Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

320 II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines. 
das Gesetz vom 28. Mai 1852 die Wasserbenützung betr. 
Vergl. Art. 59 der Gem.-Ordn. 
g. Das Forstgesetz (von 1852) in der neuen Fassung von 1896. 
Siehe oben § 96 a S. 243 ff. 
h. Das Gesetz vom 10. November 1861 „die Aufbringung des 
Bedarfes für die deutschen Schulen betr.“, bes. Art. 182). 
Siehe hierüber Bd. III bei Volksschule. 
i. Brandversicherungsgesetz vom 3. April 1875 Art. 3 Abs. I 
Ziff. 3, 26, 48, 49, 69, 87, 88, 919). Siehe unten Nr. 
IV lit. g. 
kn 4. Juni 1848 
k. Landtagswahlgesetz vom — 1881 z. 
oben 8 51 Bd. I S. 246 ff. 
I. Bayer. Ausführungs-Gesetz vom 21. März 1881 zum Reichs- 
gesetz vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unter- 
B. Art. 6, 7 s. 
  
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Polizei= und Baubehörden die 
nötige Beihilfe zu leisten und für die schnellste Stellung von Mannschaften und 
Lieferung von Materialien zu sorgen. 
Art. 18: Damm= oder Deichbauten zum Schutze von Ortsfluren oder Ort- 
schaften gegen Ueberschwemmungen liegen, soferne nicht nach Gesetz, besonderen 
Rechtsverhältnissen oder Herkommen anders bestimmt ist, den betreffenden Ge- 
meinden ob. 
Die Verpflichteten können bei nachgewiesenem Bedürfnisse zu deren Her- 
stellung oder Unterhaltung von der Verwaltungsbehörde angehalten werden. 
sa) Dieser Art. 1 lantet: Die deutschen Schulen sind Gemeinde-Anstalten 
und es liegt deshalb die Verpflichtung zur Bestreitung des gesamten Aufwandes 
für die Errichtung und für den Unterhalt derselben, vorbehaltlich der Bestimm- 
ungen der Artikel 6 und 7, den politischen Gemeinden insoweit ob, als nicht 
dieser Aufwand von Dritten vermöge privatrechtlicher Verpflichtung geleistet 
werden muß oder aus den für Schulzwecke bestehenden örtlichen Stiftungen, dann 
aus den für diese Zwecke bestimmten besonderen Einnahmen gedeckt ist. 
!) Art. 3 Abs. I Ziff. 3. Ausnahmsweise müssen der Brandversicherungs- 
Anstalt einverleibt werden: 3. die Gebände der Gemeinden, der Kirchen, der 
Schul= und sonstigen Stiftungen. 
Art. 26: Die Aufnahms-Urkunde ist dem Antragsteller durch die Gemeinde- 
behörde zustellen zu lassen, welche daraus von der Versicherung Kenntnis zu 
nehmen hat. 
Art. 48. Die Gemeindebehörde hat von einem jeden Brandfalle innerhalb 
24 Stunden bei Vermeidung disziplinärer Einschreitung dem Brandversicherungs- 
inspektor Kenntnis zu geben 2c. 
Art. 49. Die von dem vorherigen Zustande der beschädigten Gegenstände 
am besten unterrichteten Nachbarn und der Beschädigte sind von der Gemeinde- 
behörde zur Teilnahme an der Beschreibung und Schätzung des Schadens einzu- 
laden 2c. 
Art. 69 Abs. I. Die Einziehung der Beiträge erfolgt nach den Bestimm- 
ungen über Erhebung und zwangsweise Beitreibung der Staatssteuern 
a. in unmittelbaren Städten durch die Magistrate 2c. 2c. 
Die Art. 87, 88, 91 beziehen sich auf diese Erhebung. S. hiezu Min.-E. 
vom 13. Dezember 1875, den Vollzug des Brandversicherungs-Gesetzes betr. 
(Web. 11, 257 f.), desgl. vom 8. Juni 1880 (Web. 14, 480 f.) 
Näheres in Bd. III unter Brandversicherung (Immobiliar-Versicherung).
	        
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