8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 37. 311
II. Entsteht Streit 169) darüber, ob ein Vermögensstück Eigentum
der Gemeinde oder Privateigentum mehrerer 160) sei, oder entsteht
darüber Streit, 150) ob und wie weit das Verfügungsrecht der Ge-
Art. 37 treffen also nur für die Fälle zu, in welchen an sich die Zuständigkeit der
Gerichte für die diesbezügliche endgiltige Verbescheidung gegeben ist, also nur in
Streitigkeiten über Privatrechtsverhältnisse. Ist letzteres nicht der Fall, dann
haben die Verwaltungsbehörden ohnedies selbständig zu entscheiden. Vergl. Weber,
Gem.-Ordn. S. 45.
Auch will der Art. 37 (in Abs. III) dem Gemeindebürger selbst ein Mittel
zur Wahrung der gemeindlichen Interessen nach der angezeigten Richtung in die
Hand geben, wenn etwa die jeweilige Gemeindevertretung in ihrer Mehrheit es
ablehnt, das vermeintliche Recht der Gemeinde mit dem nötigen Ernste zu vertreten.
Vergl. hiezu weiter die Ausführungen bei Weber, Gem.-Ordn. S. 45 und
v. Hauck-Lindner S. 124 (Min.-E. vom 6. Februar 1876):
„Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Aufsicht
über das Gemeindevermögen wird dadurch in keiner Weise beseitigt, daß sich ein
Beteiligter auf einen privatrechtlichen Anspruch beruft, selbst dann nicht, wenn
dieser Anspruch von der Gemeinde anerkannt werden sollte.
Die Gemeindeglieder sind in solchen Fällen ohnehin in der Regel Partei
und daher weder im Gemeindeausschusse noch in der Gemeindeversammlung stimm-
berechtigt (Art. 145 Abs. V der Gem.-Ordn.).
Die Verwaltungsbehörden werden demnach in Kollisionsfällen der fraglichen
Art, wenn sie den erhobenen Anspruch als liquid nicht anerkennen, bestimmen
müssen, daß das betreffende Vermögensstück so lange als Gemeindevermögen fest-
zuhalten und zu behandeln sei, bis etwa durch Richterspruch das Gegenteil dar-
gethan sein wird.
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 145 und hiezu 21, 49; 24, 33 f.;
30, 79 und 385; 35, 109 und 298 unten Anm. 175 Nr. III.
Ueber die Rechtswirksamkeit der vorgenannten Provisionalverfügungen der
Verwaltungsbehörde s. Bl. für admin. Pr. Bd. 26, 171 und 174, s. unten
Anm. 164.
Vergl. auch noch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1883
Bd. 5, 1 in Anm. 156 I lit. i und vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23 in
Anm. 101 I lit. i; vom 7. Oktober 1891 Bd. 13, 246; vom 15. März 1893
Bd. 14, 198 in Anm. 175 Nr. I lit. a und b, auch Entsch. vom 22. April 1881
oben Anm. 101 Nr. I lit. bb.
155) Es erklärt sich dies daraus, daß das bayerische Gemeinderecht keine
Realgemeinde d. h. keine juristische Persönlichkeit kennt, welche innerhalb der po-
litischen Gemeinde Eigentümerin des Gemeindevermögens oder eines Teiles des-
selben ist.
Vergl. hiezu v. Kahr S. 238 bis 245.
15) Gleichviel ob gerichtlich oder außergerichtlich. Ein derartiger Streit,
ob ein Vermögensstück Eigentum der Gemeinde oder Privateigentum mehrerer,
auch darüber, ob und inwieweit das gemeindliche Eigentums= oder Verfügungsrecht
durch privatrechtliche Nutzungsrechte beschränkt sei (s. Anm. 161), ist gegebenen
Falles von den Civilgerichten zu entscheiden und fällt nicht unter Art. 8 Ziff. 28
des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1883 Bd. 5,
1 und vom 26. Februar 1886 Bd. 8, 178, in Anm. 175 1 lit. c und d; ferner
Bl. für admin. Pr. 20, 145.
1% Es müssen also mehrere, nicht ein einzelner mit Eigentumsansprüchen
der Gemeinde gegenüberstehen, wenn Art. 37 Platz greifen soll.