Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

330 II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
Ortschaften unter sich und mit benachbarten Ortschaften und Gemeinden 
3 oder unter Zuhilfenahme der Staats= und Distriktsstraßen 
dienen 25). 
Nach Art. 38 der Gem.-Ordn. sind nun sämtliche Gemeinden 
verpflichtet, die notwendigen Gemeindewege herzustellen und zu unter- 
halten und unterliegen letztere den Bestimmungen der Gemeinde- 
ordnung über die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten. 
Vergl. Art. 1, 84 ff. und 130 ff. der Gem.-Ordn. 
Es haben demgemäß die gemeindlichen Organe sowohl da- 
rüber zu beschließen, ob ein Gemeindeweg hergestellt bezw. ein Weg 
zum Gemeindeweg erhoben, ferner daß oder wie er unterhalten werden 
soll, als auch darüber ob er wieder aufgegeben, also als Gemeinde- 
weg aufgehoben oder außer Betrieb und Unterhaltung gesetzt werden 
soll. Würde eine Gemeinde ihre diesbezüglichen Verpflichtungen (Art. 
38 der Gem.-Ordn.) vernachlässigen, so könnte sie gemäß Art. 157 
Abs. 1 Ziff. 3 der Gem.-Ordn. durch die vorgesetzte Staatsaufsichts- 
behörde zur Erfüllung derselben gezwungen werden. Siehe hiezu auch 
Art. 161 der Gem.-Ordn. und Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hof- 
Gesetz; ferner Art. 157 Abs. VI der Gem.-Ordn.)4) 
2a) Bl. für admin. Pr. Bd. 43, 337 ff.: Ueber Eutstehung und Ende 
der öffentlichen Wege nach bayerischem Verwaltungsrechte, ferner die daselbst S. 338 
Note 1 angeführte Min.-E. vom 18. Februar 1835 (Weber 3, 11): Die Aus- 
scheidung der Straßenzüge betr. lit. D: „Gemeinde= oder Ortswege sind 
diejenigen, welche zunächst dem Verkehre einer einzelnen Gemeinde oder einer 
einzelnen Ortschaft mit einer anderen benachbarten dienen“, weiter Art. 8 des 
bayer. Weg-Gesetzentwurfs vom Jahre 1855 (, nach welchem sich in die Klasse der 
Gemeindeverbindungswege eignen: 
1) Die Verbindungswege der zu einer Gemeinde gehörigen Ortschaften. 
2) Die Verbindungswege einer Gemeinde mit den benachbarten Gemeinden 
oder mit den innerhalb der Markung gelegenen Staats-, Kreis= oder 
Distriktsstraßen. 
Endlich ist noch die Allerh. Entschl. vom 27. Februar 1809 (Weber 3, 11 
Note ) zu erwähnen, welche bestimmt: I. Die Chausseen, Kunststraßen des Landes 
2c. werden vom (staatlichen) Finanzvermögen bestritten. II. Die dem lokalen 
Verkehre einzelner Orte (und Distrikte) dienenden Vizinalwege und die an diesen 
Wegen liegenden Brücken, als ebenmäßige Bestandteile und Fortsetzungen dieser 
Wege, werden aus dem Communalvermögen bestritten. III. Das Pflaster in den 
Städten und Märkten und jene Straßendistrikte außer denselben, welche keine Be- 
standteile der allgemeinen Kunststraßen des Landes ausmachen, sondern nur zur 
Bequemlichkeit und Verschönerung der Lokalität dienen, mit den hiezu gehörigen 
Brücken, werden aus dem Communalvermögen bestritten. — Siehe weiter auch 
noch unten Anm. 23. 
*) Siehe hiezu die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
a. vom 26. April 1881 Bd. 2, 710: Zur letztinstanziellen Bescheidung von 
gemeindlichen Beschwerden, worin das Bedürfnis der Herstellung einer 
Brucke oder eines Durchlasses an einem öffentlichen Gemeindeverbindungs- 
wege und die bezügliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde bestritten wird, 
ist der Verw.-Ger.-Hof nicht zuständig; denn der Verw.-Ger.-Hof hat 
sich immer nur mit der Feststellung der bestrittenen Rechte und Ver- 
bindlichkeiten zu befassen; dagegen bleibt die Frage, ob und in welchem 
Maße die Auferlegung einer Leistung, bezüglich deren die gesetzliche
	        
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