II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 331
Ein Gemeindeweg wird also erst durch die von der Gemeinde—
verwaltung (event. Staatsaufsichtsbehörde) zu bewirkende Widmung
für den nachbarlichen Verkehr zum „Gemeindeverbindungsweg“, d. h.
Verbindlichkeit feststeht, im öffentlichen Interesse notwendig oder zweck—
mäßig sei, als Ermessensfrage der Verwaltung vorbehalten.
b. vom 3. Januar 1882 Bd. 3, 488 u. 491f: Die Entscheidung über die
Pflicht zur Unterhaltung eines Weges als Gemeindeweges im ver-
waltungsrichterlichen Verfahren kann nicht erfolgen, ehe diese Eigenschaft
des Weges durch die Behörden der aktiven Verwaltung endgiltig aner-
annt ist.
c. vom 20. Juni 1882 Bd. 4, 108: Zur letztinstanziellen Bescheidung der
Beschwerde einer Gemeinde, worin nicht die Verpflichtung zur
Unterhaltung eines Gemeindeweges, sondern nur die angeordnete Zeit
und Art der Unterhaltung desselben bestritten wird, ist der Verw.-Ger.=
Hof nicht zuständig, da die Befugnisse der Verwaltungsbehörde über
die Art und das Maß der Unterhaltung eines Gemeindeweges
zu beschließen, dem Staatsaufsichtsrecht augehört. Vergl. unten Anm.
30 à a. E. und 31.
d. vom 13. Januar 1890 Bd. 12, 87: In einem Verwaltungsrechtsstreit
über die Unterhaltung eines Gemeindeverbindungsweges ist gegenüber
einer Gemeinde oder Ortschaft eine einzelne Person als rechtlich zur
Sache beteiligt nur dann zu erachten, wenn dieselbe ihren Anspruch auf
selbständige verwaltungsrechtliche Verfolgung ihres Interesses an einer
besonderen Rechtsstellung gegenüber den einen entgegengesetzten Stand-
punkt vertretenden Gemeinden oder Ortschaften zu stützen vermag, ins-
besondere wenn sie von der Gemeinde bezw. Ortschaft kraft besonderen
öffentlich-rechtlichen Titels zur Wegunterhaltung herangezogen werden
will. Siehe Aum. 37 lit. e.
e. vom 10. März 1890 Bd. 12, 141: Der Antrag, eine Gemeinde zur
Instandsetzung eines öffentlichen Weges als Gemeindeverbindungsweg
zu verhalten, berührt die verwaltungsrichterliche Zuständigkeit auch dann
nicht, wenn dasselbe in der Form eines Rechtsanspruchs erhoben worden
ist. Siehe auch unten Anm. 37 lit. e.
f. vom 28. November 1882 Bd. 4, 438: Die Verpflichtung einer Gemeinde
zur Unterhaltung eines öffentlichen Weges ist nach Art. 38 Abs. I der
Gem.-Ordn. nur dann begründet, wenn es sich um einen Gemeinde-
weg handelt. Einem öffentlichen Wege kommt aber die Eigenschaft
eines Gemeindeweges nur dann zu, wenn entweder die Gemeinde diese
Eigenschaft ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen anerkannt
hat oder der Weg durch rechtskräftigen Beschluß der Verwaltungsbe-
hörde zum Gemeindeweg erklärt worden ist. Siehe auch Anm. 37.
*) Bl. für admin. Pr. Bd. 23, 155 ff. und Bd. 24, 337 ff.: Wegstreitig-
keiten (54 verschiedene Fälle bezw. Punkte). Siehe unten Anm. 37 Nr. II.
Bd. 25, 141 ff.: Oeffentliche Wegservitut.
Bd. 26, 146 ff.: Zur Rechtskraft in Wegsachen; Entscheidung über Bau-
pflicht und Anlage des Weges.
Bd. 28, 28 ff.: Streit zwischen Ortsgemeinde und polit. Gemeinde über
Wiederherstellung einer Brücke.
Bd. 30, 391 ff.: Unterhaltungspflicht für die Zufahrstraße zum Bahnhof.
Bd. 37, 209 ff.: Die Wegunterhaltungspflicht der Ortschaften und das Her-
ommen.
Bd. 42, 352 ff.: Die Wegbaulast in den zu einer Gemeinde vereinigten
Ortschaften.