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(2) Als hauptamtlich gelten diejenigen Fachlehrkräfte, die während des ganzen Schul-
jahrs mindestens in zwanzig Wochenstunden, sei es an der Volksschule allein oder neben
vorwiegender Beschäftigung an der Volksschule zugleich an anderen öffentlichen oder den
in Art. 5 Satz 1 genannten Schulen, Unterricht erteilen.
(3s) Im Hauptamt können nur solche Fachlehrer und Fachlehrerinnen beschäftigt werden,
deren Vorbildung den im Verordnungsweg aufsgestellten Anforderungen entspricht; die
Rechte der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Stellung befindlichen
Lehrer und Lehrerinnen werden hiedurch nicht berührt.
Art. 11.
(1) Fuür die Rechtsverhältnisse der Fachlehrer und Fachlehrerinnen sind die Bestimmungen
des Dienstvertrags, in dem die Unterrichtsverpflichtung und das dafür zu gewährende
Entgelt zu regeln sind, maßgebend; im übrigen finden auf sie die für Volksschullehrer
und Volksschullehrerinnen geltenden Dienstvorschriften sinngemäße Anwendung.
(2) Der Dienstvertrag wird vom Ortsschulrat unter Zustimmung der Gemeindekollegien
und mit Genehmigung des Bezirksschulamts abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis auf Lebens-
zeit darf durch den Vertrag nicht begründet werden. Auf Verlangen des Bezirksschulamts
hat der Ortsschulrat das Dienstverhältnis zu kündigen oder erforderlichenfalls die sofortige
Entlassung zu verfügen, wenn die Leistungen des Verpflichteten ungenügend sind oder sein
sittliches Verhalten Grund zur Beanstandung gibt.
Art. 12.
() Den im Hauptamt tätigen Fachlehrern und Fachlehrerinnen kann der Oberschulrat
auf Ansuchen der Gemeindebehörde die Rechtsstellung einer ständig angestellten oder un-
ständig verwendeten Lehrkraft verleihen.
() Auf solche Fachlehrer und Fachlehrerinnen finden die Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung; die Bestimmungen eines früheren Dienstvertrags treten soweit
außer Kraft, als sie mit der durch das Gesetz bedingten Rechtsstellung des Lehrers oder der
Lehrerin in Widerspruch stehen.