Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

322 § 97. A. Allgemeines. 
Z 15. Juni 1888.. .- 
f. Reichsgesetz vom 10.April 1892 über die Krankenversicher- 
ung der Arbeiter § 9 Abs. 3 und 411). 
g. Reichsgesetz vom 11. Juli 1887 über die Unfallversicherung 
der bei Bauten beschäftigten Personen § 4 Ziff. 3, auch 
§ 21 b, § 3012). 
h. Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 über die Gewerbegerichte 
(Web. 20, 305 ff.). 
IV. Endlich sind auch noch durch Verordnungen oder zum Vollzuge 
von Gesetzen ergangene höchste Entschließungen den Gemeinden 
besondere Verbindlichkeiten auferlegt, so z. B. durch 
23. November 1869 
a. Verordn. vom 27. Januar 1883 über die Normaleich= 
ungskommission im Vollzuge des Reichsgesetzes vom 26. No- 
vember 1871 „die Einführung der Maß= und Gewichts- 
ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 
in Bayern betr.“ (Web. 16, 105 ff.) 
b. Verordn. vom 28. April 1875 über die Kosten der Im- 
pfung im Vollzuge des Impfgesetzes vom 8. April 1874 13). 
  
  
11) § 9 des Kranken-Vers.-Gesetzes in der Fassung vom 10. April 1892: 
Abs. 1: Die von der Gemeinde zu erhebenden Krankenversicher- 
ungsbeiträge sollen 2c. 
Abs. 2: Die Beiträge fließen in eine besondere Kasse 2c. 
Abs. 3: Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den 
sonstigen Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die Ver- 
waltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein 
Jahresabschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die 
Krankheitsverhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Abs. 4: Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um 
die fällig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeinde- 
kasse die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr — vorbehaltlich des 
§ 10 — demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reservefonds zu 
erstatten sind. 
Hiezu § 10 I. c. (Web. 21, 254). — 
19) § 4 Ziff. 3: Die Versicherung (von Arbeitern, welche bei der Aus- 
führung von Bauarbeiten beschäftigt sind und nicht schon auf Grund anderer 
Unfallgesetze gegen Unfall versichert sind) erfolgt: 3. bei Bauarbeiten, welche in 
anderen als Eisenbahnbetrieben von einem Kommunalverbande oder einer anderen 
öffentlichen Korporation als Unternehmer ausgeführt werden, vorbehaltlich der 
Bestimmung des § 5 Abs. 3 durch den Kommunalverband bezw. die Korporation, 
soferne die Landeszentralbehörde auf deren Antrag erklärt, daß dieser Kommunal= 
verband bezw. diese Korporation zur Uebernahme der durch die Versicherung ent- 
stehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten ist. (§ 21 lit. b und § 30 siehe 
Web. 18, 444 und 448.) 
.) Nach § 2 dieser Verordn. haben die Gemeinden die Kosten der Impfung 
zu tragen. Den Gemeinden ist untersagt, die Impfkosten auf die Impfpflichtigen 
auszuschlagen.
	        
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