Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 97. A. Allgemeines. 323 
c. Verordn. vom 23. März 1881 (Web. 14, 747 f.) zum Voll- 
zuge des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 und 
des bayer. Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881 
(s. Art. 11 dieses Gesetzes oben Nr. II lit. 1 Anm. 10). 
d. Verordn. vom 20. November 1815 14) über die Vermehrung 
der gusskleier jedoch speziell mit Min.-E. vom 30. Juni 
1874 15). 
e. Min.-E. vom 23. November 1889 über die Kosten des Er- 
satzgeschäftes und zwar lit. A Nr. II auch IV bezüglich der 
ummittelbaren Städte und Nr. III bezüglich aller Gemeinden 
(Web. 19, 744 f.) 
f. Landtagsabschied vom 23. Mai 1846 16) über das Schnee- 
räumen; hiezu die Min.-E. vom 14. April 1837 16) und 
besonders vom 31. Oktober 1848 ). Siehe auch Min.-E. 
vom 9. April 1842 18). 
) Web. 1, 484: 1) Alle größeren Gemeinde-, Stiftungs= und Kirchen- 
gebäude salen nach und nach rc. mit Blitzableitern versehen werden. 
2) Die Kosten sind aus dem Vermögen der beteiligten Gemeinden, Stift- 
ungen und Kirchen zu schöpfen. Die Kosten für die Ableiter auf den Kirchen- 
thürmen insbesondere sollen zur Hälfte aus Mitteln der Kirchen, zur Hälfte aus 
Mitteln der Gemeinden bestritten werden 2c. 2c. 
1,2) Web. 10, 372: Die Anordnungen der Verordn. vom 20. November 
1815 finden gemäß Art. 206 Abs. 1 Ziff. 5 der Gem.-Ordn. keine Anwendung mehr. 
Demgemäß ist bezüglich der Anbringung von Blitzableitern auf den größeren 
Gebäuden der Gemeinden und örtlichen Stiftungen die Betretung des Zwangs- 
weges für die Folge zu unterlassen. Uebrigens besteht voller Grund, die Setzung 
von Blitzableitern auf den erwähnten Gebäuden auch fernerhin auf gütlichem 
Wege, soviel möglich, zu fördern 2c. 2c. 
16) Landtagsabschied Abschnitt III § 22 (Web. 3, 619): Die gänzliche 
Befreiung der Gemeinden von der Verbindlichkeit zur Wegräumung des Schnees 
auf den Staatsstraßen ist mit den Geboten der Vorsorge für die Erhaltung eines 
ununterbrochenen Verkehrs unvereinbar. 
1½6 a) Web. 3, 97 „Die Beschwerde der Gemeinde N. gegen die Verfügung 
der kgl. Regierung 2c. 2c., wodurch derselben die Oeffnung der Winterbahn auf 
dem innerhalb ihrer Gemeindemarkung befindlichen Teile der Staatsstraße auf- 
erlegt wurde, ist als nicht begründet befunden worden 2c. 2c. 
!,!) Min.-E. vom 31. Oktober 1848 „Das Wegräumen des Schnees auf 
den Staatsstraßen durch die Gemeinden betr.“ (Web. 4, 1 f.): 
1) vom Etatsjahr 1848/49 an ist in allen Fällen, wo der Verkehr auf 
Staatsstraßen durch Schneefall oder Schneewehen gehemmt und derselbe 
durch Aufbieten der Gemeinden wieder hergestellt werden muß, der 
ortsübliche Taglohn der Arbeiter an die unweigerlich Folge zu leisten 
und die gewöhnlichen Arbeitsstunden einzuhalten habenden Gemeinden 
auf Grund der von den Gemeindevorstehern oder Bürgermeistern her- 
gestellten Arbeitslisten aus den Staatskassen vergüten zu lassen. 
2) Zu diesen Kosten sind auch die Ausgaben für Anspann bei dem allen- 
fallsigen Gebrauche von Bahnschlitten oder Wägen zur Wegräumung 
des Schnees zu rechnen 2c. 2c. 
Vergl. hiezu das Mandat vom 16. Februar 1785 (Web. 1, 34), das 
Mandat vom 27. Dezember 1788 (Web. 1, 35) und die zu der in Anm. 16 a an- 
geführten Min.-E. vom 14. April 1837 bei Web. 3, 97 beigefügten Noten. 
15) Min.--E. vom 9. April 1842 (Web. 3, 455), die Schneezeichen an den 
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