330 II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
Ortschaften unter sich und mit benachbarten Ortschaften und Gemeinden
3 oder unter Zuhilfenahme der Staats= und Distriktsstraßen
dienen 25).
Nach Art. 38 der Gem.-Ordn. sind nun sämtliche Gemeinden
verpflichtet, die notwendigen Gemeindewege herzustellen und zu unter-
halten und unterliegen letztere den Bestimmungen der Gemeinde-
ordnung über die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten.
Vergl. Art. 1, 84 ff. und 130 ff. der Gem.-Ordn.
Es haben demgemäß die gemeindlichen Organe sowohl da-
rüber zu beschließen, ob ein Gemeindeweg hergestellt bezw. ein Weg
zum Gemeindeweg erhoben, ferner daß oder wie er unterhalten werden
soll, als auch darüber ob er wieder aufgegeben, also als Gemeinde-
weg aufgehoben oder außer Betrieb und Unterhaltung gesetzt werden
soll. Würde eine Gemeinde ihre diesbezüglichen Verpflichtungen (Art.
38 der Gem.-Ordn.) vernachlässigen, so könnte sie gemäß Art. 157
Abs. 1 Ziff. 3 der Gem.-Ordn. durch die vorgesetzte Staatsaufsichts-
behörde zur Erfüllung derselben gezwungen werden. Siehe hiezu auch
Art. 161 der Gem.-Ordn. und Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hof-
Gesetz; ferner Art. 157 Abs. VI der Gem.-Ordn.)4)
2a) Bl. für admin. Pr. Bd. 43, 337 ff.: Ueber Eutstehung und Ende
der öffentlichen Wege nach bayerischem Verwaltungsrechte, ferner die daselbst S. 338
Note 1 angeführte Min.-E. vom 18. Februar 1835 (Weber 3, 11): Die Aus-
scheidung der Straßenzüge betr. lit. D: „Gemeinde= oder Ortswege sind
diejenigen, welche zunächst dem Verkehre einer einzelnen Gemeinde oder einer
einzelnen Ortschaft mit einer anderen benachbarten dienen“, weiter Art. 8 des
bayer. Weg-Gesetzentwurfs vom Jahre 1855 (, nach welchem sich in die Klasse der
Gemeindeverbindungswege eignen:
1) Die Verbindungswege der zu einer Gemeinde gehörigen Ortschaften.
2) Die Verbindungswege einer Gemeinde mit den benachbarten Gemeinden
oder mit den innerhalb der Markung gelegenen Staats-, Kreis= oder
Distriktsstraßen.
Endlich ist noch die Allerh. Entschl. vom 27. Februar 1809 (Weber 3, 11
Note ) zu erwähnen, welche bestimmt: I. Die Chausseen, Kunststraßen des Landes
2c. werden vom (staatlichen) Finanzvermögen bestritten. II. Die dem lokalen
Verkehre einzelner Orte (und Distrikte) dienenden Vizinalwege und die an diesen
Wegen liegenden Brücken, als ebenmäßige Bestandteile und Fortsetzungen dieser
Wege, werden aus dem Communalvermögen bestritten. III. Das Pflaster in den
Städten und Märkten und jene Straßendistrikte außer denselben, welche keine Be-
standteile der allgemeinen Kunststraßen des Landes ausmachen, sondern nur zur
Bequemlichkeit und Verschönerung der Lokalität dienen, mit den hiezu gehörigen
Brücken, werden aus dem Communalvermögen bestritten. — Siehe weiter auch
noch unten Anm. 23.
*) Siehe hiezu die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
a. vom 26. April 1881 Bd. 2, 710: Zur letztinstanziellen Bescheidung von
gemeindlichen Beschwerden, worin das Bedürfnis der Herstellung einer
Brucke oder eines Durchlasses an einem öffentlichen Gemeindeverbindungs-
wege und die bezügliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde bestritten wird,
ist der Verw.-Ger.-Hof nicht zuständig; denn der Verw.-Ger.-Hof hat
sich immer nur mit der Feststellung der bestrittenen Rechte und Ver-
bindlichkeiten zu befassen; dagegen bleibt die Frage, ob und in welchem
Maße die Auferlegung einer Leistung, bezüglich deren die gesetzliche