306 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 36.
hierüber im Falle eines Streites die Gerichte; gründen sich die An-
sprüche auf den Gemeindeverband 155), so entscheiden die Verwaltungs-
behörden. 155) 155 a) 156)
ohne Rücksicht darauf, ob er dem Gemeindeverbande angehört oder nicht, über-
geht. S. die oberstrichterliche Entsch m. Anm. 101 Nr. III A.
Ferner die Erk. vom 17. September 1884 Bd. 10, 503, 505 u. 507 und
vom 12. Juli 1889 Bd. 12, 376, desgl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofs vom 21. Mai
1890 Bd. 12, 212 f. in Anm. 156 I lit., c und II lit a—c.
Siehe hierüber, speciell auch über die Unterscheidungs= bezw. Erkennungs-
merkmale der privat= oder der öffentlich-rechtlichen Natur der im einzelnen Falle
vorliegenden Verhältnisse resp. der Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungs-
behörden die ausführliche Darstellung bei v. Kahr S. 313 ff., ferner Krais, Hand-
buch (3. Aufl.) Bd. III S. 297 (besonders die dort aufgeführten oberstr. Erk.),
endlich Bl. für admin. Pr. Bd. 27, 111. (Anm. 156 III.)
155) Die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden ergibt
sich im einzelnen Falle aus dem Klagsvorbringen oder aus der thatsächlichen Be-
gründung des erhobenen Klagsanspruchs, gleichviel wie der Kläger die von ihm
behaupteten Thatsachen rechtlich qualifiziert, gleichviel auch ob sich diese that-
sächlichen Behauptungen, auf welche sich die Klage stützt, als der Wahrheit ent-
sprechend hinterher ergeben oder nicht.
Entscheidend für die Frage der Competenz ist also zunächst immer der
Klagegrund, d. h. die Thatsachen, aus welchen hervorgeht, daß der erhobene Klags-
anspruch wirklich in der Person des Klägers und wirklich gegen die Person des
Beklagten entstanden ist.
Dieser Klagegrund muß in jedem einzelnen Falle vom Kläger angegeben
sein und muß aus diesem erhellen, daß die Gerichte zuständig sind, wenn diese,
bezw. daß die Verwaltungsbehörden kompetent sind, wenn letztere um ihre
Entscheidung angegangen werden. ·
Siehe hierüber Näheres bei v. Kahr S, 316 ff.; siehe auch nachstehende
Anm. 154 und 155; ferner v. Hauck-Lindner S. 120 f. Anm. 2 und die daselbst
angeführten Entsch. des obersten Gerichtshofes in Bd. 5 S. 629, 633 und 639.
15") „Auf den Gemeindeverband“ gründet sich das beanspruchte Nutzungs-
recht, wenn es sich herleitet aus den öffentlich-rechtlichen Beziehungen, in welchen
der Berechtigte in seiner Eigenschaft als Gemeindeangehöriger oder als Gemeinde-
glied zur Gemeinde als öffentlichrechtlicher Korporation, als Subjekt des öffent-
lichen Rechtes steht.
Das Herkommen gehört — ebenso wie der Vertrag — sowohl dem
öffentlichen als dem Privatrecht als Quelle für die Entstehung von Ansprüchen an.
Aus dem Umstande allein, daß ein Anspruch auf das Herkommen gestützt wird,
kann daher an sich nicht erkannt werden, ob er dem Privat= oder öffentlichen
Recht angehört. Wird daher eine Klage auf Herkommen gegründet, so müssen
in derselben die besonderen Thatsachen angegeben werden, aus welchen heraus
ersichtlich wird, ob das auf Herkommen begründete Rechtsverhältnis bezw. das
Herkommen selbst privat= oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. S. vorstehende
Anm. 153. Vergl. Bl. für adm. Pr. 29, 405: Gemeinderecht einer Pfarrpfründe
auf Grund Vergleiches; Verwaltungskompetenz trotz Vertrag.
Siehe auch die Bemerkungen aus den Motiven zu Art. 36 bei
v. Hauck-Lindner, S. 120 Anm. 1, endlich Plenarentsch, des Verw.-Ger.-Hofs vom
16. Januar 1895 Bd. 16, 3 in Anm. 156 I lit. b.
1) Selbstverständlich hat die angegangene Verwaltungsbehörde in erster
Linie zu prüfen, ob die behaupteten Thatsachen, welche den Klagegrund bilden, ihre
Zuständigkeit begründen. Ist letzteres nicht der Fall, so hat sich die Verwaltungs-
behörde als unzuständig zu erklären und demgemäß die erhobene Klage abzuweisen.