Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

340 II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
Zur Anlegung und Unterhaltung von Baumpflanzungen 
oder Alleen an Gemeindewegen inklusive der Ortsstraßen sind 
die Gemeinden zwar nicht verpflichtet (vergl. Anm. 11 a), 
allein die Gemeinden sollten im eigensten Interesse freiwillig. 
der Anpflanzung von Bäumen, ganz besonders — wo kli- 
matische und Bodenverhältnisse dies gestatten — von Obst- 
bäumen die größte Sorgfalt widmen. 16) 
3) Zur gemeindlichen Wegbaupflicht gehört auch das Schnee- 
räumen und das Ausstecken von Schneezeichen ½) (schon mit 
Rücksicht auf die letztere Verpflichtung empfiehlt sich das An- 
pflanzen von Alleen längs der Gemeindewege, wo dies nur 
irgendwie möglich ist). Die Beleuchtung der Gemeindewege 
zur Nachtzeit ist nicht als zur gemeindlichen Wegbau- 
pflicht gehörig zu erachten: Die Verpflichtung zur Her- 
stellung einer solchen kann aber gegebenen Falles aus sicher- 
heits= oder sittenpolizeilichen Gründen nach Art. 93, 95 und 
142 der Gem.-Ordn. statuiert werden.s) 
dern, Wegweisern und Ortstafeln im Königreich Bayern vom 1. November 1829, 
im Auszuge mitgeteilt bei Web. 2, 483 f. und hiezu die Min.-E. vom 3. Oktober 
1871, die Einteilung der Staatsstraßen betreffend (Web. 9, 118 f.) bezüglich der 
Straßeneinteilungszeichen. 
16) Siehe hiezu Landtagsabschied vom 25. August 1843 Abschn. IV § 40 
(Web. 3, 515) und hiezu H.-Min.-E. vom 11. Dezember 1848 „die Baumpflan- 
zungen an den Straßen betr.“ (Web. 4, 8); ferner Landtagsabschied vom 23. Mai 
1846 Abschn. III § 33 (Web. 3, 621) „daß die Last der Bepflanzung der Staats- 
straßen mit Alleebäumen den Gemeinden nicht aufgebürdet werde, haben Wir 2c. 
bereits eröffnet.“ 
Endlich vergl. die Min.-E. vom 10. Juni 1882 „die Baumpflanzungen an 
den Staatsstraßen betr.“ (Web. 15, 702 f.) mit einer ausführlichen „Instruktion 
über Anlage und Unterhaltung der Baumpflanzungen an den Staatsstraßen“. 
17) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 3, 637 ff. unten Anm. 25 und 
22 lit. b, ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Dezember 1888 Bd. 10, 
334 oben Anm. 9. 
Auch in der Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. November 1889 Bd. 11, 
518 ff. wurde der Grundsatz ausgesprochen, daß das Schneeräumen (Ausbahnen) 
und Schneezeichensetzen auf den Gemeindewegen nach den über die Verpflichtung 
zur Unttrhaltung der Gemeindewege geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beur- 
teilen sei. 
Siehe besonders oben Anm. 9. 
1)) v. Kahr S. 818 zu Art. 92 ff. der Gem.-Ordn. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 2, 413, ferner siehe Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Dezember 1894 Bd. 16, 123: Eine Verpflichtung 
der Gemeinden zur Straßenbeleuchtung kann nicht ohne Weiteres aus Art. 38 der 
rechtsrhein. Gem.-Ordn. abgeleitet werden. Sie kann aber unter Umständen in 
Art. 92—95 bezw. 141 und 142 daselbst begründet sein. Hiezu ebenda S. 127: 
Bei Festsetzung des Art. 38 der Gem.-Ordn. war die Absicht der gesetzgebenden 
Faktoren dahin gerichtet, allgemein nur jene (Sicherheits-) Vorrichtungen als in 
der gemeindlichen Wegbaupflicht inbegriffen zu erklären, welche sich als integrie- 
rende Bestandteile oder Zugehörungen jener Wege darstellen und erforderlich sind, 
um die Weganlage als solche für jenen Zweck vollkommen gebrauchsfähig zu 
machen, dem sie als gemeindliche Anstalt zu dienen hat, nämlich der gesicherten 
  
 
	        
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