Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 337 
Als solche Bestandteile oder Zugehörungen der Gemeinde- 
wege erscheinen: 
a. Die Straßen= oder Seitengräben, die Abzugsrinnen 
und Durchlässe, welche zur Entwässerung dieser Wege 
dienen. 11) 119) 
b. Die Böschungen 113) und Stützmauern. 
c. Die Brücken und Stege, welche als Verbindungsglieder 
dieser Wege erscheinen. 12) 122) 
–. ... 
an Staatsstraßengräben. Die nähere Ausführung dieses Erk. siehe nachst. Anm. 11, 
und hierauf weiter: „Wenn der Straßengraben auch nur als Pertinenz der 
Straße, um derentwillen und zu deren Unterhaltung er vorhanden ist, betrachtet 
wird, so nehmen auch die Pertinenzien regulariter naturam rei principalis an."“ 
1) Vergl. in analoger Anwendung die Entsch. des Oberst. Ger.-Hofes vom 
24. November 1877 Bd. 7, 53: Es hat sich nunmehr die Rechtsanschauung vor- 
wiegend dahin gebildet, daß der Staat bezw. die Gemeinden als Eigentümer der 
Staats= und bezw. Gemeindestraße zu betrachten seien. 
Allein hiedurch ist die Erwerbung von Dienstbarkeiten und der Besitz an 
solchen nicht zulässig geworden, vielmehr bleiben die öffentlichen Plätze, Land- 
und Wasserstraßen als res, quae in usu publico habentur, so lange sie ihrem 
Zwecke dienen, gleichwohl dem Verkehre des Einzelnen entzogen. Was von den 
Staats-(Gemeinde--) Straßen selbst gilt, das hat auch auf die dazu gehörigen 
Straßengräben Anwendung zufinden. Es ist nicht abzusehen, warum ein 
Bestandteil einer Straße anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen sollte, als 
den für die Straßen im allgemeinen und für alle ihre Teile maßgebenden, da der 
Bestandteil in jeder Beziehung dem Rechte des Ganzen folgt. Siehe auch 
nachstehende Anm. 11 a und 13 und vorstehende Anm. 10 a. E. 
i1a) Siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 30, 404: Nach Art. 38 Abs. I der 
Gem.-Ordn. sind die politischen Gemeinden zur Unterhaltung ihrer Gemeindewege 
und der zur Verhütung von Unglücksfällen an solchen nötigen Sicherheitsvorrich- 
tungen verpflichtet rc. 2c. Bei dieser Verpflichtung kann bezüglich der Unter- 
haltungspflicht eine Unterscheidung zwischen der Fahrbahn und den übrigen Zu- 
gehörungen dieser Wege nicht gemacht werden, sondern die Gemeinde hat die betr. 
Wegstrecken als solche mit allen wesentlichen Bestandteilen zu unterhalten. Die 
Böschungen und Gräben müssen aber unbedingt als solche wesentliche Be- 
standteile dieser Wege betrachtet werden, während die Alleepflanzungen und 
deren Unterhaltung der Gemeinde gesetzlich nicht überbürdet, oder sie zwangsweise 
zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit nicht angehalten werden könnte, sondern 
von derselben nach Art. 38 Abs. I I. c. nur die Herstellung bezw. Unterhaltung 
der erforderlichen Sicherheitsgeländer verlangt werden kann. Vergl. auch 
vorstehende Anm. 11, auch 10. 
12) a. Urteil des Reichsgerichts vom 12. Mai 1880 (Reg. 2, 97 f.): Begriff 
von „Brücke". 
b. Min.-E. vom 16. Mai 1830 (Web. 2, 538): „Brücken sind pars vige. 
Die Verbindlichkeit des Baues und der Unterhaltung derselben liegt 
daher in der Regel nur jenen ob, welche den daran stoßenden Weg zu 
machen oder zu bessern haben 2c. 2c. 
. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a) vom 25. Januar 1881 Bd. 2, 517 und speziell 525: 
Die Beschränkung der gemeindlichen Weg= und Brückenbaupflicht 
auf den Gemeindebezirk ist als die gesetzliche Regel anzunehmen. 
Das Gesetz unterscheidet nirgends in Bezug auf die Baupflicht 
zwischen Wegen und Brücken, beide haben vielmehr in der That 
auch jetzt noch gleiche Qualität, da die Brücken nur als kunstmäßige 
Pohl, Handbuch. II. 22
	        
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