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II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
d. Die Sicherheits= oder Schutzvorrichtungen und Schutz-
geländer. 11) 13)
Straße in Betracht kommt. So wenig es daher zweifelhaft ist, daß
die gemeindliche Straßenbaupflicht auf den Gemeindebezirk einge-
schränkt sei, ebensowenig kann ein solcher Zweifel bezüglich der
Brückenbaupflicht bestehen. Siehe oben S. 334 Anm. 7.
5. vom 1. Mai 1883 Bd. 4, 454 und 457: Die Gemeindegesetzgebung
von 1869 hat ohne Rücksichtnahme auf die Interessenbeteiligung
dieser oder jener Gruppe von Gemeindegliedern — von dem in
Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. geregelten Verpflichtungsverhältnis
der zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften abgesehen — der
Gemeinde die volle Unterhaltungspflicht bezüglich der Gemeinde-
wege und damit der zu derselben gehörigen Brücken
überbürdet unter der Voraussetzung, daß diese Wege innerhalb der
Gemeindeflur liegen und die Eigenschaft von öffentlichen Gemeinde-
wegen haben. (Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 522
und oben lit. a.)
Siehe hiezu auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 506,
oben Anm. 7 à I lit. d.
7. vom 30. Oktober 1883 Bd. 5, 4 ff.: Wenn durch rechtskräftigen
Beschluß auf Grund Herkommens die Verpflichtung einer Ortschaft
zur Herstellung und Unterhaltung einer gemeindlichen Brücke aus-
gesprochen wurde und es sich nach Zerstörung dieser Brücke um die
Herstellung einer neuen Brücke handelt, welche einem gesteigerten
Verkehre dienen soll und mit wesentlich erhöhter Tragkraft, also auch
mit einem wesentlich vermehrten Kostenaufwande wieder hergestellt
werden muß, so kann das Herkommen nicht mehr als maßgebend
und demzufolge die auf Grund des Herkommens getroffene, die Ver-
pflichtung der Ortschaft feststellende instanzielle Entscheidung als
fortwirkend nicht mehr erachtet werden; es hat vielmehr die gesetz-
liche Regel des Art. 38 Abs. I der rechtsrhein. Gem.-Ordn. einzu-
treten, wornach die Gemeinde zur Herstellung und Unterhaltung der
gemeindlichen Brücken verpflichtet erscheint.
. endlich auch vom 5. Mai 1890 Bd. 12, 225: bezüglich des Ueber-
ganges der Distriktsstraßen auf den Distrikt, sowie die Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 624, oben in Anm. 7a I lit. b.
. Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 352 ff.: Trennung der Brückenbaulast von
der Wegbaupflicht von A. Luthardt:
1) Weg und Brücke S. 352 ff.
2) Kanalwände und Brückenwölbung S. 359 ff.
3) Brücke über einen Bewässerungsgraben S. 361 ff.
4) Mühlkanal und Distriktsstraße S. 364 ff.
5) Brücken an Distriktsstraßen S. 369 ff.
6) Bestellung einer Brückenbaulast S. 375 f.
7) Kompetenzverhältnisse S. 376 f.
Bd. 22, 336: Umwandlung einer Privatbrücke in eine öffentliche
Brücke durch den Verkehr.
Bd. 23, 221 f.: Wegstreitigkeiten; Bau einer Brücke statt der seit-
herigen Durchfahrt.
Bd. 35, 395 ff.: Verteilung einer auf Vertrag beruhenden gemein-
schaftlichen Wasser= und Brücken-Baulast „nach Billigkeit".
13a) Seiten- oder Ueberfahrtsbrücken, welche die Zufahrt von oder zu be-
nachbarten Grundstücken vermitteln, sind keine Bestandteile oder Zugehörungen der
Gemeindewege.
16) Siehe Art. 6 des Uferschutzgesetzes vom 28. Mai 1852, welcher lautet: