§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 34. 299
Art. 34 (26).120)
I. Diejenigen, welche Gemeindenutzungen 130) beziehen 131) sind
verpflichtet, die auf den Objekten ihres Nutzungsrechtes ruhenden
Lasten 132) zu tragen, die zur Gewinnung der Nutzungen, zur Erhal-
tung oder Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderlichen Auslagen 133)
c. Erk. vom 25. Juni 1875 Bd. 5, 628 ff.: Rechtliche Natur der
Nutzungsbefugnis von Gemeindegliedern an unverteilten Gemeinde-
gründen, insbesondere bei deren Verbindung mit einem Hause oder
Grundstücke und dem Eintrage derselben in den Grundsteuerkataster.
Ebenda S. 29. S. Anm. 101 Nr. III A zu Art. 32.
III. Abhandlungen:
Bl. für admin. Pr. Bd. 30, 46: Besitz mehrerer Gemeindenutzungsrechte
s. oben Nr. IIb, auch Anm. 112a.
Bd. 22, 316: Uebertragung des Gemeinderechtes auf ein Leerhaus.
Bd. 28, 198 ff. besonders S. 202 Abs. 2: Wiedereinziehung einer
(gesetzwidrig verteilten) Gemeindenutzung.
Zu Art. 34.
12") Aus den Motiven ist hieher zu bemerken, daß früher d. h. vor Ein-
führung der Umlagengesetze von 1819 die Umlagen-Pflichtbeiträge in der Regel
von den sog. Gemeindeberechtigten und zwar nach dem Maßstabe ihrer Gemeinde-
rechte geleistet werden mußten. S. Weber Gem.-Ordn. S. 42.
Siehe hieher besonders die Ausführungen der Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
vom 23. November 1892 Bd. 14, 89 ff. (s. Anm. 140 Nr. I lit. a), insbeson-
dere auf S. 90 f. unter lit. b. über die Art des Zustandekommens der jetzigen
Bestimmung des Art. 34, durch welche der Grundsatz zur Geltung gebracht werden
soll, daß diejenigen, welche einen Vortheil von irgend einer Sache haben, auch
die darauf ruhenden Lasten tragen müssen. Vergleiche ebenda S. 96: Daß übri-
gens der in Art. 34 der Gem.-Ordn. ausgesprochene Grundsatz der Verpflichtung
der Nutzungsberechtigten zur Antheilnahme an den mit dem Nutzungsobjekte ver-
bundenen Lasten auch unter der Herrschaft des Gem.-Ed. Beachtung gefunden
hat, kann im Hinblick auf die Motive, wonach mit der betr. Bestimmung lediglich
der Grundsatz der Beitragsleistung der Nutzungsberechtigten zu den mehrer-
wähnten Lasten beibehalten werden wollte, nicht wohl bezweifelt werden, denn
hieraus geht mit Sicherheit hervor, daß dieser Grundsatz schon früher maßgebend
war. Und auf diesem Boden wuchs Art. 34 der Gem--Ordn.
15°0) Auch die Nutzungen des Art. 34 können nur solche des öffentlichen
Rechtes d. h. solche sein, welche auf dem Gemeindeverbande beruhen. Auf
privatrechtliche Nutzungsrechte oder Dienstbarkeiten ist der Art. 34 nicht anwend-
bar. S. v. Hauck-Lindner S. 118, vergl. auch Anm. 140a.
181) „Beziehen“ d. h. wirklich und faktisch im Genusse sich be-
finden, nicht blos etwa nur ein Recht auf solche besitzen; gleichgiltig ist, ob
diese Nutzung freiwillig gemäß Art. 31 Abs. II von der Gemeinde gewährt wird,
oder ob sie auf Grund eines Nutzungsrechtes nach Art. 32 gestattet werden muß.
Vergl. Anm. 135.
132) d. h. Steuern, und demgemäß auch Umlagen, ferner Bodenzinse,
Gegenreichnisse für Forstnutzungsrechte 2c.
138) Gewinnungskosten z. B. Holzhauerlöhne bei Holzrechten, Auslagen
für Flurschutz, für Feldwege und deren Unterhaltung (Art. 55 der Gem.-Ordn.)
für Verbesserungen, Bewässerungen, Entwässerungen 2c.; speciell bei Commun-
brauhäusern die bauliche Unterhaltung derselben. Bl. für admin. Pr. Bd. 37,
54 und besonders 58 f. über die Communbrauereien.