Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1 der Gemeindeordnung. Art. 37. 313 
· III. Jeder Gemeindebürger 167) kann im Interesse der Gemeinde 168) 
die Einleitung eines solchen Rechtsstreites beantragen. 167) Wird von 
der Gemeindeverwaltung 169) seinem Antrage nicht stattgegeben, 169) so 
ist 1700) die Entscheidung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu er- 
holen, 170) welche berechtigt ist, 171) den Sühneversuch 172) vorzunehmen 
und, wenn dieser mißlingt, einen Anwalt 173) zur Prozeßführung im 
Namen der Gemeinde aufzustellen. 171) 173) 174) 175) 
156) Wenn die Gemeinde einen ungerechtfertigten (— nicht rechtskräftig 
feststehenden —) Anspruch auf ein gemeindliches Vermögeunsstück anerkennen wollte, 
so würde dies gleichbedeutend sein mit einer freiwilligen Veräußerung gemeind- 
lichen Vermögens nach Art. 26 der Gem.-Ordn. Es müßte also zu einer solchen 
Anerkennung vorher staatsaufsichtliche Genehmigung erholt werden. 
Vergl. hiezu auch Art. 145 Abs. IV und V. S. v. Hauck-Lindner S. 126, 
ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 141 (Anm. 175 II lit. a.) 
167) Ohne einen solchen Antrag, zu welchem jeder Gemeindebürger be- 
rechtigt ist, kann wohl die Einleitung eines Rechtsstreites seitens der Aufsichts- 
behörde auf Grund des Art. 37 Abs. III nicht erfolgen, doch kann, (abgesehen 
davon, daß Art. 37 sich nur auf privatrechtliche Nutzungen bezieht), gegebenen 
Falles möglicherweise ein staatsaufsichtliches Eingreifen im Hinblick auf Art. 26 
der Gem.-Ordn. veraulaßt sein. 
Siehe hiezu Anm. 166; vergl. auch Anm. 170 und 171, ferner Bl. für 
admin. Pr. Bd. 29, 85 f. und 86 Note ", desgl. Anm 7 und 15 zu Art. 26. 
168) Nicht in seinem eigenen Privatinteresse, sondern nur zur Wahr- 
ung der öffentlichen bezw. gemeindlichen Interessen. 
169) Ueber diesen Antrag ist beschlußmäßig durch den Magistrat bezw. Ge- 
meindeausschuß zu entscheiden und stehen dem Antragsteller die gegen solche Be- 
schlüsse gegebenen Rechtsmittel an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu. Das 
Verwaltungs rechts verfahren ist ausgeschlossen. S. Anm. 170. 
110) Ist zu erholen. Nach diesem Wortlaut muß die Gemeindeverwalt- 
ung — abgesehen von dem dem Antragsteller selbst zustehenden Berufungsrechte 
(s. Anm. 169) —, wenn sie den gestellten Antrag ablehnt, die erwachsenen Ver- 
handlungen der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ex oltccio vorlegen bezw. deren 
Entscheidung erholen. Letztere entscheidet in diesem Falle als Aufsichtsbehörde. 
Siehe v. Kahr S. 325 Anm. 7. Vergl. hiezu nachstehende Anm. 171. 
171) Nur „berechtigt“, nicht verpflichtet; also ist auch das Ver- 
waltungsrechts verfahren ausgeschlossen und lediglich Beschwerde an die vor- 
gesetzte Verwaltungsstelle zulässig. 
Siehe vorstehende Anm. 170; vergl. auch Anm. 164; ferner bezüglich der 
etwaigen Beschwerden der Gemeindeverwaltung die Art. 161 der Gem.-Ordn. 
und Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof. 
172) Zu diesem Sühneversuch sind alle Beteiligten zu laden, also außer 
dem Antragsteller und der Gemeindeverwaltung auch alle im entgegengesetzten 
Interesse beteiligten Personen. 
175) Soferne die Gemeinde nicht selbst einen solchen auswählt bezw. auf- 
stellt. Vergl. auch die Bestimmungen über den Anwaltszwang bei Kollegial- 
gerichten. Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. § 74 und Reichs-Ger.-Verf.-Ges. 8 23. 
n) Ueber Recht und Pflicht der Gemeinde den gemeindlichen Besitz- 
stand Dritten gegenüber bezw. gegen Ansprüche jeder Art — sei es in Bezug 
auf Eigentum oder auf Nutzungen — aufrecht zu erhalten und event. zu ver- 
teidigen s. Art. 26, 159 Abs. I Ziff. 1 auch 2 und 157 der Gem.-Ordn.; beson- 
ders v. Kahr S. 325 f. und die daselbst auf Seite 326 angeführte Min.-E ferner 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1883 Bd. 5, 1 in Anm. 156 l i; 
vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23 (lit. a) und vom 15. März 1893 Bd. 14, 
198, auch vom 6. August 1880 Bd. 2, 12 in Anm. 175 I lit. b, e, f#u. g.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.