Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 331 
Ein Gemeindeweg wird also erst durch die von der Gemeinde— 
verwaltung (event. Staatsaufsichtsbehörde) zu bewirkende Widmung 
für den nachbarlichen Verkehr zum „Gemeindeverbindungsweg“, d. h. 
Verbindlichkeit feststeht, im öffentlichen Interesse notwendig oder zweck— 
mäßig sei, als Ermessensfrage der Verwaltung vorbehalten. 
b. vom 3. Januar 1882 Bd. 3, 488 u. 491f: Die Entscheidung über die 
Pflicht zur Unterhaltung eines Weges als Gemeindeweges im ver- 
waltungsrichterlichen Verfahren kann nicht erfolgen, ehe diese Eigenschaft 
des Weges durch die Behörden der aktiven Verwaltung endgiltig aner- 
annt ist. 
c. vom 20. Juni 1882 Bd. 4, 108: Zur letztinstanziellen Bescheidung der 
Beschwerde einer Gemeinde, worin nicht die Verpflichtung zur 
Unterhaltung eines Gemeindeweges, sondern nur die angeordnete Zeit 
und Art der Unterhaltung desselben bestritten wird, ist der Verw.-Ger.= 
Hof nicht zuständig, da die Befugnisse der Verwaltungsbehörde über 
die Art und das Maß der Unterhaltung eines Gemeindeweges 
zu beschließen, dem Staatsaufsichtsrecht augehört. Vergl. unten Anm. 
30 à a. E. und 31. 
d. vom 13. Januar 1890 Bd. 12, 87: In einem Verwaltungsrechtsstreit 
über die Unterhaltung eines Gemeindeverbindungsweges ist gegenüber 
einer Gemeinde oder Ortschaft eine einzelne Person als rechtlich zur 
Sache beteiligt nur dann zu erachten, wenn dieselbe ihren Anspruch auf 
selbständige verwaltungsrechtliche Verfolgung ihres Interesses an einer 
besonderen Rechtsstellung gegenüber den einen entgegengesetzten Stand- 
punkt vertretenden Gemeinden oder Ortschaften zu stützen vermag, ins- 
besondere wenn sie von der Gemeinde bezw. Ortschaft kraft besonderen 
öffentlich-rechtlichen Titels zur Wegunterhaltung herangezogen werden 
will. Siehe Aum. 37 lit. e. 
e. vom 10. März 1890 Bd. 12, 141: Der Antrag, eine Gemeinde zur 
Instandsetzung eines öffentlichen Weges als Gemeindeverbindungsweg 
zu verhalten, berührt die verwaltungsrichterliche Zuständigkeit auch dann 
nicht, wenn dasselbe in der Form eines Rechtsanspruchs erhoben worden 
ist. Siehe auch unten Anm. 37 lit. e. 
f. vom 28. November 1882 Bd. 4, 438: Die Verpflichtung einer Gemeinde 
zur Unterhaltung eines öffentlichen Weges ist nach Art. 38 Abs. I der 
Gem.-Ordn. nur dann begründet, wenn es sich um einen Gemeinde- 
weg handelt. Einem öffentlichen Wege kommt aber die Eigenschaft 
eines Gemeindeweges nur dann zu, wenn entweder die Gemeinde diese 
Eigenschaft ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen anerkannt 
hat oder der Weg durch rechtskräftigen Beschluß der Verwaltungsbe- 
hörde zum Gemeindeweg erklärt worden ist. Siehe auch Anm. 37. 
*) Bl. für admin. Pr. Bd. 23, 155 ff. und Bd. 24, 337 ff.: Wegstreitig- 
keiten (54 verschiedene Fälle bezw. Punkte). Siehe unten Anm. 37 Nr. II. 
Bd. 25, 141 ff.: Oeffentliche Wegservitut. 
Bd. 26, 146 ff.: Zur Rechtskraft in Wegsachen; Entscheidung über Bau- 
pflicht und Anlage des Weges. 
Bd. 28, 28 ff.: Streit zwischen Ortsgemeinde und polit. Gemeinde über 
Wiederherstellung einer Brücke. 
Bd. 30, 391 ff.: Unterhaltungspflicht für die Zufahrstraße zum Bahnhof. 
Bd. 37, 209 ff.: Die Wegunterhaltungspflicht der Ortschaften und das Her- 
ommen. 
Bd. 42, 352 ff.: Die Wegbaulast in den zu einer Gemeinde vereinigten 
Ortschaften.
	        
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