300 8° 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 34.
zu bestreiten und die etwa herkömmlichen 134) Gegenleistungen an die
Gemeinde zu entrichten. 135) 136)
II. Werden die Erträgnisse eines Gemeindegutes teilweise zum
Besten der Gemeindekasse, theilweise zum Privatvorteile verwendet, so
sind die in Abs. I erwähnten Lasten und Auslagen verhältnismäßig 137)
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Juli 1880 Bd. 1, 466
(ür die Pfalz, jedoch analog auch anwendbar für das diesrheinische Bayern): In
Gemeinden der Pfalz sind Ausgaben für einen Rechtsstreit, welcher von einer
Gemeinde zur Sicherung eines der Gemeinde selbst zustehenden, aber einzelnen
Gemeindegliedern zum Genusse überlassenen Forstnutzungsrechtes geführt wird,
keine Lasten oder Auslagen im Sinne des Art. 26 Abs. I der pfälzischen (Art.
34 Abs. I der rechtsrheinischen) Gem.-Ordn. Dieselben sind daher nicht von den
einzelnen Genußberechtigten, sondern von der Gemeinde und zwar in Ermangelung
anderer Gemeindeeinnahmen durch Umlagen zu decken. Ein hierauf zielender
Gemeindeverwaltungsbeschluß kann nicht wegen Mangels der gesetzlicheu Noth-
wendigkeit der Ausgabe von Seite der Höchstbesteuerten angefochten werden; solche
Ausgaben fallen weder unter die auf dem Objekte des Nutzungsrechtes ruhenden
Lasten, noch können sie unter jene Auslagen gerechnet werden, die zur wirtschaft-
lichen Ausnützung des Rechtes zu verwenden sind oder hierauf Bezug haben. (Vgl.
v. Hauck-Lindner S. 118 f.).
Siehe hiezu besonders die Ausführungen ebenda S. 471f. (zu Ziff. I),
ferner v. Kahr S. 308; vergl. hiezu auch Luthardt Bl. für admin. Praxis 31,
136 f. Note "““) a. E., desgl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Mai 1884
Bd. 5, 191 f. oben in Anm. 101 I lit. u. zu Art. 32 der Gem.-Ordn.
13/) Vergl. hiezu Anm. 129 auch unten Anm. 139; ferner v. Kahr S. 308 und
besonders v. Hauck-Lindner S. 118.
Das frühere Herkommen, nach welchem die Nutzungsberechtigten ausschließ-
lich verpflichtet waren, die Gemeindeumlagen zu bezahlen, ist auf jeden Fall durch
die Gemeindeordnung von 1869, welche die Verpflichtung zur Umlagenzahlung
vollständig für sich regelt, beseitigt. »
Vergl.hieherauchdieEntschdesVerw.-Ger.-Hofesvom9.Apr111880
Bd. 1 224 ff., ferner Entsch. in Anm. 140 I lit. a u. d.
Die pfälzische Gem.-Ordn. hat statt „herkömmlichen“ das Wort „bestehenden“,
letzteres ist wohl richtiger, deun bei Nutzungs rechten können die Gegenleistungen
guch auf besonderem Rechtstitel beruhen. S. v. Seydel Staatsrecht Bd. 2, 639
ote 106.
15) Es ist wohl selbstverständlich, daß diese Verpflichtung nicht über den
Werth der Nutzungen hinaus sich erstrecken soll und kann, und daß daher auch
jeder Nutzungsberechtigte, welchem diese Lasten und Leistungen zu hoch wären,
sich den diesbezüglichen Verpflichtungen dadurch entziehen kann, daß er auf die
betreffende Nutzung bezw. auf die Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechtes
verzichtet. Denn die Verbindlichkeiten des Art. 34 hat eben nur der zu erfüllen,
welcher sich im faktischen Genusse der fraglichen Nutzung befindet, also auch
nur so lange und insoweit als dies wirklich der Fall ist. S. Anm. 131. (Art.
34 Abs. I, verb: Diejenigen, welche Gemeindenutzungen beziehen 2c.) S.
auch Anm. 138a, ferner v. Hauck-Lindner S. 118 Anm. 1 Abs. 3.
12°0) Art. 34 Abs. I findet Anwendung nicht blos auf die Fälle, in welchen
die bezogenen Nutzungen aus Lasten bestehen, welche auf Gemeindeeigen-
tum ruhen, sondern auch auf diejenigen, in welchen die von den Berechtigten
ausgeübten Nutzungen als sog. Servituten oder Dienstbarkeiten erscheiuen, welche
der Gemeinde selbst an fremdem Eigenthum zustehen. S. Geib Bd. 1
S230 zu Art. 26 der pfälzischen Gem.-Ordn.
1 ) Bei Gleichartigkeit der Nutzung erfolgt unter mehreren gleichmäßig
Berechtigten diese Tragung von allen Betheiligten nach dem gleichen Maßstab;