8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 34. 301
von der Gemeindekasse und den Nutzungsberechtigten 138) zu tragen, soferne
nicht ein anderweitiges rechtsbegründetes Herkommen 139) besteht 140) 14).
bei Ungleichartigkeit je nach dem Werthe der faktisch von den einzelnen Beteiligten
bezogenen Nutzung. Vergl. v. Hauck-Lindner S. 119 Anm. 2 zu Art. 34.
158) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. Oktober 1892
Bd. 1, 31 f. in Anm. 140 I lit. e über ein der Gemeinde bezüglich dieser Leistungen
zustehendes Retentionsrecht. Diese Entscheidung ist wohl für die Pfalz ergangen,
jedoch bei dem Gleichlaut der Bestimmung von Art. 26 Abs. I der pfälzischen
Gem-Ordn. mit Art. 34 Abs. I der rechtsrheinischen Gem.-Ordn. auch für letztere
anwendbar.
Issba) Die Verpflichtung des Art. 34 zur Tragung der Lasten ist — ab-
gesehen von dem in Abs. II am Schluß genannten Herkommen — eine gesetz-
liche, von welcher die Nutznießer, sofern und soweit sie sich im faktischen
Genusse der Nutzung befinden, seitens der Gemeinde nicht entbunden werden
können. Jeder Gemeindeumlagenpflichtige würde im Falle der Entbindung von
dieser Verpflichtung gegen einen diesbezüglichen Beschluß Beschwerde erheben
können. S. hiezu auch Art. 157 Abs. I Z. 2 d. Gem.-Ordn. Vergl. v. Kahr S.
306; auch oben Anm. 135.
135)) Uber dieses Herkommen s. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. No-
vember 1892 Bd. 14, 89 f. in Anm. 101 I lit. n, ferner Bd. 14, 94 in nach-
stehender Anm. 140 I lit. a, desgleichen vom 16. Januar 1895 Bd. 16, 225 in
Anm. 140 I lit. d. Vergl. auch Anm. 134.
Es können durch dieses Herkommen sowohl zu Gunsten als zu Un-
gunsten der Gemeinde Ausnahmen von der regelmäßigen bezw. verhältnismäßigen
Verteilung der Lasten und Auslagen nach Art. 34 der Gem.-Ordn. begründet
werden. S. v. Kahr S. 308 Note 5.
1½ Entscheidungen und Abhandlungen zu Art. 34.
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes.
a) vom 23. November 1892 Bd. 14, 89 oben in Anm. 101 Nr. I lit. n;
ferner dieselbe Entscheidung S. 94 (unter lit. b): Es besteht schon an
sich kein verlässiger Grund, anzunehmen, daß der Gesetzgeber das recht-
liche Herkommen des Art. 34 der Gem.-Ordn. anders als jenes des
Art. 32 gestaltet wissen wollte. Beide Artikel befinden sich unter einem
und demselben Abschnitte der Gem.-Ordn., beide beziehen sich ebenso
wie die vorausgehenden, der dazwischenliegende und die nachfolgenden
Artikel auf die Nutzung des Gemeindevermögens und die damit zu-
sammenhängenden Verhältnisse, beide haben dieselbe Materie zum Gegen-
stande und stehen mit ihren Rechtsbeziehungen in innigem Zusammen-
hange 2c. 2c. Hienach muß daran festgehalten werden, daß das rechts-
begründete Herkommen des Art. 34 der Gem.-Ordn. ebenso wie jenes
des Art. 32 schon vor der Einführung der Gem.-Ordn. bestanden haben
muß. S. Anm. 129, 134 und 139, desgleichen unten lit. d.
b) vom 23. Juli 1880 Bd. 1, 466 oben Anm. 133.
T) vom 23. April 1890 Bd. 12, 179 ff., besonders 187 f.; s. oben Anm.
101 1 lit. gg, auch lit. h Abs. 2. ·
d) vom 16. Januar 1895 Bd. 16, 225: Gegenleistungen zum Vorschub
der Gemeinde im Sinne des Art. 34 Abs. I der Gem.-Ordn. können
durch ein dem einschlägigen Zivilrechte gemäßes Herkommen entstehen
und erweitert werden, auch wenn dieses Herkommen erst nach 1818
sich gebildet hat. Dagegen ist die Bildung eines rechtswirksamen Her-
kommens in Bezug auf Gegenleistungen nach 1818 dann ausgeschlossen,
wenn durch ein solches das vor 1818 begründete Recht der Gemeinde.
auf eine Gegenleistung aufgehoben oder gemindert werden soll. «
Siehe Anmerkung 134 und 139 desgl. oben lit. a.