Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. B. Spezielles. § 98. Die Gemeindeanstalten. 327 
Staatsaufsichtsrecht nach Art. 157 geltend gemacht werden; andrer- 
seits könnten die Umlagepflichtigen die Zahlung von Umlagen ver- 
weigern und diesbezügliche Entscheidung im verwaltungsrechtlichen 
Verfahren auf Grund des Art. 8 Ziff. 30 des Verw.-Ger.-Hofs- 
Gesetzes herbeiführen. 22) 
Nicht zu den Deckungsmitteln des Art. 39 gehören die Ge- 
meindedienste. Dieselben sind in Art. 50 bis 54 besonders be- 
handelt und gehen neben den primären sowohl als den subsidiären 
Deckungsmitteln des Art. 39 einher, ohne von denselben beeinflußt zu 
werden. Sie können also auch einerseits angeordnet werden, obwohl 
die primären Mittel des Abs. I I. c. ausreichen, andrerseits kann auf 
ihre Einführung nicht gedrungen werden, wenn auch zu den subsidiären 
Einnahmequellen des Abs. II I. c. gegriffen werden muß oder resp. 
es können auch diese letztgenannten Einnahmen von den Gemeinden 
flüssig gemacht werden, obwohl Gemeindedienste nicht eingeführt bezw. 
den nach Art. 50 ff. hiezu Verpflichteten nicht auferlegt sind. 
(Vergl. hiezu v. Kahr S. 405 f. Anm. 11 lit. a und b.) 
B. Spezielles. 
8 98. 
Die Gemeindeanstalten. 
Gemeindeanstalten (im engeren Sinne) sind jene gemeind— 
lichen Einrichtungen oder gemeindlichen Gebrauchsgegenstände, welche 
im Art. 38 der Gem.-Ordn. aufgezählt sind und zu deren Herstellung 
bezw. Unterhaltung, — vorbehaltlich der Verpflichtungen Dritter — 
alle Gemeinden verpflichtet sind, nämlich Gemeindegebäude, öffentliche 
Uhren, öffentliche Begräbnisplätze 1), Feuerlöschanstalten und Lösch- 
2,) Vergl. hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. Dezember 
1885 Bd. 7, 120 (vergl. auch § 96a Anm. 101 lit, cc): Den in der Gemeinde 
Umlagenpflichtigen als solchen, mögen sie persönlich dem Gemeindever- 
bande angehören oder nicht, muß vom Standpunkte des Art. 8 Ziff. 30 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes aus die formelle Berechtigung zu einer gegnerischen 
Stellungnahme in einem Gemeindenutzungsstreite nach Art. 8 Ziff. 28 I. c. zu- 
erkannt werden, weil die bejahende oder verneinende Entscheidung über die Nutz- 
berechtigungsfrage einen unmittelbaren Einfluß und eine bestimmte Rückwirkung 
auf den Umfang ihrer Umlagenpflicht hat, sonach auch die Beteiligung der Aus- 
märker an dem Nutzungsstreite gegeben erscheint. 
1) Siehe Eutsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Februar 1889 Bd. 10, 
385 ff.: Durch den Erlaß statutarischer Bestimmungen über Benutzung von Ge- 
meindeanstalten (hier: Leichenordnung, Statut über Benutzung eines Friedhofes) 
werden örtliche Rechtsnormen geschaffen, deren verbindende Kraft nach den allge- 
meinen Grundsätzen über räumliche und zeitliche Geltung von Rechtsvorschriften 
zu bemessen ist. 
Dieser verbindlichen Kraft können sich auch die Gemeinden ihrerseits jeden- 
falls insoweit nicht entziehen, als sie in Durchführung und auf Grund derartiger 
statutarischer Bestimmungen zu Privaten bereits in Beziehungen getreten sind.
	        
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