Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

332 II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
zum Objekte des Gemeingebrauches der Gemeindeangehörigen und der 
mit ihnen in Verkehr tretenden auswärtigen Personen. 
Den Polizeibehörden steht in Bezug auf Herstellung und 
Unterhaltung der Gemeindewege keine Competenz zu¼45. 
Die Sorge dafür, daß Gemeindewege hergestellt und unterhalten 
werden, ist (und war schon unter der Herrschaft des Gem.-Ed.) eine 
eigentliche Gemeindeangelegenheit. Verschieden hievon ist allerdings 
die auch den Polizeibehörden zustehende Aufsicht und Ueberwachung, 
daß die bestehenden Gemeindewege sich in einem der Sicherheit des 
Verkehrs entsprechendem Zustande befinden 43). 
Dritte Personen, Privatpersonen oder auch benachbarte Ge- 
meinden haben kein Recht darauf, daß ein Gemeindeweg hergestellt 
oder ein Weg zum Gemeindeweg erklärt wird (siehe Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 14, 379 unten in Anm. 6; ferner Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes in Bd. 12, 349 unten in Anm. 37 I h. f); nur der 
Staat (Staatsaufsichtsbehörde) allein hat die Befugnis, zu verlangen, 
das von den Gemeinden die notwendigen Gemeindewege gebaut 
und unterhalten werden 5). Andrerseits wird ein bereits vorhandener 
Weg z. B. ein bisheriger Privatweg oder ein Feldweg nicht dadurch 
zum Gemeindeweg, daß der öffentliche Verkehr auf demselben immer 
mehr anwächst, sondern erst und nur dann, wenn er durch die Ge- 
meinde selbst oder durch Beschluß der zuständigen Verwaltungsbehörde 
zum Gemeindeweg erklärt oder erhoben wird. Durch eine Entscheidung 
des Verwaltungs gerichtes kann letzteres nicht geschehen; der Ver- 
waltungsrichter kann nur entscheiden, ob ein Weg die Eigenschaft 
eines Gemeindeweges hat oder nicht hat, er kann aber nicht einem 
Wege diese Eigenschaft verleihen. Ebenso verliert ein bisheriger Ge- 
meindeweg diesen Charakter nur dadurch, daß er von der Gemeinde 
*2) Vergl. hiezu Bl. für admin. Pr. Bd. 42, 366 ff. auch Bd. 43, 339. 
Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Februar 1884 unten in Anm. 13. 
» *) Dagegen darf Niemand, so lange der betr. Weg ein öffentlicher bezw. 
ein Gemeindeweg ist, willkürlich von der Benützung desselben ausgeschlossen oder 
in derselben beschränkt werden. 
Vergl. hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Juli 1889 Bd. 11, 
326: Gemeinden, deren Angehörige in ihren Verkehrsbedürfnissen auf die Benützung 
eines Weges angewiesen sind, sind berechtigt, den Anspruch auf den Gebrauch des- 
selben, solange der Weg nicht ordnungsgemäß seiner Bestimmung entzogen ist, 
gegen den widersprechenden Teil in den hiczu geeigneten Fällen im verwaltungs- 
rechtlichen Verfahren geltend zu machen. 
Siehe hiezu auch die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. März 1890 
Bd. 12, 141 oben in Anm. 3 lit, e und vom 20. Oktober 1893 Bd. 14, 379 ff. 
in Anm. 6; ferner die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. Mai 1881 Bd. 3, 
88: Als das berechtigte Subjekt in Ansehung eines Gemeindeweges, mag derselbe 
über Gemeinde= oder Privateigentum führen, ist die Gemeinde als Korporation 
aufzufassen. Den einzelnen Gemeindegliedern steht der Gemeinde gegenüber kein 
verwaltungsrechtlich verfolgbarer Anspruch zu, daß ein Weg als öffentlicher Ge- 
meindeweg anerkannt oder behandelt werde, endlich Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
vom 20. April 1886 Bd. 7, 242, in welcher der nämliche Grundsatz ausgesprochen 
worden ist, ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 43, 377 f, auch Bd. 23, 169.
	        
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