II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 329
anerkannt oder auch durch rechtskräftige Beschlüsse der Verwaltungs—
bezw. Staatsaufsichtsbehörden bestimmt worden sind.“) In einer
Abhandlung der Bl. für admin. Pr. Bd. 43, 338 werden als „Ge—
meindewege“ diejenigen Wege bezeichnet, welche zur nachbar—
lichen Verbind ung der innerhalb eines Gemeinde-Bezirkes gelegenen
2) Hiezu siehe folgende Entsch des Verw.-Ger.-Hofes.
a) vom 17. Mai 1881 Bd. 3, 34: Es liegt zunächst in der Hand der
Gemeinden, einen Feldweg als Dorfweg d. i. als einen Weg der zur
Verbindung zwischen Dörfern benutzt wird, zu erklären; so lange dieses
nicht stattfindet, müssen eben die beteiligten Landwirte den Weg als
Feldweg unterhalten, weil er jedenfalls für die Bewirtschaftung ihrer
Grundstücke nötig ist; es steht ihnen aber die Möglichkeit offen, im
Instanzenzuge eine Erklärung zum Gemeindewege herbeizuführen, so-
ferne hiezu die faktischen Voraussetzungen gegeben sind;
b) vom 28. November 1882 Bd. 4, 138: Die Verpflichtung einer Ge-
meinde zur Unterhaltung eines öffentlichen Weges ist nach Art. 38
Abs. I der diesrhein. Gem.-Ordn. nur dann begründet, wenn es sich
um einen Gemeindeweg handelt.
Einem öffentlichen Wege kommt aber die Eigenschaft eines Gemeinde-
weges nur dann zu, wenn entweder die Gemeinde diese Eigenschaft
ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen anerkannt hat oder
der Weg durch rechtskräftigen Beschluß der Verwaltungsbehörde zum
Gemeindeweg erklärt worden ist.
Die Frage, ob ein Weg, welchem bisher die Eigenschaft eines Ge-
meindeweges nicht zukam, zum Gemeindeweg zu erheben sei, ist eine
administrative Ermessensfrage und daher der Zuständigkeit des Ver-
waltungsgerichtshofes entzogen.
Die gleichen Grundsätze wurden ausgesprochen in der Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofs vom 11. November 1887 Bd. 8, 223 f.
c) vom 13. März 1885 Bd. 6, 95: Die Gem.-Ordn. hat an dem schon
vorher im diesrhein. Bayern bestandenen Sprachgebrauche festgehalten,
wornach mit dem Ausdrucke „Gemeindeweg" der Ortsverbindungs-
weg (d. h. der Weg, welcher den Verkehr zwischen benachbarten Orten
vermittelt) — im Gegensatze sowohl zu Ortsstraßen innerhalb der Ort-
schaften als zu bloßen Feldwegen — bezeichnet wurde (vergl. Min.-E.
vom 18. Februar 1835 Ziff. 1 lit. D (Döllinger 16, 582; Web. 3, 11);
siehe unten Anm. Z#). Siehe auch unten Anm. 20.
vom 12. Juli 1887 Bd. 8, 306 f.: Aus der anerkannten Eigenschaft
eines Weges als Kirchen- und Leichenweg ergibt sich von selbst seine
Eigenschaft als Gemeindeweg im Sinne des Art. 38 Abs. I der Gem.=
Ordn. Die Frage, in welcher Art ein solcher Weg seiner Bestimmung
entsprechend zu unterhalten sei, fällt in das Gebiet des freien Ermessens
der Verwaltungsbehörden. Siehe hiezu auch Entsch. des Verw.-Ger-
Hofs vom 22. Dezember 1888 Bd. 10, 334; ferner unten Anm. 40.
vom 23. September 1889 Bd. 11, 555: Besteht eine Gemeinde aus
mehreren Ortschaften (Art. 153 Abs. II u. X der Gem.-Ordn.), so muß
in einem Verwaltungsrechtsstreite über die Verpflichtung zur ortschafts-
weisen Herstellung und Unterhaltung eines Gemeindeweges den gesetz-
mäßigen Vertretungen der im entgegengesetzten rechtlichen Interesse ein-
ander gegenüberstehenden Ortschaften die Möglichkeit gegeben werden,
ihre bezüglichen Rechte und Ansprüche als Prozeßparteien im Streit-
verfahren zur Geltung zu bringen. Der Hauptort einer solchen Ge-
meinde kommt gegenüber den übrigen Ortschaften gleichfalls nur als
Ortschaft in Betracht.
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