Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

302 §96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 35. 
Art. 35. 
Die Gemeinden 141) sind befugt 112), durch nach Vorschrift des 
Art. 27 Abs. I gefaßte Gemeindebeschlüsse 143) Nutzungsrechte 144) am 
e) vom 26. Oktober 1892 Bd. 14, 31: Die Gemeinden (der Pfalz) sind 
im allgemeinen als berechtigt zu erachten, Forderungen für Lasten oder 
Gegenleistungen im Sinne des Art. 26 der pfälz. (Art. 34 der rechtsrh.) 
Gem.-Ordn., welche aus einer früheren Gemeindenutzungsverteilung 
herrühren, im Wege der Retention bei einer nachfolgenden Verteilung 
gegen die Pflichtigen geltend zu machen. S. Anm. 138. 
II. Abhandlungen: 
Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 135 ff. über Gemeindenutzungen, und 
zwar: Gegenleistungen; 
Bd. 28, 223: Alter des zur Verteilung von Gemeindenutzungen 
erforderlichen Herkommens; 
Bd. 37, 49 ff., besonders 54 und 58 f.: Die Rechtsverhältnisse der 
politischen Gemeinde und der brauberechtigten Gemeinde-Bürger bei 
Kommunbrauereien; 
Bl. für admin. Pr. 39, 185: Die Gemeindenutzungen bezieht der 
Berechtigte kraft seiner Gemeindegliedeigenschaft: folglich gehört ein 
Streit über die entsprechende Gegenleistung dem öffentlichen Rechte 
an 2c. 2c. 
1%%a) Streitigkeiten über die nach Art. 34 den Nutzungsberechtigten zu- 
stehenden Leistungen gehören zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. S. v. 
Kahr S. 316. Bl. für admin. Pr. 39, 185 in vorstehender Anm. 140 Nr. II. 
Vergl. Anm. 130. 
Zu Art. 35. 
1/1) Und zwar sowohl die politischen Gemeinden als die Ortsgemeinden 
(vergl. Art. 27 Abs. VI, 31 Abs. III und 33 Abs. VI). 
12) Die Gemeinden haben nur die Befugnis, nicht die Verpflichtung zu 
der in Art. 35 zugelassenen Einziehung von Nutzungsrechten; sie können also weder 
durch Verfügungen der Aufsichtsbehörde noch durch Anträge der Gemeindebürger, 
oder vielmehr der Gemeindeumlagenpflichtigen hiezu gezwungen werden. 
» Demgemäß hat die Gemeinde nach Art. 35 auch die Befugnis, herkömm- 
liche Gemeindenutzungen selbst dann fortdauern zu lassen, wenn die regel- 
mäßigen Gemeindeeinkünfte zur Befriedigung der Gemeindebedürfnisse nicht voll- 
ständig ausreichen. 
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Mai 1889 Bd. 11, 178, oben 
in Anm. 101 I lit. kk; ferner ebenda S. 186 unten in Anm. 150 I lit. c; des- 
gleichen oben § 96 S. 187 Note 15 a. Bl. für admin. Pr. Bd. 28, 83 Z. 3: 
Ausübung des Gemeinderechts. 
Diese Befugnis zur Einziehung nach Art. 35 steht der Gemeinde auch dann 
zu, wenn sie Gemeinderechtsgebühren erhoben hat. S. v. Kahr 309. Vergl. auch 
Anm. 143, 145 und 146. 
1½8) Es muß also seitens der Gemeindeverwaltung — Magistrat, Gemeinde- 
ausschuß — ein Antrag gestellt werden, diesem Antrage müssen drei Viertel aller 
Gemeindebürger zustimmen und die Zustimmenden müssen zusammen mehr als 
die Hälfte der Grundsteuern entrichten, womit die sämtlichen Gemeindebürger 
und Heimatberechtigten und die außer denselben zur Teilnahme an den Gemeinde- 
nutzungen berechtigten Personen in der Gemeinde angelegt sind. S. auch Art. 27 
Abs. II und Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Mai 1889 Bd. 11, 189: Bei 
Beschlußfassungen nach Art. 35 sind die Vorschriften des Art. 145 Abs. 4 und 5
	        
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