308 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 36.
rechtes von dem Gemeindeverbande wirklich auch unabhängig ge—
wesen ist. (Entsch. des obersten Gerichtshoses Bd. 10, 503, 505, 507,
unten in Nr. II a bis c.)
Die Gem.-Ordn. aber beabsichtigte den in Bezug auf die Benutzung
des unverteilten Gemeindevermögens überkommenen Rechtszustand
aufrecht zu erhalten 2c.: Die unvordenkliche Verjährung ist also
kein besonderer Rechtstitel für öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte
am unverteilten Gemeindevermögen im Sinne des Art. 32 der Gem.=
Ord. S. Anm. 152, ferner Anm. 101 Nr. I lit. X zu Art. 32.
d. vom 13. Januar 1888 Bd. 9, 377; — und vom 28. März 1888 Bd.
9, 454 in Anm. 101 I lit. ee s. auch unten lit. f.
e. vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 27 f.: Mag man einen — zwischen
Gemeinderechtsbesitzern und der Gemeindebehörde in Bezug auf die
Nutzung gewisser Gemeindegrundstücke abgeschlossenen — Vergleich als einen
öffentlich-rechtlichen oder als privatrechtlichen charakterisieren oder mag
er sich auf beiden Rechtsgebieten bewegen — in dem einen wie in dem
anderen Falle wird hiedurch die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
zur Bescheidung der Streitfrage, wic sie vorliegt, nicht alteriert. Deun
ist der Vergleich öffentlich-rechtl. Natur, so ist die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden zur Würdigung desselben an sich gegeben und
geht man von der Anschauung aus, daß derselbe die Eigenschaft eines
Privatrechtstitels in sich trage, so sind zwar die Verwaltungsinstanzen
nicht befugt, über die behauptete privatrechtliche Natur der Nutzungen
zu entscheiden, aber immerhin — wenn Streit entsteht, ob Nutzungen
an Bestandteilen des Gemeindevermögens für die Gemeindekasse oder
zum Privatvorteile einer Klasse von Gemeindeangehörigen zu verwenden
sind, und hiebei der Anspruch der Letzteren auf einen Privatrechtstitel
gestützt wird — zuständig, darüber zu entscheiden, ob auf Grund des
Vorbringens der angeblich Nutzungsberechtigten eine Abweichung
von der gesetzlichen Regel des Art. 31 Abs. I und Art. 39 Abs. I der
Gem.-Ordn. als zulässig anzuerkennen ist. (Vergl. Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofs Bd. 2, 684 in Anm. 101 I lit. bb u. Anm. 175 I lit. f.)
f. vom 13. April 1883 Bd. 4, 429: Beschlüsse der gemeindlichen Or-
gane in Streitigkeiten über Angelegenheiten, welche im Gemeindever-
bande wurzeln und auf Grund der Gem.-Ordn. zu entscheiden sind,
können lediglich als Verwaltungsbeschluß und — abgesehen
von dem Ausnahmsfalle des Art 176 Abs. 5 der diesrh. (Art. 105
Abs. V d. pfälz.) Gem.-Ordn. nicht als instanzielle Rechtsent-
scheidungen betrachtet werden.
Die instanzielle Entscheidung dieser Streitigkeiten steht der
der Gemeinde unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörde, sohin gegen-
über einer der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Gemeinde
nicht dem Stadtmagistrate, sondern der Kreisregierung, Kammer des
Innern, zu. Gem.-Ordn. Art. 96, 154, 155, 162, 163 Abs. I, 176 Abs. V.
Siehe oben Anm. 155 a, ferner die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs
oben bei lit. d über die Stellung der Gemeindeverwaltungen bei Strei-
tigkeiten über die Zulässigkeit von Gemeindenutzungen.
g. vom 14. Mai 1880 Bd. 1, 281 in Anm. 101 I lit. t.
h. vom 23. Dez. 1880 Bd. 2, 377: Wenn an einem Gemeindewalde ein-
zelnen Gemeinde-Einwohnern dingliche (auf einem Privatrechts-
titel beruhende) Nutzungsrechte zustehen, und zwischen den Nutzungs-
berechtigten und der Gemeindebehörde über die Befugnisse der letzteren
in Bezug auf die Verwaltung und Bewirtschaftung des Waldes Streit
entsteht, so kann von den Nutzungsberechtigten gegen die diesbezügl.
Beschlüsse der Staatsaufsichtsbehörden die letztinstanzielle Ent-
scheidung des Verw.-Ger.-Hofs weder auf Grund des Art. 8 Ziff. 28