Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

326 II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines. 
des Abs. I fallen“ in den im Art. 39 Abs. II erwähnten „sonstigen 
örtlichen Abgaben“ mit inbegriffen. (Vergl. hiezu die Anmerkungen 
bei Art. 39 und 40 in § 112; ferner meine Abhandlung über die 
Einführung und Erhebung einer gemeindlichen Hundegebühr in 
der bayr. Gemeindezeitung Jahrg. 1896 Nr. 24 S. 425 ff.) 
Die Bezeichnung und der Charakter bezw. der Unterschied von 
primär und subsidiär bezieht sich aber nur auf die einerseits im 
Abs. I andrerseits im Abs. II des Art. 39 vereinigten Gruppen von 
Deckungsmitteln, so daß sich nur ein Gegensatz der einen dieser 
Gruppenvereinigungen zu der anderen in der Weise ergibt, daß eben, 
wie bereits gesagt, zunächst und in erster Linie sämtliche Deckungs- 
mittel des Abs. I herangezogen werden müssen, während diejenigen 
des Abs. II erst herangezogen werden dürfen, wenn sämtliche Ein- 
nahmequellen nach Art. 39 Abs. I zur ordnungsmäßigen Befriedigung 
aller Gemeindebedürfnisse nicht ausreichen. Innerhalb dieser Absätze 
dagegen stehen die daselbst aufgeführten Deckungsmittel so zu sagen 
im gleichen Range; es geht daher nicht an, zu behaupten, daß die sub- 
sidiären Einnahmequellen des Abs. II nur in der Reihenfolge, in welcher 
sie daselbst genannt sind, zur Einführung bezw. Erhebung gebracht, also 
z. B. „sonstige örtliche Abgaben“ des Abs. II I. c. erst dann eingeführt 
oder erhoben werden dürften, wenn die Einnahmen aus Gemeinde- 
umlagen und Verbrauchssteuern erschöpft wären. Die Gemeinden können 
vielmehr zur Einführung von Verbrauchssteuern oder von sonstigen 
örtlichen Abgaben oder auch von beiden schreiten, bevor sie Ge- 
meindeumlagen erheben; sie können aber auch ganz auf die Erhebung 
von Verbrauchssteuern und örtlichen Abgaben verzichten und die Ge- 
meindebedürfnisse, soweit die Einnahmequellen des Art. 39 Abs. J 
nicht ausreichen, nur durch Gemeindeumlagen befriedigen: so lange 
und so weit jedoch diese Befriedigung durch die Deckungsmittel des 
Abs. I erreicht zu werden vermag, dürfen weder Gemeindeumlagen, 
noch Verbrauchssteuern noch sonstige örtliche Abgaben des Abs. II I. c. 
zur Erhebung gelangen. Auf irgend ein Deckungsmittel des Art. 59 
Abs. I, also auch auf die durch gesetzmäßige gemeindliche Beschlüsse 
wirklich eingeführten Bürgerrechts= und Heimatsgebühren?1) sowie auf 
die in gleicher Weise gesetzmäßig festgesetzten Gebühren für die 
Benutzung von Gemeindeanstalten könnten und dürften daher nur 
diejenigen Gemeinden verzichten, welche in der glücklichen Lage sind, 
von der Erhebung von Gemeindeumlagen bezw. vom Gebrauche der 
subsidiären Deckungsmittel des Art. 39 Abs. II absehen zu können. 
Würde ein solcher Verzicht auf Einnahmequellen des Art. 39 
Abs. I trotz und neben Umlagenerhebung erfolgen, so müßte das 
*!) Zur Einführung von Bürgerrechts= und Heimatsgebühren selbst können 
aber die Gemeinden auch nicht durch Art. 39 Abs. 1 der Gem.-Ordn. gezwungen 
werden. Nur wo diese Gebühren wirklich eingeführt sind, müssen sie im 
Hinblick auf Art. 39 Abs. I erhoben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.