§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 36. 309
II.
a.
noch auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. Aug. 1878
angerufen werden. S. hiezu die Ausführungen ebenda S. 384 u. 385.
vom 26. Nov. 1886 Bd. 8, S. 182 oben in § 94 S. 53 Anm. 27 d
Abs. 2; ferner hiezu Entsch. vom 23. Februar 1883 Bd. 5, 1: Wenn
Streit darüber entsteht, ob ein Vermögensstück Eigentum der Gemeinde
oder Privateigentum sei und wenn die Verwaltungsbehörden die An-
erkennung des behaupteten Privateigentums verweigern und bis zu einer
allenfallsigen gegenteiligen richterlichen Entscheidung an dem Gemeinde-
eigentume festzuhalten beschließen, so ist der Verwaltungsgerichtshof
zur Entscheidung einer Beschwerde gegen einen derartigen Beschluß
der Verwaltungsbehörde nicht zuständig.
vom 30. Dezember 1885 Bd. 7, 119; vom 28. Mai 1886 Bd. 8, 79;
vom 9. Mai 1888 Bd. 10, 24 und vom 29. Januar 1886 Bd. 7, 168
in Anm. 101 I lit. ce, dd, ff und s.
. vom 11. März 1887 Bd. 9, 89: Streitigkeiten unter den Gemeinde-
angehörigen in Bezug auf die Teilnahme an den Gemeindenutzungen
und auf den Maßstab der Verteilung setzen nicht notwendig eine vor-
gäugige oder gleichzeitige Feststellung darüber voraus, ob eine etwaige
Bevorrechtung der Nutzungen gegenüber der Gemeinde und der Deckung
gemeindlicher Bedürfnisse zufolge besonderen Rechtstitels oder rechts-
begründeten Herkommens gegeben sei. (Vergl. hiezu oberstrichterliches
Erkenntnis in Nr. II lit. k.) S. auch Anm. 101 I lit f.
Entscheidungen des obersten Gerichtshofs (obersten Landesgerichts):
Urteil vom 17. September 1884 Bd. 10, 503: Blos dann, wenn ein
Nutzungsrecht am Gemeindevermögen mit einem bestimmten Hause oder
Grundstücke derartig verbunden ist, daß der Besitzer des Hauses oder
Anwesens für sich, unabhängig von einem Verhältnisse zum
Gemeindeverbande, die Bezugsberechtigung gewährt, ist eine
dingliche Befugnis im privatrechtlichen Sinne als vorhanden anzu-
nehmen. S. Anm. 152.
. Urteil vom 17. September 1884 Bd. 10, 505: Der privatrecht-
liche Entstehungsgrund eines Nutzungsrechtes am Gemeindevermögen
kann durch den bloßen Eintrag im Grundstenerkataster ebensowenig als
durch solchen in die erste Rubrik des Hypothenbuches nachgewiesen
werden. Dem Grundsteuerkataster kommt die Eigenschaft eines Sal-
und Lagerbuches nur bezüglich solcher dinglicher Rechte zu, welche
Gegenstand der Besteuerung sind, wie Dominikalien, Holz= und Fisch-
rechte, Alpenweide 2c. 2c., bezüglich aller sonstigen Rechte, insbesondere
Baulast, reale Gewerbsrechte, gewöhnliche Weiderechte und Servituten,
wozu auch die betreffenden dinglichen Nutzungsrechte zählen, kann von
einer Beweiskraft des Katasters keine Rede sein 2c. 2c.; der Kataster
enthält nie den Entstehungsgrund des eingetragenen Rechtes, er schafft
keinen neuen selbständigen Rechtstitel und kann die Stelle eines privat-
rechtlichen Erwerbstitels nicht vertreten; der Kataster ist lediglich
Mittel zum Beweise des Klagsgrundes, keineswegs ein Mittel zu
dessen Ersetzung. «
Auch die betreffenden Hypotheken-Einträge (in Rubrik 1) und Proto-
kolle 2c. sind nicht im Stande, für die privatrechtliche Natur der strit-
tigen Nutzungsrechte ein Beweismoment abzugeben.
Siehe Anm. 152.
Urteil vom 17. September 1884 Bd. 10, 507: Bei Geltendmachung
privatrechtlicher Nutzungsbefugnisse an unverteilten Gemeinde-
besitzungen auf Grund unvordenklicher Verjährung ist die Rücksichtnahme
auf Besitzhandlungen nach dem Jahre 1818 nicht ausgeschlossen.