verteilten) Gemeindenutzung. 
Zu Art. 34. 
12") Aus den Motiven ist hieher zu bemerken, daß früher d. h. vor Ein- 
führung der Umlagengesetze von 1819 die Umlagen-Pflichtbeiträge in der Regel 
von den sog. Gemeindeberechtigten und zwar nach dem Maßstabe ihrer Gemeinde- 
rechte geleistet werden mußten. S. Weber Gem.-Ordn. S. 42. 
Siehe hieher besonders die Ausführungen der Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
vom 23. November 1892 Bd. 14, 89 ff. (s. Anm. 140 Nr. I lit. a), insbeson- 
dere auf S. 90 f. unter lit. b. über die Art des Zustandekommens der jetzigen 
Bestimmung des Art. 34, durch welche der Grundsatz zur Geltung gebracht werden 
soll, daß diejenigen, welche einen Vortheil von irgend einer Sache haben, auch 
die darauf ruhenden Lasten tragen müssen. Vergleiche ebenda S. 96: Daß übri- 
gens der in Art. 34 der Gem.-Ordn. ausgesprochene Grundsatz der Verpflichtung 
der Nutzungsberechtigten zur Antheilnahme an den mit dem Nutzungsobjekte ver- 
bundenen Lasten auch unter der Herrschaft des Gem.-Ed. Beachtung gefunden 
hat, kann im Hinblick auf die Motive, wonach mit der betr. Bestimmung lediglich 
der Grundsatz der Beitragsleistung der Nutzungsberechtigten zu den mehrer- 
wähnten Lasten beibehalten werden wollte, nicht wohl bezweifelt werden, denn 
hieraus geht mit Sicherheit hervor, daß dieser Grundsatz schon früher maßgebend 
war. Und auf diesem Boden wuchs Art. 34 der Gem--Ordn. 
15°0) Auch die Nutzungen des Art. 34 können nur solche des öffentlichen 
Rechtes d. h. solche sein, welche auf dem Gemeindeverbande beruhen. Auf 
privatrechtliche Nutzungsrechte oder Dienstbarkeiten ist der Art. 34 nicht anwend- 
bar. S. v. Hauck-Lindner S. 118, vergl. auch Anm. 140a. 
181) „Beziehen“ d. h. wirklich und faktisch im Genusse sich be- 
finden, nicht blos etwa nur ein Recht auf solche besitzen; gleichgiltig ist, ob 
diese Nutzung freiwillig gemäß Art. 31 Abs. II von der Gemeinde gewährt wird, 
oder ob sie auf Grund eines Nutzungsrechtes nach Art. 32 gestattet werden muß. 
Vergl. Anm. 135. 
132) d. h. Steuern, und demgemäß auch Umlagen, ferner Bodenzinse, 
Gegenreichnisse für Forstnutzungsrechte 2c. 
138) Gewinnungskosten z. B. Holzhauerlöhne bei Holzrechten, Auslagen 
für Flurschutz, für Feldwege und deren Unterhaltung (Art. 55 der Gem.-Ordn.) 
für Verbesserungen, Bewässerungen, Entwässerungen 2c.; speciell bei Commun- 
brauhäusern die bauliche Unterhaltung derselben. Bl. für admin. Pr. Bd. 37, 
54 und besonders 58 f. über die Communbrauereien. 
 
	        
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