310 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 37.
Art. 37 (28). 167)
I. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung
auf gemeinschaftliches Privateigentum. 158)
Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes oben in Nr. I lit. c.
Weiter s. noch die bei Krais (3. Aufl.) Bd. III S. 297 angeführten
oberstrichterlichen Entscheidungen.
d. Urteil vom 10. Dezember 1873 Bd. 4, 402: Gegenbeweis wider Ein-
träge im Grundsteuerkataster; Gleichstellung von Gemeindenutzungs-
rechten mit Grunddienstbarkeiten in Bezug auf die Verjährungsfrist.
e. Urteil vom 17. November 1876 Bd. 6, 389: Eintragung im Grund-
steuerkataster ersetzt nicht den Erwerbsgrund, sondern bildet nur einen
Beweisbehelf.
f. Urteil vom 23. Juni 1874: Für die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen Gemeindegliedern unter sich über die auf dem Gemeindever-
bande beruhende Teilnahme an Gemeindenutzungen sind die Admini-
strativbehörden zuständig.
III. Abhandlungen.
Bl. für admin. Pr.:
Bd. 24, 33: Eine auf dem Gemeindeverband ruhende Nutzung, hiezu
Bd. 25, 32.
Bd. 27, 111: Verwaltungskompetenz bei dem Streite über Ge-
meindenutzungen.
Siehe Anm. 152.
Bd. 28, 399 f.: Form der Gemeindeweide-Verpachtung.
Bd. 29, 102: Ausübung der Gemeindeweide: Die Frage, in
welcher Weise und mit wie viel Vieh das unbestrittene Nutzungs-
recht im Interesse der Ordnung und mit Rücksicht auf die Ergiebigkeit
des Weidegrundes ausgeübt werden dürfe, ist keine administrativ-recht-
liche, sondern eine Gemeindeangelegenheits-Frage, d. h. ein durch die
Gemeindeverwaltung zu regelnder Gegenstand.
Bd. 29, 97: Streit über Ausübung einer Gemeindeweide.
Bd. 30, 63: Privatrechtlicher Charakter einer von der Gemeinde
gestatteten Weideausübung.
Bd. 35, 109: Besitz= und Eigentumsverhältnisse an einem Orts-
gemeindewald.
Bd. 35, 298: Ueber Gemeindeeigentums-Streitigkeiten.
b hüdd. 41, 394: Zur Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungs-
ehörden.
Zu Art. 37.
157) Der Art. 37 verfolgt den Zweck, die Interessen der Gemeinde in Bezug
auf den Schutz ihres Eigentums gegenüber den Ansprüchen mehrerer (nicht
einzelner Personen) zu wahren, besonders für die Fälle, in welchen diese Mehreren
Eigentumsansprüche auf die von ihnen benutzten Gemeindegrundstücke erheben,
während die Gemeinde blos Nutzungsrechte gewähren will oder gewähren zu
müssen glaubt.
Derartige Differenzen unterliegen wohl der Verbescheidung seitens der Ge-
richte, allein die Gemeindeordnung will im öffentlichen Interesse den in die Ver-
hältnisse besser eingeweihten und daher zum rascheren, rechtzeitigen Eingreifen mehr
geeigneten Verwaltungsbehörden die Befugnis einräumen, bis zu der doch erst
später möglichen gerichtlichen Entscheidung provisorische Verfügungen zu treffen,
um die Gemeinden möglichst vor Schaden zu bewahren, auch drohende Selbsthilfe
oder sonstige Gefahren zu verhüten bezw. zu beseitigen. Die Bestimmungen des