§ 97. A. Allgemeines. 321
drückung von Viehseuchen Art. 1110), (hiezu ferner bezüglich
der Mithilfe der Gemeinde= bezw. der Polizeibehörden beim
Vollzuge dieses Gesetzes die Art. 4 auch 5 desselben sowie
Art. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1892 über die Entschä-
digung für Viehverluste infolge von Milzbrand (Web. 14,
734 f. und 21, 368).
Weiter sind besonders durch folgende
III. Reichsgesetze den Gemeinden spezielle Verpflichtungen auf-
getragen worden:
25. Juni 1868 1 . ..
21.Juni1887 über die Quartierleistung
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes
besonders §§ 2—5. Vergl. Art. 59 der Gem.-Ordn.
Z 13. Februar 1875 „ „ ».
b. Reichsgesetz vom 2. Juni 1887 über die Naturalleist-
ungen für die bewaffnete Macht im Frieden §§ 2, 7. Vergl.
Art. 59 der Gem.-Ordn.
Zc. Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen
§§s 3 ff. Vergl. Art. 59 der Gem Ordn.
d. Das Reichstagswahlgesetz vom 31. Mai 1869 § 16 siehe
oben Bd. I § 11 S. 33 und Anm. 34 daselbst.
e. Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung §5§ 4, 6—9.
a. Reichsgesetz vom
156) Art. 11: Den Gemeinden sind vorbehaltlich bestehender Verpflichtungen
Dritter folgende Leistungen überwiesen:
1) Dieselben haben die zur wirksamen Durchführung der angeordneten
Schutzmaßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende Wachmannschaft auf
ihre Kosten zu stellen.
2) Denselben fallen die Kosten der Viehrevisionen (§ 8 des Reichsgesetzes)
sowie die Kosten derjenigen Einrichtungen zur Last, welche zur wirk-
samen Durchführung der Orts= oder Feldmarksperre in ihren Bezirken
vorgeschrieben werden.
3) Ist die Tötung kranker oder verdächtiger Tiere, oder die Zerlegung
und unschädliche Beseitigung der Kadaver oder einzelner Teile der-
selben, oder die Impfung gefährdeter Tiere angeordnet, so hat die Ge-
meinde des Seuchenorts das zur Ausführung der Maßregel nötige
Hilfspersonal und die dazu erforderlichen Transportmittel auf ihre
Kosten zu stellen.
Fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getöteten Tiere an einem
zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Teile der-
selben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume,
so ist letzterer von der Gemeinde des Seuchenorts ohne Vergütung zu
überweisen und mit den nötigen Schutzvorrichtungen zu versehen.
In den vom Gemeindeverband ausgeschlossenen Markungen (Art. 3 der
Gem.-Ordn. für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869) sind
diese Leistungen von den Eigentümern der zur Markung gehörigen Grundstücke
nach Verhältnis ihres Besitzanteils zu übernehmen.
Pohl, Handbuch. U. 21
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